Internationale Fachkräftesicherung

Beschäftigung von Ukrainerinnen und Ukrainern

Für Geflüchtete aus der Ukraine wurde auf europäischer Ebene mit der sogenannten "Massenzustrom-Richtlinie" ein besonderer Schutzstatus in Kraft gesetzt. Seit 24. Februar 2022 können ukrainische Geflüchtete ohne Visum und Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Unverzüglich wird ihnen bei der zuständigen Ausländerbehörde ein vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG gewährt.

Zugang zum Arbeitsmarkt (Vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG)

Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes laut EU-Richtlinie eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Eine unselbstständige Tätigkeit ist nicht automatisch gestattet, kann aber von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium empfiehlt den Ausländerbehörden aber, bereits bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht.
  • Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot. Aber bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung (Bestätigung der Ausländerbehörde über die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz) kann zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigen.
  • Bei Erfüllung der Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt in Deutschland ist es zu jeder Zeit möglich einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
Hinweis: Bitte bewahren Sie als Arbeitgeber eine Kopie der Fiktionsbescheinigung bzw. der Aufenthaltstitels auf! Ein Zusatz wie "Erwerbstätigkeit gestattet oder erlaubt” oder "… dürfen einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen” muss vorhanden sein, um die Person einstellen zu dürfen.
Achtung: Beachten Sie auch, dass der Ausweis/Reisepass gültig sein muss. Sollte dieser abgelaufen sein, ist keine Aufenthaltsgenehmigung vorhanden und somit entfällt auch die Grundlage einer Beschäftigung!

Personengruppen, die "vorübergehenden Schutz” erhalten

  • Ukrainer, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, sowie deren Familienangehörige.
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige.
  • Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Der ukrainische Titel muss vergleichbar mit der deutschen Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis EU sein.

Automatische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse

  • Alle Aufenthaltserlaubnisse für Menschen aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG in Deutschland erhalten haben, haben diesen erstmal bis zum 4. März 2024 erhalten. Dieser vorübergehende Schutz wird nun per Verordnung bis zum 4. März 2025 verlängert. Bestehende Aufenthaltserlaubnisse gelten fort, sodass keine Verlängerung im Einzelfall notwendig ist.
  • Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) sieht vor, dass Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung durch die Ausländerbehörden im Einzelfall fortgelten sollten. 
  • Daraus folgt, dass die Betroffenen keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen und auch keinen Termin bei den Ausländerbehörden zur Verlängerung wahrnehmen müssen, sondern die bis 31. Januar 2024 gültigen Titel verlängern sich automatisch bis 4. März 2025.
  • Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert wird. Wir informieren Sie über weiteren Schritte, sobald diese feststehen!
Tipp: Bei Erfüllung der Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt in Deutschland ist es zu jeder Zeit möglich einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. So können beispielsweise anerkannte Fachkräfte nach §18a oder §18b auch nach dem 4. März 2025 bei Ihnen im Unternehmen beschäftigt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Unternehmen bei der Einstellung von geflüchteten Menschen mit verschiedenen Förderungen.

Teilqualifikation

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