Sie oder (zukünftige) Mitarbeitende haben Ihre Ausbildung im Ausland erworben und möchten diese in Deutschland anerkennen lassen? Seit dem 1. April 2012 besteht auf Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) der Rechtsanspruch, die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungen mit einem entsprechenden deutschen Beruf feststellen zu lassen. Ein Anerkennungsverfahren erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt, denn es ermöglicht ausländischen Fachkräften, ihre Berufsabschlüsse transparent zu präsentieren. Darüber hinaus können auch Arbeitgeber anhand eines Anerkennungsbescheides ausländische Berufsqualifikationen einschätzen.
Ihre IHK-Anerkennungsberater unterstützen den Prozess der Bewertung bzw. Anerkennung des ausländischen Abschlusses in IHK-Berufen und freuen sich über Ihren Anruf. Auch nach Erhalt eines Bescheides über eine teilweise Gleichwertigkeit erstellen wir die Anpassungsqualifizierung.
Voraussetzungen Berufsanerkennung
Ein Anerkennungsverfahren ist für im Ausland abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildungsgänge möglich. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle, das heißt auch aus dem Ausland kann eine Gleichwertigkeitsfeststellung beantragt werden.
Welche Unterlagen werden für eine Anerkennung in einem IHK-Beruf benötigt?
Für eine Vorprüfung bei Ihrer IHK:
Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
Informationen zu Inhalten der Ausbildung (insbesondere Jahreszeugnisse und Rahmenlehrplan, Abschlusszeugnis mit Fächerliste)
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse und/oder Arbeitsbücher
Bitte senden Sie uns die benötigten Unterlagen vorab per E-Mail zu. So können wir bereits vor einer eventuellen deutschen Übersetzung prüfen, inwiefern Ihre Ausbildung für eine Anerkennung bei der IHK FOSA geeignet ist.
Nächste Schritte:
Nachdem Sie mit Ihrem IHK-Anerkennungsberater gesprochen haben, stellen Sie bitte Ihren Antrag direkt bei der IHK FOSA in Nürnberg. Als Zusammenschluss von 76 Industrie- und Handelskammern übernimmt sie zentral und bundesweit die Durchführung der Anerkennungsverfahren. Zuständig für Aus- oder Fortbildungsabschlüsse aus dem IHK-Bereich, die mit einem ausländischen Bildungsabschluss verglichen werden, leistet die IHK FOSA damit einen Beitrag deutscher Industrie- und Handelskammern zur Fachkräftesicherung.
Alle Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite der IHK FOSA. Im Downloadbereich stehen das Antragsformular, eine Hilfe zum Ausfüllen des Antrags sowie eine Übersicht notwendiger Unterlagen zur Verfügung.
Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb von vier Wochen den Erhalt und sendet auch den Gebührenbescheid zu. Fehlen noch Unterlagen und Informationen, werden diese vom Antragstellenden nachgefordert.
Der Antrag ist postalisch zu richten an: IHK FOSA
Ulmenstraße 52g
90443 Nürnberg
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.
Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Gebühr bezahlt ist, nimmt die IHK FOSA einen detaillierten Vergleich der ausländischen Berufsqualifikation mit der aktuellen Ausbildungsordnung des entsprechenden deutschen Berufes vor. Dabei werden die Kriterien Dauer und Inhalt der Ausbildung untersucht. Das Anerkennungsverfahren ist dann in der Regel innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abzuschließen.
Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes 2012 hat jede Person mit einem ausländischen Berufsabschluss einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation. In einem gesetzlich geregelten Verfahren wird anhand der Dokumente und Nachweise geprüft, ob die im Ausland erworbene Qualifikation mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Ein Anerkennungsverfahren ist für schulische, akademische und berufliche Abschlüsse möglich. Je nach Abschluss und Bundesland sind unterschiedliche Stellen zuständig. Bei Ausbildungsberufen im dualen System sowie den darauf aufbauenden Fortbildungsabschlüssen sind in der Regel die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern zuständig. Im Bereich der IHK-Berufe übernimmt die IHK FOSA in Nürnberg zentral die Bewertung und Anerkennung der beruflichen Abschlüsse.
Ihre Anerkennungsberater unterstützen den Prozess der Bewertung bzw. Anerkennung des ausländischen Abschlusses.
In der Regel dauert das Verfahren nach Eingang der vollständigen Unterlagen maximal 3 Monate. Die Gebühren muss der Antragsteller dabei selbst tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die Agenturen für Arbeit und Jobcenter die Verfahrenskosten.
Wir informieren Sie gerne über das Anerkennungsverfahren und begleiten Sie im konkreten Anerkennungsverfahren.
Durch das Verfahren zur Anerkennung findet eine umfassende Bewertung der beruflichen Qualifikation des Antragstellers statt und bietet Ihnen als Arbeitgebender und Ihren Bewerbenden verschiedene Vorteile:
Mit dem von der zuständigen Stelle erteilten Bescheid erhalten Antragsteller ein offizielles und rechtssicheres Dokument, das bescheinigt, wie groß die Übereinstimmung der ausländischen Qualifikationen mit dem vergleichbaren deutschen Abschluss ausfällt.
Der Bescheid erleichtert Ihnen als Arbeitgebender die Einschätzung der Qualifikationen des Bewerbers.
Durch die detaillierte Auflistung fehlender Qualifikationen im Bescheid wird eine gezielte Weiterbildung und Nachqualifizierung möglich.
Ergibt die Prüfung eine vollständige Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss, kann der Betrieb den Kandidaten so einsetzen wie jemand, der in Deutschland eine entsprechende Prüfung absolviert hat.
Im Allgemeinen ist die Anerkennung von Berufsabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, nicht Voraussetzung, um in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Hiervon ausgenommen sind aber die sogenannten reglementierten Berufe, unter anderen Arzt, Krankenpfleger, Lehrer oder einzelne Handwerks- und Meisterberufe. In diesen reglementierten Berufen ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikationen eine zwingende Voraussetzung, um den Beruf in Deutschland ausüben zu dürfen.
Zu beachten ist, dass mit der Prüfung der Gleichwertigkeit keine Überprüfung allgemeiner und berufsbezogener Sprachkenntnisse bei nicht reglementierten Berufen (z. B. IHK-Berufen) einhergeht.
Die Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen basieren in der Regel auf einer Dokumentenanalyse. Wenn schriftliche Nachweise fehlen, unvollständig sind oder die Beschaffung nicht zumutbar ist, kann die berufliche Qualifikation über eine sogenannte Qualifikationsanalyse analysiert und festgestellt werden. Mittels Arbeitsproben, Fachgesprächen oder Fachpräsentationen können die Antragsteller ihre Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die sie nicht oder nicht ausreichend durch schriftliche Dokumente belegen können.
Die Qualifikationsanalysen werden zum Beispiel von den regionalen IHKs organisiert und zusammen mit Fachexperten durchgeführt. Dafür fallen zusätzliche Kosten an. Die Ergebnisse der Qualifikationsanalyse fließen in den Anerkennungsprozess der IHK FOSA mit ein.
In einem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Verbundprojekt „ValiKom Transfer“ entwickeln und erproben Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern ein Verfahren zur Bewertung beruflicher Kompetenzen. Zielgruppe sind Menschen ohne formalen Abschluss, Berufswechsler oder auch Zuwanderer, die ihre beruflich relevanten Erfahrungen durch Fachexpertinnen und Fachexperten am Maßstab der anerkannten Berufsabschlüsse praktisch bewerten lassen können. Das bis Ende Oktober 2024 laufende Projekt „ValiKom Transfer“ hat das Ziel, ein bundesweites Netzwerk von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie Landwirtschaftskammern als zuständige Stellen aufzubauen, das bundeseinheitliche Validierungsverfahren für beruflich Qualifizierte ohne formale Abschlüsse qualitätsgesichert anbietet. Weitere Informationen sind online veröffentlicht.
Bei weiterem Interesse wenden Sie sich bitte an Melanie Urban.
Welche Stelle für das Anerkennungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem deutschen Beruf, mit dem ein ausländischer Ausbildungsabschluss verglichen werden soll. In der Regel führt die Stelle das Anerkennungsverfahren durch, die für die Berufsausbildung des deutschen Berufes verantwortlich ist.
Hier erfahren Sie, welche zuständigen Stellen, Websites und Ansprechpartner Ihnen weiterhelfen können, sofern Sie eine Ausbildung im Ausland anerkennen lassen möchten, die keinem IHK-Beruf entspricht:
Mit Hilfe der anabin-Datenbank, lässt sich prüfen, ob Ihr Studium bereits anerkannt ist. Sofern Ihr Studiengang (noch) nicht bei anabin eingetragen ist, beantragen Sie online eine Zeugnisbewertung.
Ergibt die Gegenüberstellung der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, können diese durch einschlägige Berufserfahrung oder weitere relevante Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, endet das Verfahren mit einer teilweisen Gleichwertigkeit. Besteht keine oder nur eine geringe Vergleichbarkeit der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte, wird der Antrag als nicht gleichwertig abgelehnt.
Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Antragstellende einen schriftlichen Bescheid. Dieser listet genau auf, welche beruflichen Kompetenzen vorhanden sind und welche gegebenenfalls noch fehlen.
Im Falle einer teilweisen Gleichwertigkeit können festgestellte wesentliche Unterschiede durch gezielte Anpassungsqualifizierung (zum Beispiel Praktika, Berufserfahrung, Weiterbildungen) innerhalb von fünf Jahren nachgeholt werden. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden, dem die Nachweise über die Anpassungsqualifizierung beizulegen sind. Wird durch die Nachweise belegt, dass die bestehenden Unterschiede ausgeglichen werden, erhalten die Antragstellenden einen Bescheid über eine volle Gleichwertigkeit.
Antragstellende, die nach einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit eine volle Gleichwertigkeit anstreben, wenden sich bitte an die IHK-Anerkennungsberater ihrer IHK.
Auch bei fehlenden Dokumenten kann ein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt werden: Können benötigte Dokumente unverschuldet nicht vorgelegt werden, sieht das Anerkennungsgesetz das Mittel der Qualifikationsanalyse zur Feststellung beruflicher Qualifikationen vor. Als Instrumente für eine Qualifikationsanalyse kommen zum Beispiel Fachgespräche, Arbeitsprobe sowie Probearbeit im Betrieb in Betracht. Das Ergebnis der Qualifikationsanalyse fließt in das Gesamtergebnis des Anerkennungsverfahrens mit ein.
Für das Anerkennungsverfahren erheben die zuständigen Stellen Gebühren. Bei der IHK FOSA betragen die Verfahrensgebühren bis zu 600,00 Euro.
Es gibt Möglichkeiten, Hilfe bei der Finanzierung des Anerkennungsverfahrens zu erhalten. Eine Übersicht über die Gebühren und Förderung finden Sie online.
Zuständigkeit Anerkennungsverfahren
Welche Stelle für das Anerkennungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem deutschen Beruf, mit dem ein ausländischer Ausbildungsabschluss verglichen werden soll. In der Regel führt die Stelle das Anerkennungsverfahren durch, die für die Berufsausbildung des deutschen Berufes verantwortlich ist.
Für Aus- oder Fortbildungsabschlüsse aus dem IHK-Bereich, die mit einem ausländischen Bildungsabschluss verglichen werden, ist die IHK FOSA in Nürnberg zuständig. Als Zusammenschluss von 76 Industrie- und Handelskammern übernimmt sie zentral und bundesweit die Durchführung der Anerkennungsverfahren. Sie ist damit ein Beitrag deutscher Industrie- und Handelskammern zur Fachkräftesicherung.
Alle Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite der IHK FOSA. Im Downloadbereich stehen das Antragsformular, eine Hilfe zum Ausfüllen des Antrags sowie eine Übersicht notwendiger Unterlagen zur Verfügung.
Der Antrag ist zu richten an:
IHK FOSA
Ulmenstraße 52g
90443 Nürnberg
Eine Antragstellung ist auch per E-Mail an info@ihk-fosa.de möglich.
Beratung zum Anerkennungsverfahren
Vor der Beantragung eines Anerkennungsverfahrens oder auch nach Erhalt eines Bescheides über eine teilweise Gleichwertigkeit empfiehlt es sich, sich bei einer Beratungsstelle zu informieren.
Zahlreiche Anerkennungsberatungsstellen bieten Unterstützung bei der Antragstellung und geben Auskunft etwa zu vorzulegenden Informationen oder dem deutschen Referenzberuf, mit dem der ausländische Ausbildungsgang verglichen werden soll.
Auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern geben zum Anerkennungsverfahren Auskunft. Hier finden Sie Ihren Anprechpartner:
Das Anerkennungsverfahren beginnt immer mit der Antragstellung. Hierfür müssen die benötigten Informationen per Post oder E-Mail an die zuständige Stelle gesendet werden. Einzureichen sind:
Ausgefülltes Antragsformular
Amtlich beglaubigte Kopie vom Original des Abschlusszeugnisses
Übersetzung des Abschlusszeugnisses als Original oder beglaubigte Kopie. (Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer sein)
Informationen zu Inhalten der Ausbildung (insbesondere Jahreszeugnisse und Rahmenlehrplan)
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse und/oder Arbeitsbücher)
Befähigungsnachweise (Weiterbildungen etc.)
Aktueller Lebenslauf
Gültiger Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Bei Antragstellung aus Drittstaaten: Nachweis der Erwerbsabsicht in Deutschland (z.B. Arbeitsvertrag, Bewerbungen bei Arbeitgebern, Visumsantrag)
Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb von vier Wochen den Erhalt und sendet auch den Gebührenbescheid zu. Fehlen noch Unterlagen und Informationen, werden diese vom Antragstellenden nachgefordert.
Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Gebühr bezahlt ist, nimmt die IHK FOSA einen detaillierten Vergleich der ausländischen Berufsqualifikation mit der aktuellen Ausbildungsordnung des entsprechenden deutschen Berufes vor. Dabei werden die Kriterien Dauer und Inhalt der Ausbildung untersucht. Das Anerkennungsverfahren ist dann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abzuschließen.
Ergebnis der Anerkennung
Ergibt die Gegenüberstellung der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, können diese durch einschlägige Berufserfahrung oder weitere relevante Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, endet das Verfahren mit einer teilweisen Gleichwertigkeit. Besteht keine oder nur eine geringe Vergleichbarkeit der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte, wird der Antrag als nicht gleichwertig abgelehnt.
Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Antragstellende einen schriftlichen Bescheid. Dieser listet genau auf, welche beruflichen Kompetenzen vorhanden sind und welche gegebenenfalls noch fehlen.
Folgeantrag
Im Falle einer teilweisen Gleichwertigkeit können festgestellte wesentliche Unterschiede durch gezielte Anpassungsqualifizierung (zum Beispiel Praktika, Berufserfahrung, Weiterbildungen) innerhalb von fünf Jahren nachgeholt werden. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden, dem die Nachweise über die Anpassungsqualifizierung beizulegen sind. Wird durch die Nachweise belegt, dass die bestehenden Unterschiede ausgeglichen werden, erhalten die Antragstellenden einen Bescheid über eine volle Gleichwertigkeit.
Antragstellende, die nach einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit eine volle Gleichwertigkeit anstreben, sollten sich beraten lassen.
Berufsanerkennung bei fehlenden Dokumenten
Auch bei fehlenden Dokumenten kann ein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt werden: Können benötigte Dokumente unverschuldet nicht vorgelegt werden, sieht das Anerkennungsgesetz das Mittel der Qualifikationsanalyse zur Feststellung beruflicher Qualifikationen vor. Als Instrumente für eine Qualifikationsanalyse kommen z.B. Fachgespräche, Arbeitsprobe sowie Probearbeit im Betrieb in Betracht. Das Ergebnis der Qualifikationsanalyse fließt in das Gesamtergebnis des Anerkennungsverfahrens mit ein.
Gebühren und Fördermöglichkeiten
Für das Anerkennungsverfahren erheben die zuständigen Stellen Gebühren. Bei der IHK FOSA betragen die Verfahrensgebühren bis zu 600,00 Euro.
Es gibt Möglichkeiten, Hilfe bei der Finanzierung des Anerkennungsverfahrens zu erhalten. Eine Übersicht dazu finden Sie auf der Webseite der IHK FOSA.
Anträge und Formulare
Hier gelangen Sie direkt in den Downloadbereich, wo Sie alle relevanten Anträge und Formblätter problemlos herunterladen und ausfüllen können.
Das Portal der Bundesregierung hält in mehreren Sprachen alle Informationen rund um die Berufsanerkennung vor. Mit dem Anerkennungsfinder lässt sich die zuständige Stelle für die Antragstellung ermitteln.
"Unternehmen Berufsanerkennung" ist eine großangelegte Kommunikationsoffensive. Sie informieren Unternehmen über die Möglichkeiten der beruflichen Ankerkennung und sensibilisieren sie für die damit verbundenen betrieblichen Chancen.
Personen mit fehlenden finanziellen Mitteln und insbesondere Beschäftigte, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation tätig sind, können vom Anerkennungszuschuss profitieren.