Meldepflicht

CBAM in Deutschland

Große Teile der deutschen Industrie sind vom Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betroffen. Alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Ländern importieren, müssen seit dem 1. Oktober 2023 quartalsweise über ihre Importe gesondert Bericht erstatten. Meldepflichtig ist der Importeur (Zollanmelder) oder sein indirekter Vertreter. Innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter.

Hintergrund

Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU ist seit 2005 das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS). Dieses bepreist die in der EU emittierten Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit weniger strengen Umwelt- und Klimaschutzbestimmungen - so genanntes Carbon Leakage - zu verhindern, wird im Rahmen des Pakets "Fit for 55" der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) eingeführt. Der CBAM besteuert ab 2026 schrittweise bestimmte emissionsintensive Güter aus Drittstaaten beim Import in die EU. Umgesetzt wird dies durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate. Der Preis der CBAM-Zertifikate errechnet sich aus dem wöchentlichen Durchschnitt der Zertifikatspreise im EU-ETS und ist damit eng an den europäischen Emissionshandel gekoppelt. Wurde im Ursprungsland bereits ein CO2-Preis entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Grundlagen sind die Verordnung (EU) 2023/956 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773.

Ausnahmen

Vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen sind bislang
  • Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung beträgt nicht mehr als 150 Euro. Der Wert der Sendung selbst ist unerheblich.
  • Waren zum persönlichen Gebrauch im Reisegepäck
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Ländern und Gebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt derzeit keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückgesandt werden, sowie Waren anderen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.

Übergangsphase 2023 bis 2025

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Die Übergangsfrist dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Prozesse für die Umsetzungsphase praxistauglich zu gestalten. Finanzielle Ausgleichszahlungen werden in dieser Phase noch nicht geleistet. In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist außerdem vorgesehen, dass der Importeur durch den Zollbescheid über seine CBAM-Meldepflicht informiert wird. Der Zoll stellt online auch weitere Informationen bereit.

Der Leitfaden für Importeure steht in deutscher Sprache zur Verfügung und erläutert das System. In Kapitel 5 wird auf CBAM-relevante Waren eingegangen, hier sind auch die entsprechenden KN-Codes zu finden. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder, falls nicht in der EU ansässig, dessen Stellvertreter.
Die Pflichten während der Übergangszeit sind wie folgt:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register, weitere Infos zur Registrierung sind beim Zoll verfügbar
  • Erstellung der Quartalsberichte
  • Berechnung und Dokumentation der Emissionen
Ab Quartal III 2024 sind in der Berichterstattung keine Standardwerte mehr erlaubt, die Daten, die von Anlagenbetreibern abgefragt werden müssen sind in der Durchführungsverordnung (Blatt 181 / PDF-Seite 88) zu finden. Die EU stellt für die Berichterstattung außerdem ein Excel-Template bereit.
Update: Eigentlich sind ab Quartal III 2024 keine Standardwerte mehr in der Berichtserstattung erlaubt. Die DEHSt hat am 02.08.2024 in ihrem Newsletter allerdings erklärt, dass Standardwerte weiterhin verwendet werden können, wenn nachgewiesen wird, dass alle Anstrengungen echte Werte zu bekommen vergebens waren.
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. – DEHSt Newsletter 02.08.2024

Ressourcen zu CBAM

Die Übersichtsseite der EU zum Thema enthält alle relevanten Informationen.
Die in Deutschland zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellt ebenfalls Informationen und ein FAQ bereit. Es gibt ebenfalls einen Newsletter, in dem alle Neuerungen kommuniziert werden.
Es existiert eine Übersicht über bekannte Fehler im Portal, diese Excel-Datei erklärt die Fehlermeldungen.
Die DIHK hat im Mai 2024 ein neues Positionspapier zu CBAM veröffentlicht.