Prüfer/Prüferin werden.
Prüfer/Prüferin von A bis Z
Aufgaben eines Prüfers
Prüfen ist Teamarbeit. In unseren Prüfungsausschüssen arbeiten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragte sowie Lehrerinnen und Lehrer der beruflichen Bildung vertrauensvoll zusammen. Gemeinsam mit der IHK sorgen Sie für ein faires und rechtlich sicheres Prüfungsverfahren auf Basis des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Als ehrenamtlicher Prüfer
- korrigieren und bewerten Sie schriftliche Prüfungsarbeiten
- bewerten Sie Arbeitsproben, Prüfstücke, Projektarbeiten, Dokumentationen und Präsentationen,
- führen Sie Prüfungsgespräche und bereiten diese vor,
- erstellen sie gegebenenfalls schriftliche oder praktische Prüfungsaufgaben.
Paritätische Besetzung eines Prüfungsausschusses
Unsere Prüfungsausschüsse werden mit drei ordentlichen Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern besetzt, sofern in der Prüfungsordnung nicht anders geregelt. Die Ausschüsse sind paritätisch besetzt mit Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-, und Lehrervertretern.
Die Gewerkschaft hat ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des Arbeitnehmervertreters. Sofern Sie Gewerkschaftsmitglied sind, wenden Sie sich gern an Ihre Gewerkschaft, wenn Sie als Prüferin oder Prüfer vorgeschlagen werden möchten. Berufsschullehrerinnen oder -lehrer werden im Einvernehmen mit den Berufsschulen als Prüferin oder Prüfer berufen.
Die Gewerkschaft hat ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des Arbeitnehmervertreters. Sofern Sie Gewerkschaftsmitglied sind, wenden Sie sich gern an Ihre Gewerkschaft, wenn Sie als Prüferin oder Prüfer vorgeschlagen werden möchten. Berufsschullehrerinnen oder -lehrer werden im Einvernehmen mit den Berufsschulen als Prüferin oder Prüfer berufen.
Prüferentschädigung
Als Prüfererin oder Prüfer erhalten Sie eine Entschädigung für den mit der Prüfertätigkeit verbundenen Aufwand. Für Ihre Mitwirkung leistet die IHK Flensburg eine Entschädigung für Zeitversäumnisse, Fahrtkosten und bare Auslagen in sinngemäßer Anwendung der Entschädigung für ehrenamtliche Richter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem Ansprechpartner.
Prüferportal des BIBB
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) stellt für die Prüferinnern und Prüfer der beruflichen Bildung ein Prüferportal zur Verfügung, die als Informations- und Kommunikationsplattform für aktive und zukünftige Prüferinnen und Prüfer gedacht ist.
Prüfungsinstrumente in der Ausbildung
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat am 12.12.2013 eine Empfehlung zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen und Prüfungsanforderungen (Empfehlung Nr. 158) veröffentlicht, in der auch die Prüfungsinstrumente definiert sind (Quelle: BIBB). Die Definitionen unterscheiden bei mündlichen und praktischen Prüfungen: Fallbezogenes Fachgespräch, Auftragsbezogenes Fachgespräch, Situatives Fachgespräch, Gesprächssimulation, Präsentation, Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen, Prüfungsprodukt/Prüfungsstück, Arbeitsprobe, Arbeitsaufgabe und Betrieblicher Auftrag. Der Verordnungsgeber hat einen gewissen Spielraum, wie die Prüfungsinstrumente in der jeweiligen Verordnung tatsächlich ausgestaltet werden und - falls vorgesehen - welche verschiedenen Prüfungsinstrumente kombiniert werden.
Verschwiegenheitserklärung
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Unseren Prüfern ist bewusst, dass Pflichtverletzungen gegen Bestimmungen der Geheimhaltung und die rechtswidrige Ausnutzung der Position als Mitglied des Prüfungsausschusses nicht nur zum Ausschluss von der weiteren Mitwirkung führt, sondern auch weitere rechtliche Konsequenzen insbesondere strafrechtlicher Art sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, nach sich ziehen können. Mit ihrer Unterschrift erkennen unsere Prüfer die Erklärung an und verpflichten sich zur gewissenhaften Erfüllung der für die IHK Flensburg ausgeübten Tätigkeiten und der Geheimhaltung gegenüber unbefugten Dritten.
Voraussetzungen für das Prüferehrenamt
Für die Berufung in einen Prüfungsausschuss sollen unsere Prüferinnen und Prüfer die folgenden Kriterien erfüllen:
- im Prüfungsgebiet sachkundig sein, also direkt aus der Praxis kommen, in der Regel die zu prüfenden Berufe selbst als Abschluss in der Tasche haben, mit den neuesten Entwicklungen im Beruf vertraut sein sowie ein breites, vertieftes Wissen über den Beruf haben,
- eine aktuelle berufliche Tätigkeit mit wesentlichen Bezügen zum Prüfungsgebiet nachweisen, also aktuell in dem zu prüfenden Berufsfeld arbeiten,
- persönlich für die Mitwirkung im Prüfungssachgebiet geeignet sein,
- über Verantwortungsbewusstsein, Urteilsvermögen und berufspädagogische Kenntnisse verfügen,
- mindestens halbtags aktiv im Berufsleben stehen, also mindestens 20 Stunden pro Woche arbeiten,
- zum Zeitpunkt der Berufung die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
- im Kammerbezirk der IHK Flensburg arbeiten.
In der Regel bringen unsere Prüferinnen und Prüfer Erfahrungen aus einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit mit und haben die Ausbildereignungsprüfung abgelegt. Für die Besetzung der Arbeitnehmer-Position haben Gewerkschaften/Arbeitnehmer-Vereinigungen ein Vorschlagsrecht.
Unsere Prüferinnen und Prüfer sind aufgeschlossen für die Anwendung aktueller und zukünftiger digitaler Kommunikationstechniken für die Ausübung ihres Prüferehrenamtes.
Die Bereitschaft zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge ist selbstverständlich.
Sachkundig ist,
- wer das erforderliche berufliche Wissen und Können besitzt, um im Rahmen der Abschlussprüfung/Fortbildungsprüfung prüfen zu können,
- wer nachweisen kann, dass die Sachkunde Bezug auf den Prüfungsgegenstand des einzelnen Ausbildungsberufes, die Ausbildungsordnung und die Prüfungsanforderungen hat (in der Regel wurde eine Ausbildung bzw. die Fortbildungsprüfung im zu prüfenden Beruf absolviert),
- wer unmittelbaren Bezug zur beruflichen Praxis hat und wem auch neueste Entwicklungen im jeweils zu prüfenden Beruf bekannt und vertraut sind,
- wer nicht nur fachlich geeignet ist, sondern eine breitere und tiefere Sachkunde besitzt.