Werbeaussagen zur Umweltfreundlichkeit
Empowering Consumers und Green Claims
Mit der Green-Claims Richtlinie und EmpCO-Richtlinie will die EU Greenwashing und Irreführung von Verbrauchern mit Umweltaussagen verhindern. Hersteller und Verbraucher sollen stärker auf die Langlebigkeit von Produkten achten.
Bisher herrscht bei der Werbung mit Umweltfreundlichkeit, Klimafreundlichkeit und Klimaneutralität ein großes Durcheinander. Politik und Gesetzgeber, aber auch manche Unternehmen wollen, dass Verbraucher erkennen, ob die Aussagen zutreffend sind oder ob hier Greenwashing betrieben wird.
- Empowering Consumer Richtlinie, EmpCO-Richtlinie (aktualisiert die bereits bestehende UCP-Richtlinie), in nationales Recht bis zum 27.03.2026 umzusetzen.
- Green-Claims Richtlinie (führt Kontrolle von Umweltwerbung vor deren Werbeschaltung ein) – soll die EmpCo-RL dann weiter ergänzen. Ein entsprechender Vorschlag wurde am 12.03.2024 vom EU-Parlament beschlossen.
EmpCo-RL
Am 17. Januar 2024 hat das europäische Parlament die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den Grünen Wandel, bzw. auf Englisch die Directive on Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo-RL) genehmigt. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 26.03.2024. Im Anschluss muss die Richtlinie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür sind zwei Jahre Zeit. Das heißt, die Umsetzung hat bis zum 27. März 2026 zu erfolgen. Das bedeutet, dass wahrscheinlich im Gesetz gegen unlautere Geschäftsbedingungen (UWG) hinsichtlich allgemeinen Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln, Aussagen zu sozialen Produktmerkmalen "nachgebessert" wird. Klar verboten sind dann:
- Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem
- allgemeine Umweltaussagen, wenn man sie nicht nachweisen kann.
- Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt.
- Die Werbung mit der Kompensation von Treibhausemissionen.
- Social Washing
- Werbung mit künftigen Umweltleistungen
Hauptpunkte:
- Eine Vorab-Zertifizierung für die Verwendung von Umweltaussagen (Green Claims) soll innerhalb von 30 Tagen durch Gutachter stattfinden.
- Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter und max. zwei Mio. Euro Jahresumsatz) sollten nicht unter die neuen Regelungen fallen. KMU (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz) sollen außerdem ein zusätzliches Jahr Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
- Unternehmen, die gegen die Regeln verstoßen, können nach dem Vorschlag von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden und müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 4% ihres Jahresumsatzes rechnen.
Green Claims Richtlinie
Die Anforderungen an Umweltaussagen und deren Kommunikation werden noch strenger sein. So sollen die Aussagen zuvor geprüft werden. Werbung mit Umweltaussagen sollen vor der Vermarkung ein Verfahren durchlaufen, um die Aussagen zu überprüfen. Ziel: Jede nachhaltigkeitsbezogene Werbeaussage soll mit wissenschaftlichen Gutachten belegt und zertifiziert werden.
- Dafür soll es Mindestkriterien gegen, die in den Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
- Verlangt werden angemessene und effektive Sanktionen. (Mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes sowie Einzug der Einnahmen, die durch eine nicht gerechtfertigte Werbung erzielt wurden.
- Zivilgerichte sollen dies durchsetzen.
Welche Unternehmen werden betroffen sein?
- Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die in der EU tätig sind.
- Nicht betroffen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro.
- Betroffen sind auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, jedoch an EU-Verbraucher gerichtet Werbung machen.
Welche Aussagen werden durch die Green Claims Richtlinie betroffen sein?
- Jede Behauptung, die eine neutrale, positive oder reduzierte Umweltauswirkung verspricht, fällt unter die Richtlinie.
- Betroffen sind alle Aussagen, die den gesamten Lebenszyklus des Produktes betreffen.
- Nicht betroffen sind Angaben, die bereits unter bestehende EU-Vorschriften fallen. Dazu gehört das EU-Umweltzeichen.
- Nicht betroffen sind Angaben über bio-zertifizierte Produkte.
Anforderungen an umweltbezogene Angaben
Umweltbezogene Aussagen müssen Mindestkriterien erfüllen:
- Alle Aussagen müssen wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen.
- Alle Aussagen müssen konkret sein.
- Für die Prüfung muss eine Konformationsbescheinigung mit Kontaktdaten des Prüfers vorliegen.
- Bei Aussagen über Auswirkungen auf das Klima muss informiert werden, ob die Treibhausgasemissionen anderweitig kompensiert werden.
- Verlangt wird eine jährliche, verständliche Zusammenfassung der Bewertung, die an die Kommission geschickt werden muss.
Wer darf sich über angebliche Greenwashing-Aussagen beschweren? Welche Folgen hat dies?
- Einzelpersonen und Organisationen mit „berechtigtem Interesse“ können sich bei den nationalen Behörden beschweren. Verbraucher können dies über Verbraucherverbände tun.
- Die Behörde ordnet Abhilfemaßnahmen an.
- Wenn diese nicht eingehalten werden, gibt es Sanktionen.