Auslandsmärkte

Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht

Für den Einstieg in Auslandsmärkte und den Vertrieb ihrer Produkte können Unternehmen ein Netz von Handelsvertretern und Vertragshändlern aufbauen. Bei der Vertragsgestaltung ist in vielen Fällen das ausländische und internationale Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht zu beachten.
Auch können Musterverträge verwendet werden. Es empfiehlt sich, den Vertragsentwurf einem international tätigen Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen.
Kleinere und mittlere Unternehmen, deren Exportgeschäft bereits einen gewissen Umfang angenommen hat, sehen sich häufig vor die Frage gestellt, wie sie ihre Produkte oder Handelswaren auf ausländischen Märkten erfolgreicher absetzen können. Zur intensiven Bearbeitung dieser Märkte, Erschließung neuer Abnehmerkreise und Steigerung der Nachfrage kann der Exporteur (Direktexporteur, Exporthändler) einen im Ausland ansässigen ständigen Interessenvertreter als Absatzmittler einschalten. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der "Auslandsvertreter" - manchmal auch "Repräsentant" genannt -, der im juristischen Sprachgebrauch "Handelsvertreter", "Vertragshändler" ("Eigenhändler") oder "Kommissionär" sein kann.
Die in der Praxis des Auslandsgeschäfts wichtigsten Absatzmittler sind der Handelsvertreter und der Vertragshändler.
Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestaltet und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für seine Tätigkeit erhält der Handelsvertreter von dem vertretenen Unternehmen eine Provision.
Der Vertragshändler (Eigenhändler) ist ebenfalls ein selbständiger Gewerbetreibender. Er kauft beim Hersteller oder Lieferanten Ware und verkauft sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung in seinem Vertragsgebiet weiter. Er ist auf Dauer in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert und nimmt die Interessen des anderen Unternehmens wahr. Er erhält in der Regel keine Provision. Ausnahmen sind aber möglich.
Zwischen dem Handelsvertreter und dem Vertragshändler steht der Kommissionär, der in eigenem Namen für Rechnung eines anderen Waren kauft oder verkauft.
Es empfiehlt sich, den Vertragsentwurf einem international tätigen Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen. Weitere Informationen - insbesondere zur Anwaltssuche - sind in dem Merkblatt "Rechtsanwälte mit Auslandsbeziehungen" der IHK Schleswig-Holstein enthalten.
Die IHK Schleswig Holstein stellt Informationen über die rechtlichen Grundlagen und Tipps zur Vertragsgestaltung (Rechte und Pflichten, Provisionsregelung, Ausgleichsanspruch, anwendbares Recht, Gerichtsstand/Schiedsgerichtsbarkeit) zur Verfügung und weist Bezugsquellen für Musterverträge (Merkblatt "Musterverträge") in deutscher, englischer oder in weiteren Sprachen nach.