Arbeitsrecht und nationale Bestimmungen
Mitarbeiterentsendung
Der Weg nach Dänemark startet oft mit einer Dienstleistungserbringung im Nachbarland. Neben Verordnungen für Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es aber auch nationale Bestimmungen zu beachten. Das Ausbleiben von Registrierungspflichten kann schnell zu hohen Bußgeldern führen. Hier erhalten Sie einen Überblick, was Sie vor Ihrem Auftrag in Dänemark berücksichtigen sollten.
Aufenthalt
Ohne weitere Genehmigung dürfen sich EU/EWR-Staatsangehörige bis zu drei Monate am Stück in Dänemark aufhalten. Gleiches gilt auch für Bürgerinnen und Bürger aus Drittländern, wenn sie in Dänemark für Ihr Unternehmen tätig sind, einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland haben und nach der Entsendung wieder nach Deutschland zurückkehren.
Entsendegesetz
Aus dem Entsendegesetz geht hervor, dass Arbeitnehmende, die von einem ausländischen Betrieb nach Dänemark entsandt werden, u. a. den folgenden Gesetzen unterliegen:
- Arbeitsschutzgesetz
- Gleichbehandlungsgesetz
- Lohngleichheitsgesetz
- Antidiskriminierungsgesetz
- Bestimmungen in Bezug auf Urlaub
- Branchenspezifische Gesetze
Grundsätzlich lässt sich zusammenfassen, dass ein entsandter Arbeitnehmer bzw. eine entsandte Arbeitnehmerin das gleiche Recht auf ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld hat wie ein dänischer Arbeitnehmender. Das gleiche gilt für die Bereiche Gleichbehandlung, Schutz vor Diskriminierung und Lohngleichheiten. Auch bestimmte Arbeitszeitregelungen sind Bestandteil des Entsendegesetzes. Urlaubsregelungen hingegen unterliegen generell den Regelungen des Heimatlandes, sind aber auch in Dänemark durch Mindestregelungen abgesichert. So sollte das Unternehmen den entsandten Mitarbeitern während des Aufenthaltes in Dänemark mindestens 25 Tage Jahresurlaub gewähren. Weitere Informationen: Ihre Rechte als entsandter Arbeitnehmer in Dänemark (workplacedenmark.dk)
Sozialversicherung
A1 Bescheinigung: Um eine doppelte Sozialversicherung zu vermeiden, gibt es für alle EU-Länder (+ Schweiz und Norwegen) die Pflicht eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen, wenn man nicht in seinem beruflichen Heimatland unterwegs ist. Die Rechtsgrundlage ergibt sich auch der EG-Verordnung 883/2004.
Es ist dabei irrelevant, wie lange die Aufenthaltsdauer ist. Ob man sich dienstlich nun mehrere Tage oder nur wenige Stunden in Dänemark aufhält. Sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständige müssen die Bescheinigung mit sich führen und bei jeglicher Tätigkeit (also auch bei Teilnahme von Veranstaltungen, Messebesuche usw.) bei sich tragen. Es reicht nicht, die Bescheinigung im Auto liegen zu haben.
Die A1-Bescheinigung muss vom Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin frühzeitig beantragt werden. Die Antragsstellung erfolgt dabei für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse und bei Privatversicherten bei der Deutschen Rentenversicherung. Unter SV-Meldeportal kann eine Registrierung vorgenommen werden, um die A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen/zu verwalten.
Bei Nichteinhaltung drohen Konsequenzen wie:
- Geldbußen bis zu 10.000 DKK
- Verweigerung Zutritt zum Gelände
- Sozialversicherungsbeiträge können eingezogen werden
- Verdacht auf Schwarzarbeit
RUT-Register
Das RUT-Register ist ein Register über ausländische Dienstleistungen, die in Dänemark erbracht werden. Dieses gilt sowohl für Unternehmen, die Mitarbeiter entsenden als auch für Einzelunternehmer/Selbstständige, die in Dänemark aktiv werden. Auch wenn die Dienstleistung von einer Privatperson empfangen wird (z.B. beim Aufbau einer Küche im Privathaushalt, Catering bei einer Hochzeit o.ä.), muss eine RUT-Registrierung vorgenommen werden. Die Registrierung erfolgt online unter: Virk
Dabei muss die Registrierung spätestens zu Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. Änderungen müssen spätestens bis zum nächsten Werktag eingetragen sein (der Samstag ist auch ein Werktag). Bei nicht vorgenommener, verspäteter oder fehlerhafter Meldung droht ein Bußgeld von 10.000 DKK. Das Register wird dabei sowohl von den Behörden als auch von den Fachverbänden und Arbeitgeberorganisationen als Instrument verwendet, um zu kontrollieren, ob die ausländischen Unternehmen sich an die in Dänemark geltenden Gesetze z.B. im Bereich Arbeitsschutz und Steuern halten.
Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen keine RUT-Registrierung vorgenommen werden muss. Die Ausnahmen, ein Benutzerhandbuch in deutscher Sprache zur Vorgehensweise bei der RUT-Registrierung und die Kontaktdaten des dänischen Gewerbeamtes finden sie auch über den oben genannten Link.
Kabotage-Register
Alle Kabotagefahrten im Güterkraftverkehr, Busverkehr und des Straßenanteils bei kombiniertem Transport, bei denen das Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, müssen hingegen im Kabotage-Register registriert werden: Register of Foreign Operations in Denmark. Die Richtlinie für die Bußgeldhöhe bei fehlenden oder unvollständigen Dokumenten im Register beträgt vor Beginn des Beförderung 10.000 DKK, die dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden.
Zudem ist das entsendende Unternehmen verpflichtet dem Fahrer bzw. Fahrerin einen Mindeststundenlohn zu zahlen. Der Stundenlohn für die Vergütung von Personen, die Kabotage im Güterverkehr oder den Straßenanteil bei kombiniertem Transport durchführen, beläuft sich seit dem 1. Januar 2024 auf mindestens 180,47 DKK. Der Stundenlohn für die Vergütung von Personen, die Kabotage im Busverkehr durchführen, beläuft sich seit dem 1. Januar 2024 auf mindestens 185,33 DKK. Die Tarife werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Homepage Workplace Denmark. Die Richtlinie für die Bußgeldhöhe bei Verstoß gegen die Entlohnungsanforderungen beträgt DKK 35.000.
AFU-Fond
AFU-Fond steht für ”Arbejdsmarkedets Fond for Udstationerede”, also ein Arbeitsmarktfond für Entsandte. Der Fond soll Tariflohnausfälle eines Arbeitnehmenden ausgleichen, wenn der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin keinen Tariflohn gezahlt hat. Auch wenn viele ausländische Unternehmen, die in Dänemark tätig sind, keinen dänischen Tarifvertrag unterzeichnet haben und von daher keinen dänischen Tariflohn an die Mitarbeitenden zahlen, müssen dennoch alle im RUT-Register dokumentierte Unternehmen in den AFU-Fond einzahlen. Das Entgelt beträgt im Jahr 2022 je entsandtem Mitarbeiter 7 DKK und wird tagesgenau anhand der gemeldeten Tage berechnet.
Die Rechnungen für die Beiträge werden vom “Danish Labour Market Fund for Posted Workers“ per E-Mail in englischer Sprache an das Unternehmen verschickt. Dies geschieht spätestens 3 Monate nach der Eintragung im RUT-Register. Bitte beachten Sie diese E-Mail. Denn auch wenn nur Cent-Beträge fällig sind, ist die Mail seriös. Bei Säumnis drohen Zuschläge und ein Inkasso-Verfahren.
Es ist möglich auch eine höhere Summe (20, 50, 100 oder 150 DKK) als Einmalzahlung vorab zu überweisen und so ein Guthaben für zukünftige Entsendungen aufzubauen. Von diesem Guthaben werden die fälligen Beiträge dann laufend abgezogen. Der Betrag sollte allerdings nur so hoch sein, dass er die voraussichtlich entstehenden Beiträge deckt, da die Auszahlung eines Guthabens nur gegen eine Gebühr in Höhe von 150 DKK erfolgt. Unter folgenden Link kann die Zahlung vorgenommen werden: Pay contributions as a foreign employer | Business in Denmark (virk.dk)
Weitere Informationen zum AFU-Fond erhalten Sie unter: Introduction - The Danish Labour Market Fund for Posted Workers | Business in Denmark (virk.dk)
Der AFU-Fond ruht seit Mitte 2023. Daher werden aktuell keine Beiträge erhoben. Informationen Ob, Wann und in welcher Form sich das ändert, liegen uns leider nicht vor. Achten Sie daher regelmäßig auf ihre eingehenden E-Mails.
CVR-Register
Es kann vorkommen, dass sich ein Unternehmen auch beim zentralen Unternehmensregister CVR ("Det Centrale Virksomhedsregister") registrieren muss, nämlich dann, wenn eine "wesentliche" gewerbliche Tätigkeit in Dänemark ausgeübt wird.
Eine wesentliche gewerbliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn
- das deutsche Unternehmen in Dänemark nur Aufträge annimmt und die Rechnungsstellung und weiteres von Deutschland aus direkt erfolgt
- einzelne Bauaufträge von begrenzter Dauer und für einen einzigen Auftraggeber bzw. einer einzigen Auftraggeberin durchgeführt werden
- die Tätigkeit des deutschen Unternehmens nur rein administrativ ist.
Somit betrifft das nicht so viele Unternehmen – Ein Beispiel für eine eventuelle Registrierung ist, wenn über einen längeren Zeitraum eine Baustelle in Dänemark betrieben wird. Die CVR-Registrierung kann genauso wie die RUT-Registrierung unter virk.dk vorgenommen werden. Es gibt auch Hilfestellungen in Englischer Sprache: CVR in English (virk.dk)
Steuerpflicht
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Deutsche Staatsangehörige, die während ihres Arbeitsaufenthaltes in Dänemark weiterhin in Deutschland ihren Wohnsitz haben, werden grundsätzlich weiterhin in Deutschland besteuert. Es gibt aber auch Fälle, in denen entsandte Mitarbeitende in Dänemark steuerpflichtig werden. Dies richtet sich nach der Dauer und Natur des Aufenthaltes. Freiberufliche tätige Personen und Selbstständige sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie keine feste Einrichtung in Dänemark haben.
Für alle anderen gilt die sogenannte 183-Tage Regelung: Arbeitnehmende, die in Deutschland ansässig sind, und ihre Vergütung von einem deutschen Arbeitgeber bzw. einer deutschen Arbeitgeberin (sprich, keine in Dänemark gelegene Betriebsstätte, Niederlassung oder Ähnliches) erhält, wird in Deutschland besteuert, sofern er bzw. sie nicht mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr (1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres) in Dänemark arbeitet. Arbeiten Person jedoch mehr als die 183 Tage, oder für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, wird die Person in Dänemark besteuert. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, z.B. welche Tage als Ausübung der Tätigkeit berechnet werden, wenden Sie sich gerne an uns. Weitere Informationen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, aber auch allen weiteren Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen geschlossen haben, finden Sie unter: Bundesfinanzministerium - Staatenbezogene Informationen
Weitere Besonderheiten
Für manche Branchen bestehen weitere Registrierungspflichten. So müssen beispielsweise alle Betriebe, die gefährliche chemische Produkte in Dänemark herstellen, importieren oder mitbringen, diese Produkte in ein Produktregister anmelden. Weitere Informationen über die Stoffe, welche angemeldet werden müssen, können auf Englisch unter folgendem Link eingesehen werden: Notification to the Product Registry -
Es sollte bereits vor der Entsendung darauf geachtet werden, dass die notwendigen Qualifikationsanforderungen des Landes erfüllt sind. Während manche Qualifikationen vom Arbeitgeber zu prüfen sind, müssen andere vom dänischen Gewerbeaufsichtsamt genehmigt werden. Ein Verzeichnis der reglementierten Berufe in Dänemark kann beim dänischen Ausbildungs- und Forschungsministerium eingesehen werden: Access to regulated professions — Uddannelses- og Forskningsministeriet (ufm.dk)
Hier muss bei der dänischen Sicherheitsbehörde („Sikkerhedsstyrelsen“) teilweise eine Gewerbezulassung für die Ausführung solcher Arbeiten beantragt werden. Weiteres dazu finden Sie auf der Seite der Sikkerhedsstyrelsen, der dänischen Behörde für Sicherheitstechnik: Sikkerhedsstyrelsen. Dies betrifft aber hauptsächlich Arbeiten im Handwerk (Schweißarbeiten, Abriss von Asbest in Innenräumen, Fahren von Kranen usw.).
Die geltenden Regeln des Landes zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit finden Sie auf der Seite der dänischen Arbeitsaufsichtsbehörde: Work Environment in Denmark - Arbejdstilsynet (at.dk)