Gewinnung internationaler Fach- und Arbeitskräfte
Sie möchten Bewerber aus Drittstaaten in Ihrem Unternehmen einstellen und benötigen Unterstützung?
Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Arbeits- und Fachkräfte in Ihr Unternehmen.
Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Arbeits- und Fachkräfte in Ihr Unternehmen.
- Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
- Praxisratgeber für Unternehmen
- IHK-Projekte zur Fachkräftegewinnung
- Portal "Make-it-in-Germany"
- Spezielle/Besondere Berufsgruppen
- Gewinnung von internationalen Arbeitskräften ohne Qualifikationsnachweis
- (Neben)beschäftigungen
- Formulare
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
In der folgenden Auflistung der wichtigsten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung sehen Sie, welche spezifischen Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen und welche Nachweise dafür zu erbringen sind.
- Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots
- Notwendig ist in der Regel ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsvertrag bzw. ein verbindliches Arbeitsplatzangebot.
- In den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Zustimmung erteilen. Sie prüft unter anderem die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.). Diese dürfen nicht ungünstiger sein als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen.
- Achtung: In allen Fällen in denen die Zustimmung der BA vorgeschrieben ist, sind Tätigkeiten in Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen.
Übersicht und Beispiele
Hier erhalten Sie zur Orientierung eine vereinfachte (nicht abschließende) Übersicht über die verschiedenen Wege der Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten über das FEG
- Beispiel 4: Qualifizierte Beschäftigung mit Berufspraktischen Kenntnisse und Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)
Das FEG 2.0 ermöglicht nun Kandidaten, die einen Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige Ausbildung mit im Herkunftsland staatlich anerkanntem Abschluss oder AHK-Zertifikat haben, die Möglichkeit in Deutschland zu arbeiten. Dabei ist zusätzlich eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung nachzuweisen, die zum angestrebten Beruf "befähigen" muss. Eine weitere Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist dann nicht mehr erforderlich. Der Arbeitsvertrag muss ein Mindestgehalt von 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung aufweisen und über Sprachkenntnisse entscheidet der Arbeitgeber.Hinweis: Die Anerkennung der zweijährigen Ausbildung mit im Herkunftsland staatlich anerkanntem Abschluss erfolgt über die Zentralstelle für zuständiges Ausbildungswesen (ZAB).
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Sie haben Ihre Fachkraft aus einem Drittstaat bereits gefunden und möchten, dass diese so schnell wie möglich bei Ihnen im Unternehmen startet?
Dann ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren genau der richtige Weg. Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG lässt sich das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums zeitlich verkürzen. In manchen Ländern kommt es aufgrund steigender Antragszahlen in den deutschen Botschaften zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe, so dass das beschleunigte Fachkräfteverfahren oftmals die einzige Möglichkeit ist, Ihre Fachkraft bzw. Ihren zukünftigen Auszubildenden zeitnah nach Deutschland zu bekommen.
Gegen eine Gebühr von 411,00 Euro kann ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der für unser Bundesland zuständigen Behörde, dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein in Neumünster beantragt werden. Hinzu kommen eventuell Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation sowie Visagebühren.
WICHTIG: Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung. Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung der Gebühr.
Wie funktioniert das beschleunigte Verfahren? Diese Kurzanleitung erklärt Schritt für Schritt, wie "es” funktioniert. Bitte sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Diese Übersicht ist eine vereinfachte Darstellung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Die dargelegten Schritte dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit des Antragsverfahrens für Aufenthaltstitel. Weitere Details zum Visumverfahren und Informationen über wichtige Anlaufstellen erhalten Sie auf www.make-it-in-germany.com. Die Übersicht als PDF: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt (PDF)
Tipps:
- Informieren Sie sich vorab über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
- Beachten Sie eventuelle Mindestanforderungen für die Sprache.
- Informieren Sie Ihre Fachkraft über die notwendigen Unterlagen.
- Organisieren Sie im Vorfeld den Dokumentenversand.
Praxisratgeber für Unternehmen
Im Praxis-Ratgeber erfahren Sie, wie die Einwanderung von Fachkräften in IHK-Berufen gelingt anhand konkreter Tipps und Hinweise, welche durch das Fachkräfteprojekt Hand in Hand for International Talents gewonnen wurden.
Portal "Make-it-in-Germany"
Eine weitere und kostenfreie Möglichkeit internationale Stellenanzeigen zu veröffentlichen und somit gezielt Kandidaten aus dem Ausland anzusprechen, bietet das Portal "Make-it-in-Germany" der Bundesagentur für Arbeit. Hier finden Sie auch Bewerberprofile internationaler Fachkräfte, die für den deutschen Arbeitsmarkt qualifiziert sind.
Bei Fragen und Unterstützung zum Thema wenden Sie sich gerne an uns!
Spezielle/Besondere Berufsgruppen
Für einige hier aufgeführte Berufsgruppen gibt es Sonderregelungen zur Beschäftigung in Deutschland.
- Pflegehilfskräfte (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 22a BeschV)
Neu seit 1. März 2024: Personen in pflegerischen Tätigkeiten, die eine Pflegeausbildung von weniger als drei Jahren abgeschlossen bzw. eine solche anerkannt bekommen haben, können in Deutschland arbeiten.Mehr Informationen finden Sie unter: Pflegehilfskräfte
Gewinnung von internationalen Arbeitskräften ohne Qualifikationsnachweis
Hier erhalten Sie eine Übersicht über Möglichkeiten Personen aus Drittstaaten ohne Qualifikationsnachweise auch in nicht-qualifizierten Berufen in Ihrem Unternehmen zu beschäftigen.
- Westbalkan-Regelung (§ 26 Abs. 2 BeschV)
Angehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien können über die Westbalkanregelung unter vereinfachten Bedingungen ein Visum erhalten und in Deutschland arbeiten.
Bedingungen
- Für alle nicht reglementierten Berufe wird keine Anerkennung der Qualifikation benötigt.
- Arbeitsvertrag bzw. verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Arbeitsbedingungen müssen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmenden in Deutschland entsprechen.
- Nur für Personen, die in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
- Die Antragstellung ist nur bei den deutschen Auslandsvertretungen der Westbalkanstaaten möglich und auch nur nach vorherigem Einholen einer Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit.
(Neben)beschäftigungen
Die Möglichkeiten zur Nebenbeschäftigung wurden für die genannten Personengruppen erweitert. Hier erfahren Sie, zu welchen Bedingungen Sie diese bei sich im Unternehmen beschäftigen dürfen.
Achtung: Die Beschäftigung darf nur erfolgen, solange der entsprechende Aufenthaltstitel gültig ist!
Student/innen | Auszubildende | Inhaber/innen der Chancenkarte | |
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Nebenbeschäftigung |
Jahresarbeitszeitkonto: 140 volle/280 halbe Tage oder Werkstudent/in: 20 Std./Woche
Studienvorbereitende Maßnahmen: UBA von Beginn an möglich
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20 Stunden/Woche | 20 Stunden/Woche |
Praktikum / Probebeschäftigung | bis zu 2 Wochen |
bis zu 2 Wochen
Hinweis: Inhaber/innen der Chancenkarte nur fest einstellen nach Änderung des Aufenthaltstitels durch Ausländerbehörde.
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Studienplatzsuche | 20 Stunden/Woche |
Formulare
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB) (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047549.pdf)
- Zusatzblatt zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens / Anerkennungspartnerschaft Zusatzblatt A (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/zusatzblatt-a-zum-formular-erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047889.pdf)
- Zusatzblatt bei Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer Zusatzblatt C (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/zusatzblatt-c-zum-formular-erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047011.pdf)
Dieser Artikel gibt erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.