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Handels-, Wirtschafts- und Steuerrecht

Eine Einführung in das finnische Handels-, Wirtschafts- und Steuerrecht erhalten Sie von Rechtsanwalt Peter Jaspers (BJL Bergmann Rechtsanwälte, Helsinki).

Grundlagen

Finnland war bis 1809 für mehrere Jahrhunderte Teil des Schwedischen Reiches und hat sich bis heute die Grundlagen seines Rechtssystems als Teil der nordischen Rechtsfamilie bewahrt. Charakteristisch für diesen Rechtskreis und damit auch das finnische Recht ist eine geringere Regelungsdichte im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Ebenso charakteristisch ist eine im Vergleich zum deutschen Recht stärkere Betonung der Einzelfallgerechtigkeit, der oftmals der Vorrang gegenüber der einheitlichen Rechtsanwendung (und damit der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen) eingeräumt wird.
Für den Bereich des Handelsrechts ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert, dass auch in Finnland Verträge eingehalten werden müssen. Zu diesem Grundsatz gilt aber die wichtige Ausnahme, dass Gerichte ermächtigt sind, Vertragsklauseln nach Gerechtigkeitsgesichtspunkten anzupassen oder ganz unberücksichtigt zu lassen, wenn sie dem Gericht unangemessen erscheinen. Dies spiegelt die Grundeinstellung der Finnen im Geschäftsverkehr wider: Man geht im Allgemeinen davon aus, dass sich beide Parteien vernünftig und fair verhalten – Zankereien und Förmeleien werden oft mit wenig Verständnis aufgenommen.

Zugangsschranken für ausländische Unternehmen

Finnland ist seit 1995 Mitglied der Europäischen Union und Gründungsmitglied der Eurozone. Dies ist für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Union mit offensichtlichen Erleichterungen verbunden. Heute kann grundsätzlich jedes Unternehmen aus der EU in Finnland eine Niederlassung gründen, während Unternehmen aus Drittstaaten hierfür noch einer Genehmigung bedürfen.
Ebenso darf jedes Unternehmen aus dem EU-Ausland in Finnland eine Tochtergesellschaft gründen. Seit 2008 ist auch das Erfordernis entfallen, dass eine Gesellschaft einen Vertreter mit Wohnsitz in Finnland haben muss. Nunmehr genügt, wenn die Gesellschaftsorgane ihre Wohnsitze im Europäischen Wirtschaftsraum haben.
Soweit es sich um Unternehmen aus der Europäischen Union handelt, bestehen damit die verbleibenden Hindernisse im Wesentlichen darin, dass ausländische Unternehmen in Finnland einen ihnen unbekannten rechtlichen und steuerlichen Rahmen vorfinden. Die EU hat zwar für Angleichungen auf zahlreichen Gebieten gesorgt, diese sind aber dennoch nur punktuell. Die Details des Vertrags-, Gesellschafts- und Handelsrechts sowie das Arbeitsrecht im Ganzen sowie vor allem das Steuerrecht bleiben nationale Angelegenheiten, und hier bleibt dem ausländischen Unternehmen nicht erspart, sich mit dem neuen Umfeld vertraut zu machen.

Rechtliches Umfeld für Handel und Wirtschaft

Die Grundlagen des finnischen Vertragsrechts sind mit dem deutschen Recht im Prinzip vergleichbar. In der Praxis gibt es aber ernst zu nehmende Unterschiede, die auch rechtliche Auswirkungen haben. Zu diesen gehört, dass man in Finnland daran gewöhnt ist, sich mehr als in Deutschland auf mündliche Abreden und Zusagen zu verlassen. Schriftliche Verträge sind oft kurz, die konkreten Details werden oft „der Praxis” überlassen.
Rechtlich führt das bisweilen dazu, dass schriftliche Vertragsvereinbarungen vor Gericht ausgehebelt werden, weil außerhalb des Vertragstextes etwas anderes besprochen worden ist, sei es vor oder nach Vertragsschluss. Dabei kommt es oft nicht entscheidend darauf an, ob diese Abreden von einer formell bevollmächtigten Person getroffen worden sind. Finnische Gerichte zögern in der Regel nicht, Mitarbeiter einer Partei bereits aufgrund ihrer tatsächlichen Position als bevollmächtigt anzusehen.
Naturgemäß kann es unter diesen Vorzeichen zu Meinungsverschiedenheiten kommen. In solchen sind Finnen regelmäßig bereit und bestrebt, sich ohne gerichtliches Verfahren zu einigen. Hierzu mag beitragen, dass Gerichtsverfahren in Finnland unter anderem aufgrund der schwerfälligen Prozessordnung ungewöhnlich langwierig und teuer sind, so dass das mit einem gerichtlichen Streit verbundene Kostenrisiko erheblich ist. Für den Fall, dass es doch zum Rechtsstreit kommt, wird in finnischen Verträgen, die wirtschaftlich nicht ganz unerheblich sind, routinemäßig ein Schiedsverfahren vereinbart.

Steuern in Finnland

Finnland ist kein Steuerparadies. Allerdings ist die Besteuerung in Finnland deutlich milder als es ihr Ruf erwarten lässt, und sie bietet sogar erhebliche Anreize für ausländische Investoren.
Es gibt in Finnland keine Vermögensteuer, Kapitaleinkommen wird mit einem festen Satz von 28 Prozent versteuert. Mit diesem Satz wird auch ein Anteil an ausgeschütteten Dividenden versteuert, auch wenn die Dividenden an Privatpersonen gezahlt werden. Für nach Finnland entsandtes ausländisches Schlüsselpersonal gilt für eine Dauer von bis zu vier Jahren eine feste Quellensteuer auf Gehälter von 35 Prozent.
Unternehmensgewinne unterliegen in Finnland einem festen Steuersatz von 26 Prozent. Ausländische Unternehmen sind in Finnland nicht nur steuerpflichtig, wenn sie hier eine Tochtergesellschaft oder registrierte Niederlassung haben, sondern immer, wenn ihre tatsächliche Präsenz in Finnland solcher Art ist, dass sie die Voraussetzungen für eine steuerliche Betriebsstätte erfüllt. Wenn eine solche Steuerpflicht entsteht, muss das Unternehmen angemessene Strukturen zur Abgrenzung der Gewinne in Finnland von den sonstigen Gewinnen schaffen.
Mit mehr als 60 Ländern, darunter praktisch alle bedeutenden Handelspartner, hat Finnland Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Diese Vertragswerke schaffen bindende Regeln für die Steuerzuständigkeit der beteiligten Länder und verhindern doppelte Belastungen.

Vertriebswege

Unternehmen, die nach Finnland exportieren, ohne hier eine eigene Organisation aufzubauen, bedienen sich regelmäßig entweder Handelsvertretern oder Vertragshändlern.
Handelsvertreter sind selbstständig arbeitende Unternehmer, die Kontakte mit möglichen Kunden herstellen und Vertragsabschlüsse vermitteln. Für erfolgreiche Vermittlungen erhalten sie eine Provision. Das Recht der Handelsvertreter in Finnland beruht auf der Handelsvertreterrichtlinie der Europäischen Union und entspricht in seinen wesentlichen Zügen, nicht aber in allen Details, dem deutschen Recht.
Vertragshändler treten anders als Handelsvertreter selbst als Wiederverkäufer auf. Der Händler kauft die Waren vom Hersteller ein und schließt selbst Verträge mit den Endkunden ab. Der Hersteller hat in dieser Gestaltung weniger unmittelbaren Kontakt zum Endkunden, was das Risiko senkt, aber die Kontrollmöglichkeiten einschränkt. Das Recht der Vertragshändler ist in Finnland weder gesetzlich geregelt und in wesentlichen Teilen auch durch die Rechtsprechung nicht konkretisiert. Ungeklärt ist im Recht der Vertragshändler vor allem die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Händler bei Beendigung des Vertrages einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat. Daher hängt in diesem Bereich besonders viel von sachgerechter Vertragsgestaltung ab.

Arbeitsrecht

Das finnische Arbeitsrecht besteht aus einem dichten Geflecht von Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern. Neben den gesetzlichen Vorschriften wirken sich zudem die detaillierten Vorschriften der Tarifverträge auf die Arbeitsbedingungen aus. Die Tarifverträge binden auch nicht organisierte Arbeitgeber, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, was auf eine große Anzahl von Tarifverträgen zutrifft. Viele gesetzliche und tarifliche Schutzvorschriften müssen auch zugunsten von Arbeitnehmern angewandt werden, die aus dem Ausland vorübergehend nach Finnland entsandt werden.
Die regelmäßige Arbeitszeit ist nach dem Gesetz 40 Stunden in der Woche, nach den meisten Tarifverträgen 37,5 Stunden. Für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit müssen zwingende Gehaltszuschläge gezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf 30 Urlaubstage (auf eine 6-Tage-Woche, also fünf Wochen) im Jahr. Die Details der Berechnung und Nutzung des Urlaubsanspruchs sind kompliziert und vollkommen anders als z.B. in Deutschland. Ausländische Unternehmen müssen sich mit diesen Details bekannt machen, um Nachteile zu vermeiden.
Der Kündigungsschutz ist in Finnland insofern streng, als er für ausnahmslos alle Arbeitnehmer gilt, unabhängig von der Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Lediglich eine Probezeit von bis zu vier Monaten kann vereinbart werden. Andererseits ist eine ungerechtfertigte Kündigung in Finnland nicht unwirksam, sondern beendet das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch auf eine Entschädigung in Geld.

Forderungssicherung

Die Möglichkeiten eines Lieferanten, seine Zahlungsforderungen gegen einen finnischen Käufer abzusichern, sind gegenüber dem, was deutsche Unternehmen gewöhnt sind, deutlich eingeschränkt. Entsprechende Sicherungsklauseln in Verträgen nach deutschem Muster gehen ganz regelmäßig ins Leere. Dagegen gibt es – in eingeschränktem Maße – im finnischen Recht Sicherungsmittel, die in Deutschland unbekannt sind und auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden sollte.
Zu den in der finnischen Praxis untauglichen Sicherungen gehört der Eigentumsvorbehalt wie auch verwandte Instrumente wie die Sicherungsübereignung. Beide sind nach finnischem Recht von vorneherein unwirksam, wenn die betroffenen Gegenstände zum Weiterverkauf bestimmt sind. Aber auch wenn ein Eigentumsvorbehalt grundsätzlich wirksam ist, so zum Beispiel beim Verkauf von Anlagegütern, fehlt es an jedem Schutz des Rechtsinhabers bei unerlaubter Weiterveräußerung oder bei Zugriff von Drittgläubigern in Vollstreckung oder Insolvenz.
Ebenso wirkungslos ist meist die Sicherungsabtretung von Forderungen. Diese wird nämlich erst dann gegen Drittgläubiger beständig, wenn die Abtretung dem Schuldner der abgetretenen Forderung mitgeteilt wird. Gerade dies ist in der Praxis aber normalerweise nicht gewollt.
Eine Möglichkeit, wenigstens eine gewisse Sicherung herbeizuführen, ist die sogenannte Unternehmenshypothek. Diese kann immer nur einem Gläubiger eingeräumt werden und kommt daher regelmäßig nur für den Hauptlieferanten in Betracht. Die Unternehmenshypothek wird im Handelsregister eingetragen und gewährt dem Gläubiger im Konkurs des Schuldners ein Vorrecht auf die Hälfte aller Erlöse in der Verwertung der Konkursmasse.

Einzug von Forderungen

Finnische Schuldner sind im Vergleich zum europäischen Durchschnitt zuverlässige Zahler. Nichtsdestoweniger müssen Unternehmen auch hier zuweilen zu Inkassomaßnahmen greifen. Soweit der Anspruch vom finnischen Geschäftspartner bestritten wird und Einigungsversuche scheitern, kann die Zahlung nur in einem streitigen Gerichts- oder Schiedsverfahren erreicht werden. Wenn der Anspruch aber unbestritten ist, stehen einige weniger aufwändige Mittel zur Verfügung.
Oft kann natürlich schon eine anwaltliche Zahlungsaufforderung Erfolg erzielen. In Finnland besteht in diesem Zusammenhang die zusätzliche Möglichkeit, der Zahlungsaufforderung durch eine Konkursdrohung Nachdruck zu verleihen. Wenn der Schuldner einer unbestrittenen Forderung unter Androhung des Konkurses zur Zahlung aufgefordert wird und nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen zahlt, hat der Gläubiger das Recht, den Schuldner in Konkurs zu versetzen. Handelt es sich bei dem Schuldner um ein aktives Unternehmen, so stellt der drohende Konkurs in vielen Fällen ein hinreichendes Druckmittel dar, den Schuldner zur Zahlung oder zumindest zur Vereinbarung eines angemessenen Zahlungsplans zu veranlassen.
Verspricht oder erbringt eine Zahlungsaufforderung keinen Erfolg, bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, sich einen Vollstreckungstitel zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu beschaffen. Für unstreitige Forderungen besteht in Finnland das Mittel der vereinfachten Zahlungsklage, die in Finnland eine ähnliche Funktion erfüllt wie in Deutschland das gerichtliche Mahnverfahren. Die Klage muss nur die wesentlichen Angaben zur Individualisierung des Anspruchs enthalten. Wenn der Gegner die Klage nicht sachlich bestreitet, wird er durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt. Dieses Urteil ermöglicht die Zwangsvollstreckung.
Bevor gerichtliche Schritte gegen einen säumigen Schuldner unternommen werden, empfiehlt es sich in jedem Fall, Erkundigungen über dessen wirtschaftliche Lage einzuziehen. Dem Gläubiger ist mit einem erfolgreichen Gerichtsverfahren nicht geholfen, wenn der Schuldner kein Vermögen hat, in das vollstreckt werden könnte. Das Risiko lässt sich durch die Einholung von Kreditauskünften verringern. Diese sind in Finnland aus öffentlichen Registern zügig zu bekommen.

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