Recht und Steuern

Handelsrichter

Durch ihr ehrenamtliches Engagement als Handelsrichter wirken Schleswig-Holsteins Kaufleute daran mit, dass die Kammern für Handelssachen am Landgericht sachgerechte und wirtschaftsnahe Entscheidungen treffen. Wer sich für das Amt des Handelsrichters interessiert, sollte sich zunächst mit seiner Industrie- und Handelskammer in Verbindung setzen.
Wenn in diesem Artikel nachfolgend nur von "Handelsrichter" gesprochen wird, so folgen wir damit der Tradition ihres Titels und tragen der Sprachwahl des Gesetzes Rechnung, was die Leserinnen nachsehen mögen; gemeint sind in allen Fällen gleichermaßen Damen und Herren.

Seit über 500 Jahren wirken Kaufleute an der Handelsgerichtsbarkeit mit

Eine aktive Beteiligung von Kaufleuten als Richter in Handelsrechtsangelegenheiten gibt es in Deutschland seit Beginn des 16. Jahrhunderts. Damals wie heute stand im Vordergrund, dass Gewerbetreibende am besten selbst über die oft ungeschriebenen Bräuche und Gepflogenheiten urteilen können, die selbst das moderne, durchnormierte Zivilrecht dem Handelsverkehr nach wie vor zugesteht. Zwar existieren keine eigenen Handelsgerichte mehr. Diese einst selbstständigen Sondergerichte finden sich aber im heutigen Gerichtsaufbau als Kammern für Handelssachen der Landgerichte wieder. Als »Handelsrichter« bezeichnet das Gesetz die ehrenamtlichen Richter bei diesen Kammern. Sie bilden den Spruchkörper jeweils zu zweit gemeinsam mit einem Berufsrichter, der als Vorsitzender fungiert.

Welche Angelegenheiten werden vor den Kammern für Handelssachen verhandelt?

Handelssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Fragen des Handels- oder Gesellschaftsrechts sowie verwandter Rechtsgebiete geht. Dazu zählen insbesondere Ansprüche aus Handelsgeschäften unter Kaufleuten, Streitigkeiten unter Gesellschaftern, sonstige Streitigkeiten aus dem Handelsrecht, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, Marken- und Geschmacksmusterverfahren sowie schließlich Prozesse auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder des Börsengesetzes.

Wer kann Handelsrichter/in werden?

Zum ehrenamtlichen Richter können nur deutsche Staatsangehörige ernannt werden, die älter als 30 Jahre sind. Sie müssen Inhaber, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist einer Firma oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sein oder gewesen sein. Schließlich sollen sie im Bezirk des Gerichts wohnen oder eine Unternehmensniederlassung betreiben. In Schleswig-Holstein können darüber hinaus auch Schifffahrtskundige zu Handelsrichtern ernannt werden, § 110 GVG. Handelsrichter müssen besonders vertrauenswürdige und ehrenhafte Persönlichkeiten sein. Ausgeschlossen sind daher bestimmte Straftäter sowie Personen, die kein öffentliches Amt bekleiden dürfen oder gegen die ein Ermittlungsverfahren läuft. Ebenfalls nicht ernannt werden sollen Personen, die gesundheitlich nicht geeignet oder in Vermögensverfall geraten sind.

Welche Rechte und Pflichten hat ein/e Handelsrichter/in?

Abgesehen davon, dass Handelsrichter kein Dienstverhältnis zum Bundesland haben, unterliegen sie im Verfahren den gleichen Rechten und Pflichten wie ein Berufsrichter. Sie wirken in der Gerichtsverhandlung und bei der Urteilsfindung gleichberechtigt mit. Sie besitzen volles Stimmrecht und können damit in der dreiköpfigen Spruchkammer sogar den Vorsitzenden, also den juristisch ausgebildeten Richter, überstimmen. Ihre Bedeutung wird äußerlich auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie - anders als Schöffen - in der Verhandlung eine schwarze Robe tragen. Ein Handelsrichter muss unabhängig sein und ist an das Beratungsgeheimnis gebunden.
In Schleswig-Holstein befinden sich insgesamt neun Kammern für Handelssachen an den Landgerichten Kiel, Flensburg, Lübeck und Itzehoe. Eine Kammer für Handelssachen entscheidet in der Regel in einer Besetzung von einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. In jeder Kammer für Handelssachen gibt es mehrere Handelsrichter. Es wirken nicht immer die gleichen Handelsrichter an den Entscheidungen mit. Dadurch wird der zeitliche Aufwand eines Handelsrichters begrenzt.

Wie wird man Handelsrichter/in?

Der nahe Bezug zum Handelsverkehr kommt auch im Berufungsverfahren zum Ausdruck. Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter werden von der örtlichen Industrie- und Handelskammer vorgeschlagen. In einem gründlichen Prüfungsverfahren sucht die IHK Kandidaten aus dem Kreis der Unternehmerinnen und Unternehmer und benennt erfahrene und ehrbare Persönlichkeiten. Die vorgeschlagenen Personen werden vor ihrer Berufung noch einmal vom Gericht auf die persönliche Eignung überprüft. Die Amtszeit der Handelsrichter beträgt dann fünf Jahre, kann aber - wieder auf Vorschlag der IHK - beliebig oft um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Wer sich für das Amt des Handelsrichters interessiert, sollte sich daher zunächst mit seiner Industrie- und Handelskammer in Verbindung setzen.