Außenwirtschaftsrecht

Exportkontrolle

Die folgende Kurzübersicht gibt eine erste Orientierung über die deutschen und europäischen Regelungen der Exportkontrolle. Ihr kommt jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zu. Eine vertiefende Beschäftigung mit der Materie ist für Unternehmer, die in dem Bereich Export tätig sind, unerlässlich.
Das deutsche Exportkontrollsystem baut auf die Eigenverantwortung jedes Unternehmens. Unternehmen entscheiden selbstverantwortlich, Verträge zu schließen, Waren, Software und Technologie zu exportieren, Dienstleistungen im Ausland zu erbringen und Know-how auszutauschen et cetera. Bei seinen Entscheidungen muss ein Unternehmen auch die Beschränkungen und Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr beachten.

Warum gibt es Exportkontrollen?

Im Außenwirtschaftsverkehr gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zunächst der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Beschränkungen und Anordnungen von Handlungspflichten sind jedoch möglich, wenn dies zur Wahrung bestimmter höherrangiger Schutzgüter erforderlich ist (§4 Abs. 1 AWG). Zentrales Ziel ist, eine Bedrohung Deutschlands oder seiner Bündnispartner durch konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Auch sollen deutsche Exporte in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch zur internen Repression oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen.

Wann ist ein Export genehmigungspflichtig oder verboten?

Grundsätzlich ist der Außenwirtschaftsverkehr frei. Im Fokus der Exportkontrolle stehen die Exporte, die ein potenzielles sicherheits- oder außenpolitisches Risiko begründen könnten. In der Praxis heißt das: Kontrolliert wird die Ausfuhr von
  • „konventionellen“ Rüstungsgütern gemäß Ausfuhrliste und
  • bestimmten Dual-use-Gütern (Gütern die zivil und militärisch verwendet werden können), die in den Anhängen der EG-Dual-use-Verordnung sowie in Teil 1 Abschnitt B der Ausfuhrliste aufgeführt sind.
  • Im Falle einer kritischen Verwendung (ABC-Waffen und Raketen, militärische Endverwendung in bestimmten Embargoländern, Errichtung/Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke in bestimmten Ländern) kann auch die Ausfuhr von sonstigen Gütern genehmigungspflichtig sein.
  • Einen Sonderfall stellen Embargos gegen bestimmte Länder oder Personen dar. Hier wird der Güterkreis oder die Handlungen, die einer Genehmigungspflicht oder einem Ausfuhrverbot unterliegen, nach den Besonderheiten des jeweiligen Embargos unterschiedlich festgelegt.
  • Weitere Spezialvorschriften sind ggf. zu beachten (u.a. Feuerwaffenverordnung, Anti-Folter-Verordnung).

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Zuständige Exportkontrollbehörde ist in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Exportkontrolle und das BAFA. Was finde ich wo? Informationsquellen, Ansprechpartner und Grundlagen
Ansprechpartner:
  • Das BAFA: Die Mitarbeiter/innen des BAFA stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung (erreichbar Mo bis Do: 08:30 - 16:00 Uhr, Fr: 08:30 -15:00 Uhr):
    - Allgemeine Fragen/Auskünfte: Direkt über das Kontaktformular
    - Güterlisten/Einstufung: Direkt über das Kontaktformular
    - Antragsachstand Exportkontrolle: Telefon: 06196 908-1868
    - Hotline Iran-Embargo: Telefon: 06196 908-1870
    - Hotline Russland-Embargo: Telefon: 06196 908-1237
    - ELAN-K2: Telefon: 06196 908-1613
  • Ihre IHK: Die IHK-Ansprechpartner geben gerne unverbindliche Auskünfte über die grundlegenden Bestimmungen und Prüfschritte. Die Kontaktdaten finden Sie auf dieser Website unter "Kontakt".
  • Dienstleister: Diverse Kanzleien, Schulungsanbieter und Beratungsgesellschaften informieren oder beraten im Bereich des Exportkontrollrechts.
Websites:
Merkblätter:

Das US-(Re)Exportkontrollrecht

Die USA beanspruchen bei der Exportkontrolle von US-amerikanischen Waren, Technologie und Software eine weltweite Zuständigkeit. Der Anwendungsbereich der US-amerikanischen Exportkontrollen erstreckt sich aus US-Sicht damit insbesondere auf fast alle US-Güter in Deutschland und deren Wiederausfuhr in einen Drittstaat sowie auf deutsche Produkte mit kontrollierten amerikanischen Bestandteilen (meist gilt ein Prozentsatz) oder integriertem amerikanischen Know-how. Für das US-Exportkontrollrecht ist das BAFA nicht zuständig. Einen Überblick über die Materie erhalten Sie unter: