Arbeitsrecht

Urlaub & Kündigung

Was ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs zu beachten?
Wirksam gewährter Urlaub liegt nur vor, wenn der Erklärung des Arbeitnehmers eine entsprechende Befreiung von der Arbeitspflicht zu entnehmen ist. Zudem muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch nehmen konnte. Andernfalls erlischt ein entsprechender Anspruch ggf. nicht. Im Übrigen kann Urlaub, der in einem neuen Arbeitsverhältnis genommen wurde, nicht auf Restansprüche aus einem alten Arbeitsverhältnis angerechnet werden, welches in der 2. Jahreshälfte beendet wurde.
Die Klägerin war langjährige Beschäftigte im Unternehmen der Beklagten und kündigte zum 31. August 2019 das Arbeitsverhältnis. Im Anschluss daran entstand Streit über den noch bestehenden Urlaubsanspruch.
Die Klägerin machte einen Anspruch in Höhe von 20 Tagen geltend, der sich nach ihrer Ansicht wie folgt zusammensetzte: 20 Tage Resturlaub für das Jahr 2018 sowie 28 Tage für das Jahr 2019 abzüglich 28 erhaltener Urlaubstag im Jahr 2019.
Die Beklagte war hingegen der Meinung, dass sie mehr als 28 Tage Urlaub im Jahr 2019 gewährt habe und der Resturlaub aus dem Jahr 2018 bereits verfallen sei. Weiterhin machte sie geltend, dass Urlaub, der nunmehr im neuen Arbeitsverhältnis genommen worden wäre, auf den Urlaubsanspruch aus dem alten Arbeitsverhältnis anzurechnen sei.
Nach Ansicht des Gerichts ist bedarf es zum einen für eine wirksame Urlaubsgewährung einer Erklärung des Arbeitgebers, aus der der Arbeitnehmer entnehmen kann, dass er unter Anrechnung auf seinen Urlaubsanspruch von seinem Arbeitgeber vom seinen Arbeitspflichten befreit wird, um Urlaubsansprüche zu realisieren. Dies konnte im vorliegenden Fall durch die Beklagte nicht nachgewiesen werden.
Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass gesetzlicher Mindesturlaub nur dann am Ende eines Kalenderjahres oder eines zulässigen Übergangszeitraumes erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer seinen Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Den Arbeitgeber trifft dabei die Initiativlast.
Schlussendlich stellte das Gericht fest, dass § 6 BUrlG nicht dazu führt, dass der Urlaubsanspruch gegen den Altarbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte um die Urlaubstage, die in einem neuen Arbeitsverhältnis entstehen, zu kürzen ist. § 6 BUrlG schließt nur Urlaubsansprüche im neuen Arbeitsverhältnis aus, enthält aber für den umgekehrten Fall keine Regelung (Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2021 – 2 Sa 287/20).
Veröffentlicht am 23. September 2024.