Lieferkettengesetz

Frühzeitig Vorbereitungen treffen

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2021 hat das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten Rechtskraft erlangt. Es beinhaltet den Schutz grundlegender Menschenrechte, die Pflicht zur Beachtung von Sozial- und Umweltstandards sowie Diskriminierungsverbote.
Bewertet und beobachtet werden dabei nicht politische Umstände in einem Land, sondern daraus resultierende individuelle Beschränkungen und Schäden. Das Gesetz wird am 1. Januar 2023 gegenüber Unternehmen mit Sitz in Deutschland wirksam, die mindestens 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Leiharbeiter (nach einer Frist) und Arbeitnehmer aus verbundenen Unternehmen, ebenfalls mit Sitz in Deutschland, werden mitgerechnet. Ab 1. Januar 2024 weiten sich die Pflichten auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten aus. Eine unmittelbare Geltung gegenüber kleinen und mittleren Betrieben besteht damit nicht.
Gleichwohl werden diese über die Pflicht der 3.000-plus-Unternehmen erfasst, nicht nur den eigenen Betrieb, sondern auch die unmittelbaren Zulieferer über Präventivmaßnahmen entsprechend aufzustellen. Bei Kenntnissen über akute Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten erreichen die Vorgaben des Gesetzes auch mittelbare Zulieferer. Vorgegeben ist das Monitoring der gesamten Lieferkette vom Rohstoff bis zum Einzelhandel oder zur Maschinenhalle. Der Gesetzgeber verlangt zwar keine Garantie hinsichtlich der Nichtexistenz von Menschenrechts- und anderen Rechtsverletzungen. Gefordert ist aber eine darauf abzielende Bemühenspflicht, die es auf Verlangen zu belegen gilt.
Positiv nutzen
Auch wenn das mit der Durchführung des Gesetzes betraute Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle noch keine Leitlinien ausgegeben hat, sollten sich Unternehmen bereits heute mit den Anforderungen vertraut machen und Vorbereitungen treffen. Dazu zählt zunächst die Frage nach der direkten Betroffenheit als Letzter oder Vorletzter in der B2B-Lieferkette. Bei positiver Antwort bedarf es der Regelung der Zuständigkeiten im Betrieb und des intensiven Austausches zwischen den Abteilungen, um Risiken lokalisieren, gewichten und priorisieren zu können. Auch der jährlich vorzulegende Bericht über die notwendige Evaluation der Lieferkette ist zu beachten.
Zwischen Betroffenheitsprüfung und Bericht liegt die Überprüfung der Geschäftspartner, die selbstständig oder via Dienstleister geschehen kann. Waren es bisher Grundlagenseminare, die die IHKs in Schleswig- Holstein zum Lieferketten- und Sorgfaltspflichtengesetz durchgeführt haben, folgen im vierten Quartal detailliertere Auseinandersetzungen. Dabei geht es auch um die Frage, wie Unternehmen das Regelwerk positiv zur Stärkung ihrer Wettbewerbsposition nutzen können. Nachhaltiges Wirtschaften freut Finanziers, Kunden, Lieferanten und Verbraucher, es nützt der Umwelt, dem Klima und auch dem Zusammenhalt der Gesellschaft.
Werner Koopmann
Veröffentlicht am 27. September 2021