Fachkunde

Unterrichtung Spielverordnung

Durch eine Novellierung des §33c GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) wird eine Unterrichtung (IHK) für Unternehmen und deren Personal aus dem Bereich der Spielgeräteaufsteller ab dem 1. September 2013 verbindlich.
Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigen gem. § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Durch die zum 1. September 2013 in Kraft getretene Änderung des § 33 c GewO wird für die Aufsteller von Spielgeräten sowie das mit der Aufstellung betraute Personal ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass sie (Gewerbetreibende und Personal) über die erforderliche Sachkunde verfügen. Ferner müssen Aufsteller über ein Sozialkonzept verfügen. Hintergrund ist eine Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes. Die Inhalte der IHK-Unterrichtung werden in der Spielverordnung (SpielV) konkretisiert. Betroffen sind Antragsteller ab diesem Datum. Wer bereits vor dem 1. September 2013 Inhaber einer Erlaubnis nach § 33c GewO ist, genießt Bestandsschutz. Diese Unternehmen brauchen keine Unterrichtung.
Hinweis: Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 33c Absatz 3 Satz 4 GewO („Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen“) sind nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ auch die am 1. September 2013 bereits beschäftigten Mitarbeiter des Aufstellers erfasst. Daher hat unabhängig davon, ob der Aufsteller selbst einen Unterrichtungsnachweis erbringen muss oder nicht, sein mit der Aufstellung befasstes Personal die Unterrichtung nachzuweisen. D. h. nur diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich vor Ort Geräte aufstellen, sollen vom Unterrichtungsverfahren erfasst werden.

Inhalte der Unterrichtung

Die Unterrichtungen erfolgen in der in § 10b und § 10c Spielverordnung geregelten Weise. Sie umfasst sechs Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Insbesondere müssen die zu unterrichtenden Personen über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung umfasst folgende Sachgebiete:
  • Gewerbeordnung und Spielverordnung
  • Spielhallenrecht der Länder
  • Jugendschutzrecht

Wann ist eine Teilnahme an der Unterrichtung nicht erforderlich?

Eine Befreiung von der Unterrichtung ist dann möglich, wenn bestimmte Abschlüsse der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden. Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt:
  • Fachkraft für Automatenservice
  • Automatenfachmann/-frau

Verlust der Bescheinigung

Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt zu der Industrie- und Handelskammer auf, bei welcher Sie an der Unterrichtung teilgenommen haben. In der Regel kann eine Zweitausfertigung gegen Gebühr erstellt werden.

Termine

  • 4. Februar 2025
  • 20. Mai 2025
  • 19. August 2025
  • 25. November 2025

Anmeldung

Die Gebühr pro Person beträgt 150 Euro. Um sich für die Unterrichtung anzumelden, können Sie den Anmeldebogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 80 KB) ausgefüllt per E-Mail an kim-lina.scherdin@flensburg.ihk.de oder per Post an die IHK Flensburg, Heinrichstraße 28-34 24937 Flensburg senden. Die Anmeldefrist endet 14 Tage vor dem Termin.
Die Bescheinigung zur Vorlage beim der Genehmigungsbehörde wird nach der Unterrichtung und dem Eingang der Gebühren den einzelnen Teilnehmer zugesandt.
Kim-Lina Scherdin, IHK Flensburg
Telefon: 0461-806 806
service@flensburg.ihk.de