Immobiliardarlehensvermittler
Immobiliardarlehensvermittler fallen in ihrer Tätigkeit unter Gewerbetreibende, die einer besonderen gewerberechtlichen Genehmigung bedürfen.
Es besteht die Pflicht, sich eine entsprechende Erlaubnis vor der Tätigkeitsausübung ausstellen zu lassen. Rechtsgrundlage ist hierfür § 34i Gewerbeordnung (GewO).
Kontakt
Laura Lehmann
Geschäftsbereich:
Recht und Steuern
Position: Sachbearbeiterin Vermittler
Cinzia Pettellino
Geschäftsbereich:
Recht und Steuern
Position: Rechtsreferentin