Internationale Fachkräftesicherung

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Sie haben Ihre Fachkraft aus einem Drittstaat bereits gefunden und möchten, dass diese so schnell wie möglich bei Ihnen im Unternehmen startet? Dann ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren genau der richtige Weg.
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG lässt sich das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums zeitlich verkürzen. In manchen Ländern kommt es aufgrund steigender Antragszahlen in den deutschen Botschaften zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe, so dass das beschleunigten Fachkräfteverfahren oftmals die einzige Möglichkeit ist, Ihre Fachkraft bzw. Ihren zukünftigen Auszubildenden zeitnah nach Deutschland zu bekommen.
Gegen eine Gebühr von 411,00 Euro kann ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der für unser Bundesland zuständigen Behörde, dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein in Neumünster beantragt werden. Hinzu kommen eventuell Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation sowie Visagebühren.

Wichtig

Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung. Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung der Gebühr.

Wie funktioniert das beschleunigte Verfahren?

Diese Kurzanleitung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2629 KB) erklärt Schritt für Schritt, wie das beschleunigte Verfahren funktioniert. 

Schritt 1: Bevollmächtigung des Arbeitgebers

  • Die ausländische Fachkraft erteilt dem künftigen Arbeitgeber in Deutschland eine Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.
  • Die ausländische Fachkraft sendet dem Arbeitgeber die notwendigen Dokumente: Vollmacht, Passkopie und Nachweise zur Berufsqualifikation.

Schritt 2: Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde in Deutschland

  • Der Arbeitgeber vereinbart mit der zuständigen Ausländerbehörde einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
  • Die Ausländerbehörde klärt den Arbeitgeber über die Verfahrensschritte und seine Pflichten auf.

Schritt 3: Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde

  • Der Arbeitgeber schließt zur Durchführung des Verfahrens mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung ab: Gebühr von 411,00 € wird erhoben.
  • Der Arbeitgeber übergibt alle erforderlichen Anträge und Dokumente (unter Anderem Vollmacht, Passkopie und Nachweise zu Berufsqualifikationen der Fachkraft).

Schritt 4: Anerkennung der ausländischen Abschlüsse

  • Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren ein: Antrag und erforderliche Unterlagen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet. Eventuelle Nachforderungen müssen vom Arbeitgeber an die ausländische Fachkraft kommuniziert werden.
  • Ergebnis des Verfahrens soll innerhalb von zwei Monaten ab Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen vorliegen: Ausländerhörde hält Erledigungsfrist nach.
  • Bitte beachten: Arbeitgeber sollten sich im Vorfeld über das Anerkennungsverfahren auf www.make-it-in-germany.com informieren

Schritt 5: Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA)

  • Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren ein: Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ inklusive “Zusatzblatt A“ sowie erforderlichenfalls ein Qualifizierungsplan werden an die BA weitergeleitet.
  • Zustimmung der BA gilt als erteilt, wenn die BA innerhalb von einer Woche nichts Gegenteiliges mitteilt: Ausländerbehörde hält Erledigungsfrist nach.
  • Bitte beachten: Zustimmungsverfahren der BA wird in Abhängigkeit vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens durchgeführt.

Schritt 6: Aushändigung der Vorabzustimmung zum Visum

  • Die Vorabzustimmung wird von der Ausländerbehörde an den Arbeitgeber übergeben, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Anerkennungsverfahren der Berufsqualifikationen wurde positiv abgeschlossen.
    • Berufsausübungserlaubnis (soweit erforderlich) ist erteilt oder zugesichert.
    • Zustimmung der BA (soweit erforderlich) liegt vor.
    • Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen (soweit im Inland abschließend prüfbar) liegen vor.
  • Arbeitgeber leitet die Vorabzustimmung im Original an die ausländische Fachkraft weiter.

Schritt 7: Visumantragstellung bei der Deutschen Auslandsvertretung

  • Ausländische Fachkraft gibt bei Terminbuchung zur Visumbeantragung bei der zuständigen Auslandvertretung an, dass eine Vorabzustimmung vorliegt.
  • Auslandsvertretung vergibt einen Termin zur Visumbeantragung innerhalb von drei Wochen.
  • Visumantragstellung mit allen erforderlichen Nachweisen und Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen.
  • Entscheidung über den Visumantrag in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Tipps

  • Informieren Sie sich vorab über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
  • Beachten Sie eventuelle Mindestsprachanforderungen.
  • Informieren Sie Ihre Fachkraft über die notwendigen Unterlagen.
  • Organisieren Sie im Vorfeld den Dokumentenversand.

Erklärvideo – Das beschleunigte Fachkräfteverfahren