Rechte in der Ausbildung
Informationen für Ausbilder und Auszubildende
Wie werde ich Ausbilder? Wie lange dauert die Probezeit? Was gehört in einen Ausbildungsvertrag? Hier finden Sie Informationen rund um die betriebliche Ausbildung.
- Eignung der Ausbildungsstätte
- Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin
- Inhalte Ausbildungsvertrag
- Ärztliche Untersuchung
- Probezeit
- Ausbildungsvergütung
- Urlaubsanspruch
- Verkürzung der Ausbildungszeit
- Verlängerung der Ausbildungszeit
- Kündigung/Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
- Ende der Ausbildungszeit
- Zeugnis
- Schlichtungsausschuss
- Pflichten des Ausbildenden
- Pflichten des Auszubildenden
- Ausbildungsnachweise
- Abschlussprüfung
- Arbeitszeit und Pausen
- Berufsschule
- Freistellung vor der Abschlussprüfung
- Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung
- Weitere Informationen
Eignung der Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn
- der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung geordnet vermittelt werden können
- die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht. Als angemessen gilt in der Regel
eine bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r
drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch Kooperation mit anderen Ausbildungsunternehmen.
Wer nach einer Behindertenausbildungsregelung nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausbildet, benötigt den Nachweis einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation. Näheres zum Verfahren entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB).
Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem Einstellen von Auszubildenden und dem Ausbilden von Auszubildenden:
- Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
- Auszubildende darf ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Die persönliche Eignung fehlt, wenn ein Beschäftigungsverbot gegenüber Kindern und Jugendlichen besteht oder wenn wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen worden ist.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
- eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgelegt hat oder
- über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
- die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat und
- über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind ggf. durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung)
Wer nach einer Behindertenausbildungsregelung nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausbildet, benötigt den Nachweis einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation. Näheres zum Verfahren entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB).
Inhalte Ausbildungsvertrag
Der schriftliche Vertrag muss mindestens Angaben enthalten über:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
- Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
Der Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung.
Jede wichtige Veränderung des eingetragenen Ausbildungsverhältnisses ist der IHK unverzüglich mitzuteilen. Tipps zum Ausfüllen eines Berufsausbildungsvertrages finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 291 KB).
Ärztliche Untersuchung
- Hat ein Azubi zu Beginn der Ausbildung noch nicht sein 18. Lebensjahr vollendet, so muss er eine ärztliche Untersuchungsbescheinigung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz vorweisen.
- Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 14 Monate sein.
- Auch ist eine Nachuntersuchung bei Jugendlichen, die vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres gemacht wurde, vorzulegen.
- Den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt). – Die Kosten trägt das Land.
Probezeit
- Die Probezeit muss mindestens einen, darf höchstens vier Monate betragen
- Der Betrieb soll sich in dieser Zeit ein klares Urteil über die Eignung und Neigungen des Azubis verschaffen
- In dieser Zeit soll der Azubi sich ein Bild davon machen, ob ihm sein gewählter Beruf wirklich liegt
- In der Probezeit können beide Vertragspartner täglich, ohne Angabe von Gründen, schriftlich kündigen
Der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen muss (§ 20 Berufsbildungsgesetz = BBiG). Gelegentlich stellt sich die Frage, inwieweit an der Schnittstelle von Ausbildung zu anderen Rechtsverhältnissen eine Probezeit vereinbart werden muss (im Geltungsbereich des BBiG) oder darf (im Geltungsbereich des allg. Arbeitsrechts).
Nachfolgend eine Übersicht für häufig auftretende Fallgestaltungen:
Probezeit muss vereinbart werden, bei Übergang von
- Einstiegsqualifizierung => Ausbildung
- Ausbildung => andere Ausbildung
- Ausbildung => Fortführen nach Betriebswechsel
- Arbeitsverhältnis => Ausbildung
- Ausbildung Stufenberuf 1 => Fortsetzung Ausbildung Stufe 2 (Beispiel: Verkäufer zu Kaufmann im Einzelhandel) (empfohlen wird ein Monat)
Probezeit darf nicht vereinbart werden, bei Übergang von
- Ausbildung => Fortführung nach Betriebsübernahme (§ 613a BGB)
Ausbildungsvergütung
- Die Vergütung muss angemessen sein und mindestens jährlich ansteigen.
- Sie muss spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats gezahlt werden.
- Hier finden Sie weitere Informationen bezüglich tariflich geregelter Ausbildungsvergütung und branchenspezifischen Empfehlungen.
Urlaubsanspruch
Für Jugendliche ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt. Er beträgt jährlich
- mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,
- mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende.
Bei der Berechnung ist das Alter zugrunde zu legen, das der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres hat. Der Jugendliche erhält also für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer zu Beginn des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt ist, erhält Erwachsenenurlaub.
Während des Urlaubs darf der Azubi keine dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbsarbeiten leisten.
Verkürzung der Ausbildungszeit
In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor.
In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.
- Vor Beginn der Ausbildung: Im Ausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden.
- Nach Beginn der Ausbildung: Eine Verkürzung ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden.
Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden.
Mögliche Gründe für eine Verkürzung:
- Schulische Vorbildung: Bei Realschulabschluss kann die Ausbildung um 6 Monate verkürzt werden, bei Fachhochschulreife oder Abitur sogar um 12 Monate.
- Abgeschlossene Berufsausbildung: Auch kann eine Ausbildung durch eine vorangegangene Berufsausbildung in einem anderen oder begonnene Berufsausbildung in dem gleichen Beruf (keine nennenswerte Unterbrechung zwischen den Ausbildungsverhältnissen) verkürzt werden.
Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst
- direkt bei Vertragsabschluss,
- spätestens jedoch so rechtzeitig, dass noch mindestens ein Jahr (12 Monate) Ausbildungszeit verbleibt
beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht mit einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung gleichzusetzen ist. Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden gemäß Paragraf 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Verlängerung der Ausbildungszeit
Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit. Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.
Kündigung/Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
- Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.
- Das Ausbildungsverhältnis kann in folgenden Fällen schriftlich gekündigt werden:
- in der Probezeit von beiden Parteien ohne Fristen und ohne Angabe von Gründen.
- nach der Probezeit vom Azubi mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist, wenn er die Ausbildung aufgeben oder in einem anderen Beruf ausgebildet werden will. Der Kündigungsgrund muss angegeben werden.
- nach der Probezeit von beiden Parteien ohne Kündigungsfrist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ende der Ausbildungszeit
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. Wird die Abschlussprüfung vorzeitig abgelegt und bestanden, ist das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss beendet. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann der Auszubildende verlangen, das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung – höchstens aber um ein Jahr – zu verlängern. Bitte beachten Sie dazu auch die Hinweise der Agentur für Arbeit.
Zeugnis
Am Ende des Ausbildungsverhältnisses ist der Ausbildende dazu verpflichtet, dem Azubi ein Zeugnis auszustellen.
Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden enthalten (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis).
Schlichtungsausschuss
Sollte es einmal zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu sind bei der Industrie- und Handelskammer Schlichtungsausschüsse eingerichtet.
Weiter Informationen dazu finden Sie hier.
Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Ausbilder den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Er muss den Besuch der Berufsschule durchsetzen.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.
Ferner muss der Ausbilder den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Er muss den Besuch der Berufsschule durchsetzen.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.
Pflichten des Auszubildenden
Der/die Auszubildende ist verpflichtet: Die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/ihres Berufes zu erwerben, sorgfältig zu arbeiten, an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht teilzunehmen, Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise zu führen, Weisungen zu befolgen, die geltende Ordnung der Firma zu beachten, mit Maschinen und Einrichtungen sorgfältig umzugehen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzugeben.
Ausbildungsnachweise
Auszubildende müssen einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Abschlussprüfung
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder - oft etwas eher - mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung vor der IHK. Der/die Auszubildende wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn
- ein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der IHK eingetragen ist,
- die Ausbildungszeit soweit zurückgelegt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden konnten,
- er/sie an einer Zwischenprüfung teilgenommen
- und vorgeschriebene Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise geführt hat.
Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der IHK abgelegt. Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (bitte beachten Sie dazu auch die Hinweise der Agentur für Arbeit). Jeder, der die Abschlussprüfung besteht, erhält von der IHK ein Prüfungszeugnis.
Arbeitszeit und Pausen
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden.
Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden.
Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Berufsschule
Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, ihn/sie während der Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten und freizustellen.
Beschäftigung vor Berufsschulbeginn
Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Beschäftigung nach Berufsschulende
Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche freizustellen. Der Berufsschulbesuch ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.
Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren - an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb. Der zweite Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen (ohne Wegezeit) angerechnet.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden. Eine Beschäftigung des Auszubildenden in dieser Woche ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Freistellung vor der Abschlussprüfung
An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag (§ 15 Abs. 1). Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinanderfallende Teile gliedert, können Auszubildende einen Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage haben, jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält. Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (z. B. bei Prüfungsbeginn an einem Montag, Feiertag oder Berufsschule), besteht kein Freistellungsanspruch.
Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung
Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen (§ 7a Abs. 1 S. 3 BBiG).
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer dreijährigen Ausbildung würde die Teilzeitvariante also maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit angepasst werden.
Weitere Informationen
- Formulare (Nr. 1372438)
- Jugendarbeitschutzgesetz (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html)
- Berufsbildungsgesetz (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/index.html)