Änderungen im AGB-Recht – Vorsicht vor Abmahnungen

AGB-Rechtsänderung zum 1. Oktober 2016
Ab dem 1. Oktober 2016 tritt eine wichtige Änderung des AGB-Rechts zum Schriftformerfordernis in Kraft. Hintergrund ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“, das bereits seit dem 24. Februar 2016 in Kraft ist. Geändert wird § 309 Nr. 13 BGB. Er sieht nach seiner Neuregelung vor, dass Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Anzeigen und Erklärungen, wie Kündigungen, Fristsetzungen, Mahnungen oder Mängelrügen eine strengere Form als die Textform vorschreiben. Bisher finden sich in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, die für Erklärungen eines Verbrauchers die Schriftform - also die eigenhändige Unterschrift - vorsehen. Dies war bisher zulässig. Unwirksam waren AGB bisher erst bzw. nur dann, wenn sie Anzeigen und Erklärungen an eine strengere Form als die Schriftform banden.
Die Neuregelung bedeutet für die Verwender von AGB konkret, dass künftig beispielsweise die Kündigung eines Vertrags u. a. per E-Mail, Fax oder Kurzmitteilung wie SMS möglich ist. Das Erfordernis einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung ist unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur für Verträge, für die das Gesetz spezielle Formerfordernisse stellt, wie zum Beispiel die Kündigung des Arbeitsvertrags oder Verträge, die notariell beurkundet werden müssen.
Alle Unternehmer und insbesondere Online-Händler sollten unbedingt die von ihnen verwendeten AGB auf etwaige Regelungen prüfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen. Andernfalls besteht gerade bei Online-Händlern die große Gefahr, abgemahnt zu werden. Hierbei können Kosten in nicht unerheblicher Höhe entstehen.
Zu beachten ist, dass die neue Vorschrift nur für Verträge gilt, die nach dem 30.9.2016 geschlossen werden. Altverträge mit entsprechenden Klauseln bleiben also weiterhin wirksam.

Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Südlicher Oberrhein für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: September 2016