Informationen für Mediatoren
Die IHKn Südlicher Oberrhein, Hochrhein-Bodensee und Schwarzwald-Baar-Heuberg bieten Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung an. Im Januar 2014 wurde ein eigenes MediationsZentrum gegründet. Das Team des MediationsZentrums administriert Verfahren, benennt kompetente, neutrale Wirtschaftsmediatoren und hält eine Verfah-rensordnung sowie Musterklauseln und -verträge bereit.
Als anerkannte Gütestelle kann das MediationsZentrum vollstreckbare Titel über geschlossene Vergleiche ausstellen und bietet somit eine echte Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
1. Aufnahme in den IHK-Mediatorenpool
Die Aufnahme in den Mediatorenpool erfolgt durch das MediationsZentrum. Hierfür sendet der Bewerber einen ausgefüllten Fragebogen (erhältlich auf Anfrage) nebst Bewerbungsunterlagen an das MediationsZentrum. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Mediatorenpool besteht nicht.
Erforderlich ist eine abgeschlossene, von der IHK anerkannte Mediatorenausbildung. Eine Anerkennung erfolgt i.d.R., wenn die Ausbildung mindestens 180 Unterrichtsstunden umfasst. Der Bewerber soll über erste praktische Erfahrungen als Mediator verfügen. Berufliche Erfahrungen aus dem wirtschaftlichen bzw. technischen Umfeld werden vorausgesetzt.
Grundsätzlich können Fachleute aller Berufsgruppen mit Spezialkenntnis- sen und besonderer Branchenerfahrung IHK-Mediatoren sein, z.B. Unternehmensberater, Juristen, Architekten oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Darüber hinaus muss der Mediator in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährleisten sowie die sonstigen Bedingungen und standesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Das MediationsZentrum kann einen Mediator ausschließen, wenn er die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2. Welches sind die Vorteile der Listung im Mediatorenpool
Qualitätssicherung
Die Aufnahme in den Mediatorenpool dokumentiert die Erfüllung bestimmter Qualitätsstandards und die Verpflichtung zur Einhaltung der Regelungen der Mediationsordnung des IHK-MediationsZentrums.
Die Aufnahme in den Mediatorenpool dokumentiert die Erfüllung bestimmter Qualitätsstandards und die Verpflichtung zur Einhaltung der Regelungen der Mediationsordnung des IHK-MediationsZentrums.
Publizität
Mit der Listung im Mediatorenpool haben Sie die Chance, neue Verfahren zu akquirieren. Zum einen wird Sie das MediationsZentrum – wenn geeignete Fälle vorliegen – benennen. Zum anderen können Unternehmen Sie direkt kontaktieren und Sie mit einem Verfahren beauftragen.
Mit der Listung im Mediatorenpool haben Sie die Chance, neue Verfahren zu akquirieren. Zum einen wird Sie das MediationsZentrum – wenn geeignete Fälle vorliegen – benennen. Zum anderen können Unternehmen Sie direkt kontaktieren und Sie mit einem Verfahren beauftragen.
Über interessante Fälle berichten wir in unseren Medien, (ggf. und auf Wunsch in anonymisierter Form).
Effektivität
Mediatoren und Parteien können schnell und fachspezifisch zusammengeführt werden.
Mediatoren und Parteien können schnell und fachspezifisch zusammengeführt werden.
3. Wie läuft eine Mediation beim MediationsZentrum ab?
Das Verfahren läuft üblicherweise in folgenden Schritten ab:
- Einigung der Parteien
- Vor Verfahrensbeginn ist eine Einigung der Parteien zur Mediation erforderlich. Wenn sich die Parteien nicht schon vorab vertraglich dazu verpflichtet haben (Mediationsklausel), können sie dies auch nachträglich tun (Mediationsvereinbarung). Das MediationsZentrum hält für beides entsprechende Muster bereit.
- Antrag
- Zur Einleitung des Mediationsverfahrens stellt mindestens eine Partei einen Antrag beim MediationsZentrum mit den wichtigsten Daten zu den Konfliktparteien, dem Streitgegenstand und den Anforderungen an den Mediator, sowie den in § 2 der Mediationsordnung genannten Punkten.
- Eingang der Kosten beim MediationsZentrum
- Nach der Antragstellung beginnt das Verfahren, sobald das Verfahrensentgelt und die
- Sicherung für das Mediatorenhonorar eingegangen sind.
- Auswahl des Mediators
- Die Parteien können den Mediator selbst nach eigenen Wünschen aussuchen.
- Ggf. berät das MediationsZentrum bei der Suche nach dem geeigneten Mediator.
- Wenn die Parteien es wünschen, schlägt das MediationsZentrum geeignete Wirtschaftsmediatoren aus dem Mediatorenpool zur Auswahl vor.
- Wenn die Parteien eine direkte Benennung wünschen oder sich nicht einigen können, erfolgt die Benennung des Mediators durch das MediationsZentrum, wobei etwaige Wünsche berücksichtigt werden.
- Abschluss des Mediatorvertrages
- Der Mediator schließt mit den Parteien einen Mediatorvertrag ab. Das MediationsZentrum bietet hierfür einen umfassenden Mustervertrag an.
- Durchführung der Mediation
- Nun wird das Mediationsverfahren durchgeführt. Das MediationsZentrum stellt auf
- Wunsch gegen Entgelt geeignete Sitzungsräume für die Mediation zur Verfügung.
- Abschluss des Verfahrens
Der Mediator unterrichtet das MediationsZentrum vom Ausgang des Verfahrens. Haben die Parteien eine Einigung erzielt, erteilt das MediationsZentrum als anerkannte Gütestelle auf Wunsch der Parteien einen vollstreckbaren Titel über den geschlossenen Vergleich und verwahrt das Originaldokument für die Parteien.
4. Wie steht es mit den Kosten und der Abrechnung?
Die Kosten für das Verfahren setzen sich aus einem einmaligen Verfahrensentgelt für das MediationsZentrum und dem Mediatorenhonorar auf Stundenbasis zusammen (vgl. Kostenverzeichnis des IHK-MediationsZentrums und Hinweisblatt für Mediatoren).
Bevor das eigentliche Verfahren beginnt, entrichten die Parteien ein einmaliges Verfahrensentgelt und eine Sicherheit als Vorschuss auf das Mediatorenhonorar.
Nach Beendigung des Verfahrens stellt der Mediator den Parteien seine Kosten gemäß Vereinbarung direkt in Rechnung. Wenn diese bezahlt ist, erstattet das MediationsZentrum den Parteien die Sicherheit.
Das Kostenverzeichnis des MediationsZentrums ist verbindlich, wobei höhere Kosten und ein zusätzliches Erfolgshonorar vereinbart werden können, wenn beide Parteien zustimmen.
Haftpflichtversicherung des Mediators
Sofern die Tätigkeit nicht bereits über eine berufsrechtliche Haftpflicht abgedeckt ist (z.B. Anwaltshaftpflicht), empfehlen wir eine gesonderte Haftpflichtversicherung für Mediatoren und Rechtsbeistände. Diese sollte beim MediationsZentrum eingereicht werden.
Sofern die Tätigkeit nicht bereits über eine berufsrechtliche Haftpflicht abgedeckt ist (z.B. Anwaltshaftpflicht), empfehlen wir eine gesonderte Haftpflichtversicherung für Mediatoren und Rechtsbeistände. Diese sollte beim MediationsZentrum eingereicht werden.
Stand: August 2016
Sie haben noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Wir danken der IHK München für die zur Verfügungstellung der Informationen in diesem Merkblatt.