Informationspflichten für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegen beim Anbieten ihrer Leistungen bestimmten Informationspflichten. Wer seine Leistungen im Internet anbietet, muss dort Angaben nach dem Telemediengesetz (TMG) machen. Alle Sachverständigen haben die Vorgaben der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) zu beachten. Sachverständige, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und Verträge mit Verbrauchten abschließen, müssen zusätzlich die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beachten.
- I. Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
- 1. Rechtsgrundlage und Umfang der Informationspflicht
- 2. Art und Weise der Information/Informationsmittel
- 3. Die Informationspflichten im Einzelnen
- 4. Folge bei Verstoß
- II. Informationspflichten als Anbieter von Internetinhalten (Impressumspflicht)
- 1. Musterimpressum
- 2. Platzierung
- 3. Aufsichtsbehörde
- 4. Servicedienste-Nummer
- 5. Bußgelder
- 6. Hyperlinks
- III. Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
- 1. Allgemeine Informationspflicht
- 2. Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit
I. Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
1. Rechtsgrundlage und Umfang der Informationspflicht
Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 36 GewO unterliegt dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Die dazu ergangene Ausführungsverordnung DL-InfoV verpflichtet damit auch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, seinem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung seiner Leistung eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen.
Die Informationspflichten gelten für Sachverständige mit Geschäftssitz in Deutschland, soweit sie ihre Leistungen in Deutschland oder in EU- oder EWR-Staat anbieten.
2. Art und Weise der Information/Informationsmittel
Der Sachverständige hat vier Möglichkeiten seine Informationspflicht zu erfüllen:
- Per Brief oder E-Mail
- Durch Auslegen oder Aushang in der Geschäftsstelle
- Auf der eigenen Website
- In Broschüren, Prospekten oder Flyern
3. Die Informationspflichten im Einzelnen
Der Sachverständige muss seinem Auftraggeber vor Vertragsabschluss nach §§ 2-4 DLInfoV insbesondere folgende Informationen in klarer und verständlicher Form an die Hand geben:
3.1 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
- Familiennamen, Vornamen oder (falls vorhanden) Firma unter Angabe der Rechtsform,
- Anschrift seiner Niederlassung und schnelle Kontaktdaten (Telefon und E-Mail oder Fax),
- falls in ein Register eingetragen (Handelsregister, Vereinsregister usw.): Nennung des Registergerichts und der Registernummer,
- Name und Anschrift der zuständigen Kammer (Bestellungskammer, bei Sitzverlegung ggf. andere Kammer),
- die Bezeichnung „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ........... (Sachgebiet)“; diese Vorgabe muss der Sachverständige bereits nach der Sachverständigenordnung der Kammer einhalten,
- Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (falls vorhanden),
- Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
- wesentliche Merkmale der Dienstleistung (= Vertragsgegenstand: Gutachten, Schiedsgutachten, Rechtsdienstleistung als Annextätigkeit, Mediation, etc.),
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht: Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden).
3.2 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:
- Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen, also die Sachverständigenordnung der bestellenden IHK und deren Verfügbarkeit (in der Regel Internetadresse der IHK),
- Angabe zum Preis der Dienstleistung; sofern dieser nicht genau angegeben werden kann (z.B. bei Abrechnung nach Aufwand) sind die Einzelheiten der Berechnung anzugeben oder ein Kostenvoranschlag zu erstellen. Bei Verträgen mit Privatpersonen (Verbrauchern) gilt die Preisangabenverordnung.
4. Folge bei Verstoß
Verstöße gegen diese Informationspflichten sind als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bewehrt. Sie können zivilrechtlich auch als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden und Unterlassungsansprüche auslösen.
II. Informationspflichten als Anbieter von Internetinhalten (Impressumspflicht)
Der Sachverständige, der sich mit einer Website im Internet präsentiert, muss nach dem Telemediengesetz (TMG) bestimmte Informationen über seine Identität bereitstellen, nämlich
- Name und Anschrift des Anbieters,
- bei juristischen Personen zusätzlich der/die Vertretungsberechtigte/n mit Namen,
- Kontaktinformationen (Telefon, E-Mail, ggf. Telefax),
- Registerangaben (z.B. Eintrag in Handels- oder Partnerschaftsregister und entsprechende Registernummer, soweit vorhanden),
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden),
- Information über die zuständige Aufsichtsbehörde (bei Gewerben mit behördlicher Zulassung),
- Berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen (bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen: Genaue Berufsbezeichnung/Tenor, Bestellungskörperschaft und berufsrechtliche Regelungen – hier Sachverständigenordnung der zuständigen IHK).
1. Musterimpressum
Wir stellen Ihnen hier ein Muster-Impressum zur Verfügung, welches Sie nur um Ihre individuellen Daten ergänzen müssen. Es ist für Sachverständige geeignet, die als Freiberufler arbeiten als auch für solche, die ein Gewerbe angemeldet haben.
Musterimpressum
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Anmerkungen
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Max Mustermann
von der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für „................................“ (Sachgebiet)
Musterstr. 1
12345 Musterstadt |
vollständige ladungsfähige Anschrift notwendig, nur Postfach nicht ausreichend!
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Telefon: +49 751 123456
Telefax: +49 751 123467 E-Mail: info@mustermann.de |
zwingend notwendig: E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg wie Telefon-/ Faxnummer oder elektronisches Kontaktformular, unter welchem der Nutzer Sie erreichen kann.)
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ggf.:
Registergericht des Unternehmens: Amtsgericht Freiburg Registernummer: HR 123456 |
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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig. Max Mustermann wurde durch die IHK, für das Sachgebiet „.....................“ öffentlich bestellt und vereidigt und unterliegt der Aufsicht der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, Albert-Schweitzer-Str. 7, 78052 Villingen-Schwenningen. Er unterliegt den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Diese kann unter www.ihk.de/sbh/ eingesehen werden.
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz): DE 123456
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Achtung: USt-ID-Nr. ist nicht identisch mit der Steuernummer, die gar nicht anzugeben ist. Angabe der USt-ID-Nr., sofern erteilt.
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Öffentliche Bestellung gem. § 36 GewO, Aufsichtsbehörde: IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, Albert-Schweitzer-Str. 7, 78052 Villingen-Schwenningen, www.ihk.de/sbh/
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2. Platzierung
Die Informationen müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Es sollten maximal zwei Mausklicks notwendig sein, um zu den erforderlichen Informationen zu gelangen. Damit eine Website diesem Kriterium genügt, wird folgende Lösung empfohlen:
Das Impressum sollte in die Website so eingebaut sein, dass es zusammengefasst in einer Datei abrufbar ist und irgendwo auf der Startseite mit dem Titel „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ verlinkt ist. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass es nicht mehrere Buttons mit diesen Bezeichnungen gibt, so dass der Adressat hinter jedem Button die Anbieterkennzeichnung vermuten könnte. Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet (z.B. Kopfzeile, Seitenleiste oder Fußzeile). Er sollte nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch Scrollen erreicht werden kann.
Das Impressum sollte in die Website so eingebaut sein, dass es zusammengefasst in einer Datei abrufbar ist und irgendwo auf der Startseite mit dem Titel „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ verlinkt ist. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass es nicht mehrere Buttons mit diesen Bezeichnungen gibt, so dass der Adressat hinter jedem Button die Anbieterkennzeichnung vermuten könnte. Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet (z.B. Kopfzeile, Seitenleiste oder Fußzeile). Er sollte nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch Scrollen erreicht werden kann.
3. Aufsichtsbehörde
Soweit der Internet-Auftritt im Rahmen einer Tätigkeit geschieht, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss die Anbieterkennzeichnung die zuständige Aufsichtsbehörde enthalten. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist als behördliche Zulassung zu bewerten. Daher müssen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Aufsichtsbehörde, d.h. die zuständige IHK, angeben. Diese Angabe soll dem Nutzer die Möglichkeit geben, sich über den Anbieter erkundigen zu können und im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben. Daher sollten auch hier die Angaben möglichst ausführlich sein, mindestens jedoch die Postadresse enthalten.
4. Servicedienste-Nummer
Wird eine Servicedienste-Nummer (z.B. 0180/0900) angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. Es sollten allerdings nicht ausschließlich Servicedienste-Nummern angegeben werden, sondern mindestens eine Rufnummer zum Basistarif.
5. Bußgelder
Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die oben beschriebenen Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zu rechnen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG).
Häufiger ist aber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände. Der Anbieter ist in solchen Fällen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (die angedrohte Strafe beträgt meist mehrere Tausend Euro) sowie zur Tragung der Rechtsanwaltskosten (meist mehrere Hundert Euro, teilweise bis zu 1.000 Euro) verpflichtet.
6. Hyperlinks
Das Setzen von Hyperlinks, also ein Link auf eine Homepage eines anderen Anbieters, ist grundsätzlich gestattet, wenn derjenige, auf dessen Website verwiesen wird, dies nicht erkennbar untersagt. Wer Hyperlinks setzt, haftet jedoch unter Umständen für den rechtswidrigen Inhalt dieser Seite. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob Sie von den Inhalten Kenntnis hatten und ob Sie sich den Inhalt zu Eigen machen. Kennzeichnen Sie einen externen Link daher als solchen und betten Sie ihn nicht als „Ihr“ Angebot in Ihre Website ein. Vorsichtshalber sollten Sie außerdem ausdrücklich erklären, dass Sie sich den Inhalt der verlinkten Websites nicht zu eigen machen. Erfahren Sie, dass der Inhalt rechtswidrig ist, müssen Sie den Link sofort entfernen. Eine regelmäßige Überprüfung der verlinkten Seiten ist in machbaren Zeitabständen sinnvoll.
III. Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Seit 1. Februar 2017 müssen gegenüber Verbrauchern weitere Informationspflichten erfüllt werden.
1. Allgemeine Informationspflicht
Jeder Sachverständige, der mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt (Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres; es zählt die tatsächliche Kopfzahl unabhängig von der Arbeitszeit) und der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und Verträge mit Verbrauchern schließt, hat weitere Informationspflichten zu beachten. Treffen alle drei Voraussetzungen zu (mehr als zehn Mitarbeiter, Verbraucherverträge, Webseite oder AGB) hat der Sachverständige den Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ist ein Sachverständiger grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss er den Verbraucher auch darüber informieren.
Die Sachverständigen die sich zur Streitbeilegung bereit erklären, haben zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (Anschrift und Website) hinzuweisen. Die Information muss leicht zugänglich sein, wo genau sie stehen soll ist nicht vorgeschrieben. Eine Möglichkeit ist das Impressum.
Folgende Formulierung ist denkbar:
„Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße, 877694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“
„Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße, 877694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“
Besteht keine Bereitschaft zur Streitbeilegung ist folgende Formulierung denkbar:
„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“
„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“
Wichtig: Haben Sachverständige neben einer Website auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen die Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederholt werden.
2. Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit
Können Sachverständige einen Streit mit einem Verbraucher nicht selbst beilegen, muss er den Verbraucher jetzt zusätzlich darüber informieren, inwieweit er zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit ist. Ist der Sachverständige dazu grundsätzlich nicht bereit, muss er den Verbraucher auch darüber informieren. Der Hinweis muss in Textform, am besten per E-Mail, erfolgen und Anschrift und Website der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle benennen.