Ab 3. Juli 2024 für Hersteller und Händler

Kennzeichnungspflicht: Einwegkunststoffgetränkebehälter

Ab 3. Juli 2024 dürfen die im Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung definierten Einwegkunststoffgetränkebehälter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.
Die Umsetzung in nationales Recht von Artikel 6 Absatz 1 der EWKRL erfolgt zum 3.Juli 2024 durch § 3 der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV). Dort werden Anforderung an die Beschaffenheit für Getränkebehälter festgelegt. Danach wird eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff bestimmt.
Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, dürfen dementsprechend ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.
Dies findet keine Anwendung auf:
  • Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  • Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und
  • Getränkebehälter für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, wie zum Beispiel Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (Näheres: Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013).