Regulatorik

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das deutsche Energieeffizienzgesetz (EnEfG) aus dem Jahr 2023 zielt darauf ab, den Energieverbrauch zu senken und die Energieeffizienz zu steigern. Die Pflichten für Unternehmen ergeben sich aus dem Gesamtendenergieverbrauch, der nach dem entsprechenden BAFA-Merkblatt zu ermitteln ist.

Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs

Die Unternehmensdefinition im Energieeffizienzgesetz zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs lautet wie folgt:
“Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Rechtlich selbständige Tochtergesellschaften gelten in diesem Sinne als eigene Unternehmen.” – BAFA-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs (Abgerufen am 28.08.2024)
Bilanziert werden muss die Endenergie, diese besteht aus dem Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie gehören dabei nicht zur Endenergie. Von der Summe der Endenergie aller Energieträger wird an dritte weitergeleitete Energie abgezogen.
Wichtig: Auch Kraftstoffelwie Diesel oder Benzin sowie auch Fernwärme müssen bilanziert werden.
Zu betrachten und ausschlaggebend für die Verpflichtungen ist der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch eines Unternehmens über die letzten drei Kalenderjahre, dieser ist zu Beginn jedes Kalenderjahres zu bestimmen.

Ab 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr

Umsetzungspläne (§9)
  • Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen aus Energieaudits oder bestehenden Energiemanagementsystemen Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen
  • Die Wirtschaftlichkeit ist über die DIN EN 17463 (VALERI) zu bestimmen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich nach maximal 50% der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt
Vermeidung und Verwendung von Abwärme (§16 und §17)
  • Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist
  • Die anfallende Abwärme muss außerdem genutzt werden, soweit die möglich und zumutbar ist
  • Abwärmepotentiale ab 200 MWh pro Anlage und 800 MWh pro Standort mit einem Temperaturniveau von mehr als 25°C müssen auf der Plattform für Abwärme gemeldet werden
Wichtig: Für Herbst 2024 ist eine Novelle des Gesetzes angekündigt, der Grenzwert wird dann von 2,5 GWh auf 2,77 GWh angehoben.

Ab 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr

Energie- oder Umweltmanagementsysteme (§8)
  • Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50.001 oder EMAS einführen
  • Diese Systeme müssen spätestens 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes implementiert werden, also zum 18. Juli 2025

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