Urteil: Weiterbildungspflicht Sachverständige

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in zwei Entscheidungen (Urteil vom 10.10.2018, Az.: 3 K 2646/18 und Beschluss vom 17.04.2018, Az: 3 L 839/18) die Klage eines Sachverständigen auf erneute öffentliche Bestellung abgewiesen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war langjährig öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für „Mieten und Pachten“. Während seiner Bestellungszeit kam es häufiger zu Beschwerden, insbesondere von Verbrauchern. Zudem weigerte sich der Sachverständige, an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen. Er behauptete, dass es für ihn keine fachbezogenen Fortbildungen auf dem Markt gäbe.
Zum Verwaltungsverfahren: Zunächst verweigerte er – trotz drohendem Ablaufs seiner öffentlichen Bestellung – einen erneuten Antrag auf öffentliche Bestellung. Er war der Überzeugung, dass die aktuell gültige Sachverständigenordnung für ihn keine Bindungswirkung habe. Sodann verweigerte er die Einreichung von Gutachten. Dabei verwies er auf den Datenschutz. Nach seiner Ansicht hätte die IHK keinen Anspruch auf die Einsicht in Gutachten. Außerdem gebe es auf dem Markt niemanden, der inhaltlich seine Gutachten überprüfen könne. Von den Mitgliedern des Fachgremiums bei der IHK zu Köln forderte er eine Erklärung, dass diese seine „selbstentwickelten Techniken“ nicht kopierten.
Die fachliche Überprüfung von fünf Gutachten durch zwei Mitglieder des Fachgremiums bei der IHK zu Köln führte zu dem Ergebnis, dass die eingereichten Gutachten nicht den Anforderungen an die geforderte besondere Sachkunde entsprachen. Ein Gutachten war zudem nicht vom Bestellungsgebiet erfasst. Auch auf andere Weise konnte der Antragsteller seine besondere Sachkunde nicht nachweisen. Sein Vortrag gegen die Stellungnahmen des Fachgremiums beschränkte sich über weite Teile auf persönliche Angriffe gegen die Mitglieder des Fachgremiums und Befangenheitsbehauptungen.
Gegen den Bescheid der IHK, mit dem sein Antrag auf erneute öffentliche Bestellung negativ beschieden wurde, legte er fristgerecht Klage ein. Zudem stellte sein Prozessanwalt Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Beschluss vom 17.04.2018 die Auffassung der herrschenden Rechtsprechung (und Literatur), dass die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Sachverständigenwesen regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Insbesondere bezog es sich dabei auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2017 – Az.: 4 B 799/16. Das Gericht bestätigte zudem einen strengen Maßstab für die Anforderungen an die besondere Sachkunde. Hierbei bezog es sich auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.03.2018, Az.: 1 S 7.18.
Es führte zudem aus, dass die Behauptung, dass Gutachten bisher nicht beanstandet wurden und auch verwendet wurden, unbeachtlich sei. Auch eine langjährige öffentliche Bestellung sei kein Nachweis der anhaltenden besonderen Sachkunde.
Das Gericht führte zudem aus, dass die IHK fehlende Fortbildungsnachweise im Rahmen der Überprüfung der anhaltenden besonderen Sachkunde berücksichtigen dürfe. Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sei die Grundlage dafür, dass ein Sachverständiger aktuelle Entwicklungen kennt und in seinen Gutachten zu verwerten in der Lage ist. Dies ist sicherlich eine wichtige Entwicklung.
Auch in der Hauptsache wurde der Beschluss bestätigt. Bisher hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil wird am 17.11.2018 (wahrscheinlich) rechtskräftig. Hierzu erfolgt gesonderte Mitteilung.

Quelle: DIHK Wissensmanagement vom 14. November 2018