Preisklauselgesetz

Gestaltung von Preisklauseln in Verträgen

1. Vorbemerkung

Preisklauseln beziehungsweise Wertsicherungsklauseln oder auch Indexklauseln sind ein Hilfsmittel um langfristig vereinbarte, laufende Geldforderungen, wie zum Beispiel Mieten, Pachten oder Renten wertbeständig zu halten. Als Wertsicherungsmaßstab sind – je nach vereinbarter Vertragsleistung – verschiedene statistische Indikatoren zulässig. In der Praxis wird überwiegend der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex) verwendet, beziehungsweise der von 14 statistischen Landesämtern errechnete jeweilige länderspezifische Verbraucherpreisindex.
Die vorliegende IHK-Information gibt einen Überblick über die Zulässigkeit von Preisklauseln unter Verwendung von Preisindizes. Es ist empfehlenswert, sich vor Aufnahme einer konkreten Formulierung in einen Vertrag rechtlich beraten zu lassen.
Überblick: Wichtige Hinweise zu Wertsicherungsklauseln in Verträgen
  •  neue Wertsicherungsklauseln auf Basis des Verbraucherpreisindex für Deutschland abschließen
  • auf eine Veränderung in Prozent-, nicht in Punkten, abstellen (Basisjahr dann irrelevant)
  • Berechnung nur für Kalendermonate und Jahre, nicht für Tage (daher sollten Formulierungen wie „der zum 1. Januar 2018 gültige Index“ vermieden werden)
  • Klausel sollte immer auf den Termin der letzten Zahlungsanpassung abstellen, nicht auf den Termin des Vertragsabschlusses
  • Vermeidung von Anpassungen nach zu langer Zeit (aus statistischer Sicht günstiger, da kurzfristigere Preisentwicklungen in der Regel nicht durch geänderte Verbrauchsstrukturen oder geänderte Berechnungsgrundlagen beeinflusst werden)

2. Gesetzliche Grundlagen

Zum 14. September 2007 wurde das Preisklauselgesetz (PrKG) neu erlassen und zum 29.07.2009 zuletzt geändert, womit das bisherige Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PrAKG) und die dazugehörige Preisklauselverordnung (PrKV) ersetzt worden sind. Es gilt jetzt ein Indexierungsverbot, das Preisklauseln grundsätzlich unzulässig macht. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen von dem Verbot (Legalausnahmen). Es ist kein behördliches Genehmigungsverfahren mehr vorgesehen.

3. Übergangsvorschriften

Für alle Klauseln, die vor dem 14. September 2007 vereinbart und genehmigt wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen des § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes und die zu dessen Durchführung erlassene Preisklauselverordnung. Nach diesen ist ein Indexierungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt festgelegt. Wertsicherungsklauseln in Verträgen sind hiernach grundsätzlich verboten, dürfen jedoch im Einzelfall genehmigt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) ist dabei nur noch für Klauseln zuständig, die bis zum 13. September 2007 vereinbart und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt beantragt worden ist.

4. Folgen einer unzulässigen Wertsicherungsklausel

Eine Wertsicherungsklausel bleibt nach aktueller Rechtslage (§ 8 PrKG) nun solange wirksam, bis der Verstoß und damit die Unwirksamkeit gegen das neue Preisklauselgesetz rechtskräftig per Gerichtsurteil festgestellt ist. Der Vertragspartner, der sich auf eine vereinbarte Preisklausel beruft, muss diese also im Zweifelsfall nunmehr vor den Zivilgerichten einklagen.

5. Zulässige Klauseln

Nach dem § 1 Abs. 1 des Preisklauselgesetzes sind Preisklauseln unzulässig, wenn die in Abhängigkeit gestellten Güter oder Leistungen nicht vergleichbar sind (siehe a).) Nach § 1 Abs. 2 PrKG sind jedoch nachfolgende Klauseltypen grundsätzlich zulässig.

a) Spannungsklauseln (Gleitklauseln)

Klauseln, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind.
Beispiel: Eine Vereinbarung sieht vor, dass die Höhe eines bestimmten Geschäftsführergehalts von der Entwicklung der Dienstbezüge eines Ministerialrats, sowohl nach unten als auch nach oben, abhängen soll.

b) Ermäßigungsklauseln

Darunter fallen Klauseln, die lediglich eine Ermäßigung der Geldschuld vorsehen. Diese werden vom Klauselverbot grundsätzlich nicht erfasst. Es ist jedoch zu beachten, dass Preisklauseln unzulässig sind, wenn die in Abhängigkeit gestellten Güter oder Leistungen nicht vergleichbar sind (§ 1 Abs. 1 PrKG).

c) Kostenelementeklauseln

 Klauseln, bei denen der geschuldete Betrag proportional an die Entwicklung eines Kostenelements (z.B. Preise für Waren oder Leistungen) gebunden wird, wobei die Kostenelemente die Kosten des Gläubigers unmittelbar beeinflussen.
Beispiel: Es wird vereinbart, dass das Entgelt für bestimmte Bauleistungen von der Entwicklung des einschlägigen Baukostenindexes abhängen soll.

d) Leistungsvorbehaltsklauseln

Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Kommt keine Einigung zustande, könnte die Mietzinshöhe - bei entsprechender Vereinbarung - durch einen von der IHK öffentlich bestellten Sachverständigen für Mieten als Schiedsgutachter bestimmt werden.
Beispiel: "Bei Veränderung der vereinbarten Bezugsgröße um X Punkte nach oben oder unten ist die Höhe des Mietpreises zwischen den Vertragspartnern neu zu verhandeln."

6. Weitere Ausnahmen vom Preisklauselverbot (§§ 3 – 7 PrKG)

a) Preisklauseln in längerfristigen Verträgen

(aa) Preisklauseln über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind

  • auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten
  • bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers
  • bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers
sind zulässig, wenn
  • der geschuldete Betrag durch die Änderung eines vom Statistischen Bundesamt oder einem der 14 statistischen Landesämter ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll.
    Beispiel: "Verbraucherpreisindex für Deutschland (alle privaten Haushalte)"
oder
  • wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll.

(bb) Preisklauseln über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind

  • für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung
  • auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger auf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern
sind zulässig, wenn
  • der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll                oder
  • der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt                                       oder
  • wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten von Grundstücken abhängig sein soll und das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt ist.

(cc) Preisklauseln über sonstige längerfristige Zahlungen

  • erbrechtliche Verfügungen = Zahlungen, die auf Grund einer Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer letztwilligen Verfügung
  • Betriebsübernahmen = Zahlungen, die vom Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten zu entrichten sind, sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erbringen sind
sind zulässig, wenn
  • der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll
  • und zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen haben

(dd) Außerdem müssen die Klauseln hinreichend bestimmt sein und dürfen keine Partei vernachlässigen:

Eine Preisklausel ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.
Unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn
  • einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt
  • nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpassung zu verlangen, oder
  • der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann

b) in Erbbaurechtsverträgen                                                                                     

Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren

c) im Geld- und Kapitalverkehr

Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.

d) in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 BGB) mit Gebietsfremden.

e) bei Verträgen zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte

Preisklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird.

7. Preisklauseln in Miet- und Pachtverträgen

Für gewerbliche Miet- und Pachtverträge gelten die oben genannten Grundsätze. Für Wohnraummietverträge hingegen gelten die Sonderregelungen des BGB. Daneben gelten die bereits aufgeführten Regelungen, womit Leistungsvorbehaltsklauseln, Spannungsklauseln, ebenso wie Umsatz- oder Ertragsklauseln, eine Staffel- und Indexmiete zulässig sind. Bei Umsatz- oder Ertragsklauseln handelt es sich um eine Koppelung des Miet- oder Pachtzinses an die Veränderung einer gewählten Bezugsgröße, zum Beispiel Umsatz, Gewinn oder Ertrag des Schuldners. Bei der Staffelmiete gem. § 557a BGB wird die Mieterhöhung von vorneherein für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Im Rahmen der Indexmiete wird die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt (§ 557b BGB). Sowohl bei der Index-, als auch bei der Staffelmiete muss die Miete zwischen zwei Mietveränderungen mindestens ein Jahr unverändert bleiben, wobei davon bei der Indexmiete in den Fällen der §§ 559 bis 560 BGB abgesehen wird. Außerdem muss eine Änderung der Indexmiete schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Änderung des Preisindexes sowie die geänderte Miete oder die Erhöhung betragsmäßig in Geld anzugeben ist. Die geänderte Miete ist dann mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
Klauseln, die in Verträgen eine automatische Veränderung des Mietzinses im selben Verhältnis wie die Veränderung durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Lebenshaltungskostenindex) vorsehen, sind nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
  • langfristige Bindung des Gläubigers
    • Vertrag mit befristeter Laufzeit von mindestens zehn Jahren (ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit)
    • der Vermieter für mindestens zehn Jahre auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet (bei Vertrag mit unbestimmter Laufzeit),
    • der Mieter berechtigt ist die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
    • der Vertrag auf Lebenszeit einer der Parteien geschlossen ist.
    • Achtung:
    • Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters sowie ein Kündigungsrecht seitens des Mieters oder Pächters stehen einer langfristigen Bindung nicht entgegen
  • Kopplung der Preisklausel an hinreichend bestimmte Wertmesser
    • Der vom Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelte Lebenshaltungskostenindex.
    • Der Index, der abhängig vom Einzelfall, die größte Nähe zum Betrieb des Schuldners aufweist dies ist zum Beispiel bei Lebensmittelgeschäften der Index für den Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren.
    • Einschlägige Einzelwertmesser, das heißt bei einer Bäckerei ist eine Koppelung des Mietzinses an die Entwicklung der Brotpreise denkbar.
    • Die Koppelung an die Wertentwicklung bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn es sich beim Schuldner um den Betreiber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs handelt.
  • keine unangemessene Benachteiligung

    Eine solche liegt insbesondere vor, wenn:
    • einseitig nur eine Erhöhung, nicht aber eine Ermäßigung des Wertmessers vorgesehen ist
    • nur ein Vertragspartner die Anpassung verlangen kann
    • der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann (daher ist eine prozentuale Anpassung ratsam)

8. Verbraucherpreisindizes

Dem vom statistischen Bundesamt und von den 14 statistischen Landesämtern und vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindizes liegt eine den Verbrauchsverhältnissen entsprechende Gewichtung von 650 bestimmten Waren und Leistungen (sog. Warenkorb) zugrunde. Mit welchen Gewichten diese Güterarten in den Gesamtindex einfließen, ist im Wägungsschema festgehalten. Mit den Verbraucherpreisindizes wird angegeben, um wie viel Prozent die Verbrauchsausgaben aller privaten Haushalte heute im Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt allein infolge von Preisveränderungen gestiegen oder gesunken sind. Da sich die Verbrauchsgewohnheiten ändern, beispielsweise durch Änderungen im Warenangebot oder technischen Fortschritt, wird dieser Warenkorb von Zeit zu Zeit neu zusammengestellt. Dies erfolgt ca. alle fünf Jahre. Die Überarbeitung des Verbraucherpreisindex betrifft damit die Aktualisierung der Wägungsschemata für Waren und Dienstleistungen
Anfang 2019 wurde auf das neue Basisjahr 2015 umgestellt. 2015 als Basis hat dann den Index 100.
Beispiel: Im Januar 2022 betrug der Verbraucherpreisindex 111,5 somit sind die Verbraucherpreise im Vergleich zum Indexjahr 2015 um ca. 11,5 Prozent gestiegen
Die Umbasierungsfaktoren der verschiedenen Preisindizes werden vom Statistischen Bundesamt zur Umrechnung von Punkte-Regelungen für frühere Basisjahre bekannt gegeben. Sie können von den statistischen Ämtern abgefragt werden. Auf der Webseite des statistischen Bundesamtes ist zudem eine Rechenhilfe zur Anpassung von Verträgen verfügbar.
Umbasierungsfaktoren und Vergleichszahlen können Sie - ebenso wie aktuelle Preisindizes - auch bei der IHK erfragen.
Für weitere Informationen zu Preisindizes siehe folgender IHK-Artikel: Informationen zu Preisindizes

9. Hinweise zur Verwendung von Preisindizes

Die alten Indexstände sind nicht mit den aktuellen vergleichbar. Nutzer von Wertsicherungsklauseln sollten daher grundsätzlich zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung den aktuellen Indexstand und den Indexstand des letzten Anpassungstermins den jeweils neuesten Veröffentlichungen entnehmen.
In bestehenden Verträgen sollte der Preisindex für die Lebenshaltungskosten entsprechend umgestellt werden. Geeigneter Zeitpunkt dafür ist eine ohnehin fällige Wertanpassung der vereinbarten Vertragsleistung. Stand eine Wertanpassung bis zur Einstellung des entsprechenden Indexes nicht an, sollte eine Neuberechnung der vereinbarten Leistung ab der letzten Wertanpassung durchgeführt werden.
Ein Unternehmen kann dazu seinem Vertragspartnerunternehmen zum Beispiel folgende Mitteilung machen: „Am______ hat die Festsetzung des bisher für den Vertrag … maßgeblichen … (Preisindex) geendet. Auf das Vertragsverhältnis soll ab _______ der Verbraucherpreisindex für Deutschland mit Basisjahr 2015 Anwendung finden.“
Rechtlich kann man ein solches Vorgehen auf eine ergänzende Vertragsauslegung stützen.
Aus dem Vertragstext sollte eindeutig hervorgehen, ob eine Indexveränderung in Indexpunkten (Prozentpunkten) oder in Prozent zur entsprechenden Anpassung der Geldleistung führen soll. Bei gewünschter Anpassung der vereinbarten Geldleistung nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Indexpunkten ist es außerdem notwendig, dass der Vertragstext Angaben über das maßgebliche Basisjahr der Indexreihe enthält. Nach circa fünf Jahren können dann aber Informationsprobleme entstehen, da Zahlen für dieses Basisjahr nicht mehr veröffentlicht werden; auch die Möglichkeit einer Umbasierung ist nicht gewährleistet. Da sich die Wahl des Basisjahrs auf die prozentualen Indexveränderungen nicht auswirkt, ist der Anpassung nach einer Indexveränderung in Prozent der Vorzug zu geben.
Verbraucherpreisindizes werden für Kalendermonate und Jahre berechnet, aber nicht für Stichtage. Formulierungen wie „der zum 1. Januar 2014 gültige Index“ führen häufig zu Rechtsstreitigkeiten und sollten vermieden werden.
Empfehlenswert ist zudem eine Regelung darüber, wie im Fall einer Indexneuberechnung zu verfahren ist. Indexumstellungen nehmen bis zur Veröffentlichung einer bearbeiteten Indexreihe eine gewisse Zeit in Anspruch. Problematisch ist eine Indexanpassung für die Vertragspartner, wenn die inzwischen revidierten Indizes bereits zu Wertanpassungen geführt haben. Die Vertragspartner sollten dann nicht generell die neu veröffentlichen Indizes rückwirkend verwenden, sondern lediglich für den Zeitraum, für den noch keine Wertanpassung zum Kaufkraftausgleich berechnet wurde. Erfolgte die letzte Anpassung zum 1. Mai 2017, ist der Kaufkraftausgleich ab Juni 2017 und nicht ab 1. Mai 2015 mit den neuen Indizes vorzunehmen. Abgeschlossene Wertanpassungen bleiben unberührt.

10. Formulierungsbeispiele

a) Spannungsklausel 

Der Geschäftsführer X erhält vom ... (Datum) an monatliche Bezüge in Höhe des jeweiligen Grundgehalts, wie sie einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 monatlich (zur Zeit ... Euro) zustehen. Ändern sich die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes, so ändert sich automatisch auch die Vergütung von X im gleichen Verhältnis.

b) Kostenelementeklausel                   

Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel eines Vorproduktes oder mehrerer), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt.

c) Gleitklausel als Indexklausel

  1. Der Mietzins beträgt ab ... (Datum) Euro ...
  2. Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2000 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens zehn Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben zum ... (Datum) des Folgemonats.

d) Beispiel einer Wertsicherungsklausel                                

„Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2010 = 100 gegenüber dem für den Monat des Mietbeginns veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich automatisch der Mietzins im gleichen Verhältnis. Die Änderung des Mietzinses wird ab dem auf die Änderung folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung des Mietzinses ist diese Regelung entsprechend anwendbar.”

e) Beispiel eines Leistungsvorbehalts

„Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2010 = 100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so kann jede Partei eine Anpassung des Mietzinses verlangen. Maßstab dafür soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Änderung des Mietzinses wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung des Mietzinses ist diese Regelung entsprechend anwendbar.”

f) Beispiel für eine Hilfsklausel        

„Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Beteiligten verpflichten sich in diesem Fall, eine neue wirtschaftlich entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.”
Aktualisiert am 17. März 2022