Arbeitszeit
Anrechnung der Berufsschulzeit
Die Anrechnung wurde zum 1. Januar 2020 in Paragraph 15 BBiG neu geregelt.
Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. An diesem Tag darf der Auszubildende im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausenzeiten angerechnet. Gibt es in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende also verpflichtet an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
Ein Auszubildender darf nur dann nach der Berufsschule im Betrieb weiter ausgebildet werden, wenn dies zumutbar ist. Unzumutbar wäre es, wenn die verbleibende betriebliche Restausbildungszeit in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit steht und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.
Unzulässig ist es, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln.
Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen. In dieser Woche ist also keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.
Für minderjährige Auszubildende gelten gemäß Paragraph 15 Absatz 3 BBiG die Regelungen des Paragraph 9 JarbSchG.
Achtung: Nicht ausgeschöpfte Zeitanteile eines Tages kann der Ausbildungsbetrieb nicht sammeln und an anderen Tagen nacharbeiten lassen. Die Ausbildungsleistung ist rechtlich eine Fixschuld und daher nur am selben Tag von dem Auszubildenden zu erbringen.