Ausbildungsmodelle

Ausbildung in Teilzeit

Durch die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes am 1. Januar 2020 sind die Hürden für eine Ausbildung in Teilzeit (Paragraph 7a BBiG) deutlich gesunken. Wo bisher ein anerkannter Grund, wie zum Beispiel die Pflege Angehöriger oder Kindererziehung, nachzuweisen war,  müssen sich nun lediglich Ausbildungsbetrieb und Auszubildende/r einigen.

Was ist eine Teilzeitausbildung?

Die Teilzeitausbildung ist eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden, die vor Beginn oder während der Ausbildung vereinbart werden kann. Die Vertragspartner vereinbaren eine Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit. Um die Vergleichbarkeit mit der Vollzeitausbildung zu gewährleisten, ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit obligatorisch.

Wer kann eine Ausbildung in Teilzeit machen?

Grundsätzlich steht diese Möglichkeit jedem zu. Ein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung besteht allerdings nicht.
Bisher haben sich Menschen für eine Teilzeitausbildung entschieden, um sich gleichzeitig der Kindererziehung oder der Pflege Angehöriger zu widmen. Seit der neuen Gesetzgebung sind viele Gründe möglich, zum Beispiel für Menschen mit Migrationshintergrund, um neben der Ausbildung einen Sprachkurs zu besuchen und insgesamt eine verlängerte Ausbildungszeit zu haben.
Spitzensportlern bietet die Ausbildung in Teilzeit die Option, für die Zeit nach der Sportkarriere vorzusorgen. Die  duale Berufsausbildung stellt eine solide Basis für eine spätere berufliche Karriere dar. Und durch die zeitliche Flexibilität steht dem erfolgreichen Berufsabschluss nichts mehr im Wege.

Warum Ausbildung in Teilzeit?

Ob Alleinerziehende, Migranten, oder Spitzensportler: Die Ausbildung in Teilzeit ermöglicht es vielen jungen Menschen auch in besonderen Lebenssituationen, einen Berufsabschluss zu erlangen.
Für Arbeitgeber bietet die Ausbildung in Teilzeit die Möglichkeit bei sinkenden Bewerberzahlen, neue Potentiale zu entdecken und – im Sinne des sozialen Engagements – Menschen, die aus verschiedenen Gründen keine reguläre Ausbildung beginnen können, eine Chance zu geben. Arbeitszeitmodelle werden immer flexibler und individueller – warum nicht auch in der Ausbildung?
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Was ist zu beachten?

Die wöchentliche oder tägliche Ausbildungszeit darf nicht um mehr als 50 Prozent gekürzt werden. Die Gesamtausbildungszeit verlängert sich entsprechend, maximal auf das Eineinhalbfache der regulären  Ausbildungsdauer gemäß Verordnung. Bei einem dreijährigen Beruf entspricht das einer insgesamten Ausbildungszeit von 4,5 Jahren.
Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.
Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.
Die Möglichkeit die Ausbildung zu verkürzen (§ 8 Absatz 1 BBiG) oder der vorzeitigen Zulassung (§ 45 Absatz 1 BBiG) zur Prüfung, besteht auch in der Teilzeitausbildung.
Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend der vereinbarten Stundenzahl reduziert werden. Das gilt auch für die Mindestausbildungsvergütung.
Die vertraglich geregelte Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit verändert werden. Über die Vertragsänderung muss die zuständige Kammer informiert werden.
Die Regelung gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2020 geschlossen wurden. 

Teilzeitrechner

Die Wochenarbeitszeit muss mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit betragen.
Die Gesamtdauer kann um maximal 50 Prozent der regulären Ausbildungszeit verlängert werden.

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Ausbildungsdauer