Internationale Fachkräftesicherung
Gewinnung internationaler Fach- und Arbeitskräfte
Sie möchten Bewerber aus Drittstaaten in Ihrem Unternehmen einstellen und benötigen Unterstützung?
Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Arbeits- und Fachkräfte in Ihr Unternehmen.
Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Arbeits- und Fachkräfte in Ihr Unternehmen.
- Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
- Praxisratgeber für Unternehmen
- IHK-Projekte zur Fachkräftegewinnung
- Portal "Make-it-in-Germany"
- Spezielle/Besondere Berufsgruppen
- Gewinnung von internationalen Arbeitskräften ohne Qualifikationsnachweis
- (Neben)beschäftigungen
- Formulare
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Personen aus Drittstaaten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig, sich zu informieren, ob die gewünschte Fachkraft den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
In der folgenden Auflistung der wichtigsten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung sehen Sie, welche spezifischen Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen und welche Nachweise dafür zu erbringen sind.
Übersicht und Beispiele
Hier erhalten Sie zur Orientierung eine vereinfachte (nicht abschließende) Übersicht über die verschiedenen Wege der Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten über das FEG
© DIHK
- Beispiel 1: Qualifizierte Beschäftigung als anerkannte Fachkraft (§ 18a AufenthG, § 18b AufenthG)
- Beispiel 2: Einreise zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit teilweiser Gleichwertigkeit des Abschlusses (§ 16d AufenthG § 16d AufenthG)
- Beispiel 3: Beschäftigung von ausländischen Fachkräften im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft bzw. Anerkennungsverfahren & qualifizierte Beschäftigung (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
- Beispiel 4: Qualifizierte Beschäftigung mit Berufspraktischen Kenntnisse und Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)
- Beispiel 5: Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche mit der Chancenkarte (§ 20a AufenthG, § 20b AufenthG)
- Beispiel: Anerkannte Fachkraft auf Hochschulniveau mit Blauer Karte EU (§ 18g AufenthG)
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Sie haben Ihre Fachkraft aus einem Drittstaat bereits gefunden und möchten, dass diese so schnell wie möglich bei Ihnen im Unternehmen startet?
Dann ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren genau der richtige Weg. Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG lässt sich das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums zeitlich verkürzen. In manchen Ländern kommt es aufgrund steigender Antragszahlen in den deutschen Botschaften zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe, so dass das beschleunigte Fachkräfteverfahren oftmals die einzige Möglichkeit ist, Ihre Fachkraft bzw. Ihren zukünftigen Auszubildenden zeitnah nach Deutschland zu bekommen.
Gegen eine Gebühr von 411,00 Euro kann ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der für unser Bundesland zuständigen Behörde, dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein in Neumünster beantragt werden. Hinzu kommen eventuell Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation sowie Visagebühren.
WICHTIG: Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung. Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung der Gebühr.
Wie funktioniert das beschleunigte Verfahren? Diese Kurzanleitung erklärt Schritt für Schritt, wie "es” funktioniert. Bitte sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Diese Übersicht ist eine vereinfachte Darstellung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Die dargelegten Schritte dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit des Antragsverfahrens für Aufenthaltstitel. Weitere Details zum Visumverfahren und Informationen über wichtige Anlaufstellen erhalten Sie auf www.make-it-in-germany.com. Die Übersicht als PDF: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt (PDF)
Tipps:
- Informieren Sie sich vorab über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
- Beachten Sie eventuelle Mindestanforderungen für die Sprache.
- Informieren Sie Ihre Fachkraft über die notwendigen Unterlagen.
- Organisieren Sie im Vorfeld den Dokumentenversand.
Praxisratgeber für Unternehmen
Im Praxis-Ratgeber erfahren Sie, wie die Einwanderung von Fachkräften in IHK-Berufen gelingt anhand konkreter Tipps und Hinweise, welche durch das Fachkräfteprojekt Hand in Hand for International Talents gewonnen wurden.
Portal "Make-it-in-Germany"
Eine weitere und kostenfreie Möglichkeit internationale Stellenanzeigen zu veröffentlichen und somit gezielt Kandidaten aus dem Ausland anzusprechen, bietet das Portal "Make-it-in-Germany" der Bundesagentur für Arbeit. Hier finden Sie auch Bewerberprofile internationaler Fachkräfte, die für den deutschen Arbeitsmarkt qualifiziert sind.
Bei Fragen und Unterstützung zum Thema wenden Sie sich gerne an uns!
Spezielle/Besondere Berufsgruppen
Für einige hier aufgeführte Berufsgruppen gibt es Sonderregelungen zur Beschäftigung in Deutschland.
Gewinnung von internationalen Arbeitskräften ohne Qualifikationsnachweis
Hier erhalten Sie eine Übersicht über Möglichkeiten Personen aus Drittstaaten ohne Qualifikationsnachweise auch in nicht-qualifizierten Berufen in Ihrem Unternehmen zu beschäftigen.
(Neben)beschäftigungen
Die Möglichkeiten zur Nebenbeschäftigung wurden für die genannten Personengruppen erweitert. Hier erfahren Sie, zu welchen Bedingungen Sie diese bei sich im Unternehmen beschäftigen dürfen.
Achtung: Die Beschäftigung darf nur erfolgen, solange der entsprechende Aufenthaltstitel gültig ist!
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Student/innen
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Auszubildende
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Inhaber/innen der Chancenkarte
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Nebenbeschäftigung
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Jahresarbeitszeitkonto: 140 volle/280 halbe Tage oder Werkstudent/in: 20 Std./Woche
Studienvorbereitende Maßnahmen: UBA von Beginn an möglich
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20 Stunden/Woche
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20 Stunden/Woche
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Praktikum / Probebeschäftigung
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bis zu 2 Wochen
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bis zu 2 Wochen
Hinweis: Inhaber/innen der Chancenkarte nur fest einstellen nach Änderung des Aufenthaltstitels durch Ausländerbehörde.
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Studienplatzsuche
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20 Stunden/Woche
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Formulare
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB) (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047549.pdf)
- Zusatzblatt zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens / Anerkennungspartnerschaft Zusatzblatt A (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/zusatzblatt-a-zum-formular-erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047889.pdf)
- Zusatzblatt bei Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer Zusatzblatt C (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/zusatzblatt-c-zum-formular-erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047011.pdf)
Dieser Artikel gibt erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.