Tourismus
Nachhaltigkeit und Energie
Nachhaltigkeit in Unternehmen
Das Thema Nachhaltigkeit in Unternehmen ist überall präsent. Es bezieht sich auf die Bereiche Umwelt, Wirtschaft, Soziales und Gesellschaft. Nachhaltigkeit betrifft jeden. Egal in welcher Position. Viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wirtschaften schon nachhaltig. Aber sie berichten selten darüber. So bleibt eine gute Möglichkeit zur positiven Außendarstellung ungenutzt.
Hier finden Sie Informationen, wie vor allem KMU das Thema Nachhaltigkeit in Unternehmen umsetzen und darüber berichten können.
Kostenloses Energiecoaching
Die Energieeinsparpotenziale von Unternehmen aller Größenordnungen sind meist nicht ausreichend ausgeschöpft. Im Rahmen des IHK-Energiecoaching informieren wir Sie kostenlos über Möglichkeiten und Potenziale eines optimierten Energieeinsatzes in Ihrem Unternehmen.
Energie sparen schafft Handlungsspielraum
Die Preisexplosion bei Strom, Gas, Öl, Kohle & Co. trifft fast jedes Unternehmen empfindlich. Zudem ist – auch wenn sich Deutschlands Gasspeicher zurzeit wieder füllen – die mittelfristige Energieversorgung der deutschen Wirtschaft nicht gesichert. Spätestens zu Beginn der Heizperiode im Herbst/Winter 2022 wird es nicht nur auf jede zusätzlich produzierte Kilowattstunde Energie ankommen. Auch jede eingesparte Kilowattstunde trägt dazu bei, die Versorgungssicherheit der regionalen Wirtschaft länger zu gewährleisten. Weitere Hinweise und Informationen rund um das Energie sparen.
Verpackungsgesetz und -register
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) definiert die bestehenden Pflichten von Herstellern und Händlern, den sogenannten Erstinverkehrbringern von Verpackungen. Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes gelten ab dem 1. Juli 2022 weitere Neuerungen: auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen im öffentlichen Transparenzregister LUCID registriert werden. Das umfasst auch Mehrwegverpackungen. Ebenfalls gelten dann direkte Prüfpflichten für Marktplätze und Fullfillment-Dienstleister. Hier finden Sie weitere Informationen.
Mehrwegpflicht seit 1. Januar 2023
Für Gastronomen, Kaffeebetreiber und bestimmte Einzelhändler ist seit dem 1. Januar eine neue Vorgabe in Kraft getreten. Laut dieses müssen diese Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen.
Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr sowie Letztvertreiber oder Befüller von Einweggetränkebecher mit Getränken sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, neben Einwegbehältnissen eine Mehrwegalternative anzubieten. Demnach sind sogenannte „to-go“ oder „take-away“-Getränke und Speisen künftig auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Diese dürfen nicht teurer als die Einweglösung sein und Kundinnen und Kunden müssen über die Wahlmöglichkeit informiert werden.
Detaillierte Informationen dazu, welche Behältnisse betroffen sind, welche Materialien und Beschaffenheiten erforderlich sind, welche weiteren Ausnahmen es gibt und wie die konkrete Ausgestaltung aussehen soll, hat der DIHK in einem Merkblatt für Unternehmen bereitgestellt.
Eine Übersicht zu verschiedenen Mehrweg-Poolsystemanbietern in Deutschland kann hier abgerufen werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern. Diese dürfen alternativ Mehrwegbehältnisse befüllen, die von Verbrauchern selbst mitgebracht wurden. Hierbei sind die entsprechenden Hygieneanforderungen zu beachten.
Diese gesetzliche Vorgabe beruht auf der Einwegkunststoffrichtlinie der EU, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Hier finden Sie weitere Informationen.
Behördlicher Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den seit langem angekündigten behördlichen Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht gemäß §§ 33, 34 Verpackungsgesetz veröffentlicht. Erarbeitet wurde er von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein sowie dem Umweltbundesamt.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Seit Beginn des Gesetzesvorhabens haben wir Sie hierzu begleitet und eine Vielzahl von Informationen und Merkblätter bereitgestellt. Für die Umsetzung in der Praxis lassen die gesetzlichen Regelungen jedoch Fragen offen, wodurch Unklarheiten bei der Erfüllung der Anforderungen bestehen.
Der behördliche Leitfaden der LAGA will den von der Mehrwegangebotspflicht betroffenen Adressaten und sonstigen Akteuren Hilfe bieten und dazu beitragen, den Vollzug zu vereinheitlichen. Er löst aber nicht alle Fragen, die sich in der Praxis stellen.
Die LAGA bestätigt dabei einige der vom DEHOGA vertretenen Positionen zu bestimmten Umsetzungsfragen, weicht in anderen jedoch ab und legt die rechtlichen Regelungen sehr weit aus. Von den Betrieben des Gastgewerbes sollte die derzeitige Praxis daher umgehend überprüft werden.
Den Leitfaden können Sie unter folgendem Link abrufen: