Nachhaltigkeit
Europäisches Lieferkettengesetz
Die Richtlinie EU 2024/1760 über unternehmerische Nachhaltigkeitspflichten (“EU Lieferkettengesetz“) wurde am 5. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Damit wurde erstmals länderübergreifend eine einheitliche und verbindliche Regelung geschaffen, mit der EU- und in der EU tätige Drittstaatsunternehmen verpflichtet werden, menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette zu verankern. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt zwei Jahre. Die Richtlinie geht in weiten Teilen über das Deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die darin enthaltenen Sorgfaltspflichten hinaus.
Das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)
Die Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in nationales deutsches Recht wird voraussichtlich zu einer Überarbeitung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen.
Die EU-Lieferketten-Richtlinie sorgt dafür, dass große Unternehmen sich um die Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt entlang ihrer globalen Aktivitätsketten bemühen müssen. Dies gilt nun auch für außereuropäische Unternehmen, die ihre Produkte in der EU verkaufen.
Den Text des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes können Sie beim Europäischen Parlament einsehen.
Direkt betroffene Unternehmen
Unternehmen mit Sitz in der EU mit mindestens 1000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 450 Millionen Euro weltweit sind direkt betroffen. Für sie gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, also bis 2029.
Auch Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten sind von dem EU-Gesetz erfasst: Unternehmen mit entsprechenden Nettoumsätzen in der EU fallen ebenfalls unter die EU-Richtlinie.
Franchiseunternehmen mit einem weltweiten Nettoumsatz von 80 Millionen Euro, wenn mehr als 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet werden, fallen nach der Übergangsfrist nach fünf Jahren ebenfalls unter das Gesetz.
Indirekt betroffene Unternehmen
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette einzuhalten. Unternehmen sollen sicherstellen, dass in ihren Wertschöpfungsketten keine Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltpflichten stattfinden. Dabei müssen bei den vorgelagerten Tätigkeiten zur Herstellung des Produktes oder Erbringung einer Dienstleitung sowohl direkte als auch indirekte Geschäftspartner mit einbezogen und kontrolliert werden. Bei nachgelagerten Tätigkeiten wird die Kontrolle auf direkte Geschäftspartner (Vertrieb, Transport, Lagerung im Auftrag des Unternehmens) beschränkt.
Unterschied EU- und deutsches Lieferkettengesetz
Einer der größten Unterschiede ist die Haftbarkeit. So ist im deutschen Gesetz ausgeschlossen, dass Unternehmen für Sorgfaltspflichtverletzungen haftbar sind. Die EU-Variante lässt dies zu.
Anwendungsbereich und stufenweise Umsetzung
Nach drei Jahren gilt die Richtlinie für Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 5.000 Beschäftigte haben und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1.500.000.000 EUR erzielt haben.
Nach vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gilt die Richtlinie für Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 3.000 Beschäftigte haben und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900.000.000 Euro erzielt haben
Nach fünf Jahren fallen Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Aufsichtsbehörde und Sanktionen
Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen. Finanzielle Sanktionen können bis in Höhe von fünf Prozent des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens verhängt werden.
Die Europäische Kommission richtet einen zentralen Helpdesk ein, über den Unternehmen Informationen, Leitlinien und Unterstützung mit Blick auf die Erfüllung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen anfordern können.
Unterstützung für Unternehmen
Nutzen Sie das kostenfreie Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung.
Die Handlungshilfe Nachhaltiges Lieferkettenmanagement, die das Landesamt für Umwelt und der BIHK gemeinsam mit ausgewählten Pilotunternehmen entwickelt haben, unterstützt Unternehmen bei der Verankerung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Themen in der Lieferkette.