Anpassung
Mindestausbildungsvergütung für das Jahr 2025 veröffentlicht
Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt die Mindestausbildungsvergütung. Sie kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Es gilt jedoch weiterhin die bisherige Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, der zufolge die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten darf.
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wurde:
im ersten Jahr einer Berufsausbildung | 682 Euro |
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung | 805 Euro |
im dritten Jahr einer Berufsausbildung | 921 Euro |
im vierten Jahr einer Berufsausbildung | 955 Euro |
Bei einer tariflichen Bindung gelten weiterhin die branchenüblichen Werte.
Ausbildungsvergütungen für das Jahr 2025.
Veröffenlicht am 16. Oktober 2024