15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Der neue Rundfunkbeitrag
Seit 2013 ist die alte "GEZ-Gebühr" verschwunden und wurde zum Rundfunkbeitrag. Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag stellt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine neue Grundlage.
Der neue Rundfunkbeitrag ist nicht mehr an die Empfangsgeräte gekoppelt, sondern wird pro Haushalt erhoben. Mit dem Beitrag pro Haushalt sollen alle Nutzungsmöglichkeiten der dort lebenden Personen abgegolten werden. Was für die privaten Haushalte eine Vereinfachung darstellt, treibt so manchem Unternehmer die Zornesröte ins Gesicht, denn er zahlt zum Teil das Drei-, Vier- oder sogar Hundertfache als bislang.
Wie kommt das? Für Unternehmen wird zunächst die Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter über die Höhe des Beitrags entscheiden. Je mehr Mitarbeiter, umso höher der Beitrag. Der Beitrag fällt jedoch nicht "pro Kopf" an, sondern wird mit einer degressiven Staffel berechnet, nach oben hin werden die Beiträge relativ gesehen kleiner. Aber der neue Beitrag wird nicht für ein Unternehmen insgesamt berechnet, sondern pro Betriebsstätte. Dies führt dazu, dass Unternehmen mit mehreren Standorten, insbesondere größere Filialbetriebe, deutlich schlechter gestellt werden als Unternehmen mit nur einem Standort.
Zudem erfolgt bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter keine Orientierung am Vollzeitäquivalent. Dadurch werden insbesondere Branchen mit hoher Teilzeitbeschäftigtenquote ungleich stärker belastet. Auch werden weiterhin die Kraftfahrzeuge in die Berechnung des Rundfunkbeitrags einbezogen. Somit kommt es auch zu einer vergleichsweise stärkeren Belastung Kfz-intensiver Branchen. Außerdem wirken sich Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zusätzlich auf den Rundfunkbeitrag aus.
Immerhin sollen die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels - so haben es die Länder vorgesehen - zeitnah überprüft werden. Dabei soll insbesondere die umstrittene Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge unter die Lupe genommen werden.
In der Diskussion um die detaillierte Ausgestaltung des neuen Modells hat sich die IHK-Organisation insbesondere dafür eingesetzt, dass unterschiedliche Betriebsmodelle nicht unterschiedlich behandelt werden. Der Beitrag sollte rein nach der Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens - unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten - berechnet werden. Nach dem neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist dies jedoch nicht der Fall.
Weitere Informationen zur Rundfunkgebührenpflicht und zur neuen Rundfunkgebührenordnung ab 2013 finden Sie im Download-Bereich. Informationen zur Höhe der Beiträge für Unternehmen finden Sie auf der Online-Internetplattform von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
- Unternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 500 KB) (Nr. 5413566)
- Online-Informationsportal von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Link: http://www.rundfunkbeitrag.de)