Arbeitnehmergutscheine

Neue Kriterien seit 2022

Mit einem Schreiben hatte sich die Finanzverwaltung im April zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug im Rahmen der Lohnsteuer geäußert. Von besonderer Bedeutung ist das Schreiben für Arbeitnehmergutscheine. Bei Gutscheinen und Geldkarten müssen ab dem 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des ZAG  erfüllt sein. 
In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug definiert (§ 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden). Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Die 44-Euro-Freigrenze wird ab dem 1. Januar 2022 auf 50 Euro erhöht.
Diese ist bei Gutscheinen und Geldkarten nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Beispiele zu Gutscheinen und Geldkarten sowie eine ausführliche Definitionen zum Begriff Akzeptanzstellen finden Sie im BMF-Schreiben.
Veröffentlicht am 21. Dezemeber 2021