Lebensmitteleinzelhandel
Mehrwegangebotspflicht
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen, die bisher nur in Einwegbechern oder Einwegkunststoffverpackungen abgefüllt wurden, auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Dies regelt § 33 VerpackG.
Dabei dard die Mehrwegverpackung bspw. nicht teurer sein oder schlechter gestellt werden als die Einwegverpackung, um Verbraucherinnen und Verbraucher die Wahl zu geben.
Was genau die Mehrwegangebotspflicht vorschreibt und welche Unternehmen handeln müssen, hat die Klimaschutzoffensive des Handelsverbands Deutschland (HDE) in seinem gemeinsamen Webinar mit der Beratungs- und Vernetzungsstelle Verpackungsreduktion in Brandenburg und dem Mehrwegverband Deutschland erläutert. Zu Gast war auch ein Händler, der von seinen Erfahrungen mit Mehrweg.
Ebenfalls haben diese einen Leitfaden zur Nutzung von Mehrweg im Lebensmitteleinzelhandel veröffentlicht. Die kostenlose Broschüre unterstützt Einzelhändler und Einzelhänderinnen, den Gebrauch von Einwegverpackungen in verschiedenen Bereichen ihres Unternehmens zu reduzieren.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: www.hde-klimaschutzoffensive.de