Arbeitsrecht
Renovierungsarbeiten beim Schwiegersohn
Familiäre Gefälligkeiten begründen keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch). Er erlitt im Haus seines Schwiegersohnes bei Renovierungsarbeiten einen Unfall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied, die Klage sei unbegründet. Der Unfall sei nicht als Versicherungsfall anzuerkennen. Der Kläger war weder als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) noch wie ein solcher (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig. Nicht jede Tätigkeit nütze dem Unternehmen und wird beschäftigtenähnlich verrichtet. Zwar schließen auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nicht grundsätzlich aus. Ein Verwandter wird allerdings dann nicht wie ein Beschäftigter tätig, wenn die zum Unfall führende Verrichtung nach ihrer Art und dem Umfang sowie der Zeitdauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, schließen unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitshandlungen einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII aus, wenn diese ihr gesamtes Gepräge durch die familiären Bindungen erhalten. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelt. So lag der Fall hier (SG Düsseldorf Urteil vom 30. Mai 2023 – S 6 U 284/20).
Veröffentlicht am 25. Juli 2024