Fortbildungsprüfungen A - Z

Meister/in der Hauswirtschaft

Meister/innen der Hauswirtschaft planen, steuern und überwachen in hauswirtschaftlichen Betrieben die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung von Personen. Neben ihren verwaltenden Aufgaben führen sie Mitarbeiter/innen und leiten Auszubildende an.
Grundlage: Verordnung vom 28. Juli 2005

Prüfungstermine

Die Prüfungstermine erhalten Sie auf Anfrage bei der IHK zu Kiel.

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der prüfenden IHK zu Kiel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB). Vor Anmeldung zu einem Lehrgang sollten Sie gegebenenfalls die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen IHK prüfen lassen.

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung gemäß § 1 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes. Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines Meisters/einer Meisterin der Hauswirtschaft als Fach- und Führungskraft in hauswirtschaftlichen Betrieben unterschiedlicher Strukturen personenorientiert, wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren sowie sachgerecht zu informieren und zu beraten:
  1. Analysieren unterschiedlicher hauswirtschaftlicher Betriebssituationen unter Berücksichtigung der persönlichen, sozialen und kulturellen Bedarfe und Bedürfnisse der zu versorgenden und zu betreuenden Personen
  2. Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen sowie deren Umsetzung in hauswirtschaftlichen Betrieben
  3. Planen, Steuern und Optimieren von hauswirtschaftlichen Prozessen
  4. Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Anwendung von Instrumenten des Personalmanagements
  5. Befähigen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln; berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  6. Kooperieren mit internen und externen Leistungserbringern
  7. Umsetzen der berufsbezogenen rechtlichen Vorgaben
  8. Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kostenmanagements
  9. Anwenden von Marketinginstrumenten
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
  1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschaft/Hauswirtschafterin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Aufgaben eines Meisters der Hauswirtschaft/einer Meisterin der Hauswirtschaft haben.

Gliederung der Prüfung

Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
  1. Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
  2. Betriebs- und Unternehmensführung
  3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
Im ersten Prüfungsteil „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen in einem betrieblichen Kontext planen, diese umsetzen und steuern sowie die Ergebnisse beurteilen kann.
Die Prüfung in diesem Prüfungsteil besteht aus einem Arbeitsprojekt und einer schriftlichen Prüfung zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen.
Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfling nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren, beurteilen sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzten kann. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Arbeitsprojekt. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die endgültige Aufgabenstellung. Die Planung, der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Die Präsentation des Arbeitsprojektes und das Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern.
Im zweiten Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Dabei sind auch Grundsätze des Personal- und Qualitätsmanagements zu berücksichtigen.
Die Prüfung in diesem Prüfungsteil besteht aus einer Situationsaufgabe und einer schriftlichen Prüfung zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen.
Bei der Lösung der Situationsaufgabe soll der Prüfling die Haushalts- und Unternehmenssituation eines fremden Betriebs analysieren und beurteilen sowie Lösungen vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das Prüfungsgespräch nicht länger als 60 Minuten dauern.
Im dritten Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ soll der Prüfling nachweisen, dass er die Bedeutung der Berufsausbildung und Mitarbeiterführung für den Unternehmenserfolg erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.
Die Prüfung in diesem Prüfungsteil besteht aus einem praktischen Teil und einer schriftlichen Prüfung mit fallbezogenen Aufgaben.
Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Für die schriftliche Planung ist ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung zu stellen. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist der Prüfling auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz genannten Anforderungen entspricht.

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen mit einzelnen Prüfungsleistungen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ benotet worden ist.