Geldwäschegesetz
Geldwäscheprävention in Schleswig-Holstein
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.
Am 23. Juni 2017 ist eine Änderung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. So müssen Güterhändler bereits ab einem Barbetrag in Höhe von 10.000 Euro den allgemeinen Sorgfaltspflichten nachkommen. Das Risikomanagement wurde neu geregelt und ergänzt.
Daneben führte der Gesetzgeber ein Transparenzregister ein. Dies enthält zukünftig Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften haben diese Informationen bis zum 01.10.2017 (§ 59 Abs. 1 GwG) an das Transparenzregister zu melden, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben.
Ferner hat sich die Zuständigkeit für Finanztransaktionsuntersuchungen geändert. Führte bislang das Bundeskriminalamt (BKA) die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, so wurde nun die Neuausrichtung der Financial Intelligence Unit (FIU) im Geschäftsbereich des BMF bewirkt und unter dem Dach der Generalzolldirektion angesiedelt. Zukünftig sind alle Verdachtsmeldungen nur noch an diese Behörde zu richten.
Zusätzlich haben sich die Angaben zur Gesellschafterliste bei GmbHs nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG geändert. In die Gesellschafterliste sind nun auch bestimmte Angaben zu Gesellschaften als Gesellschafter und prozentuale Beteiligungen am Stammkapital aufzunehmen.
Auf der Seite des Landesportals Schleswig-Holstein finden Sie weitere Informationen zum Thema.