Offene Handelsgesellschaft (OHG)
1. Allgemeines
Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben kennt das Gesetz nicht. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. OHG.
Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht.
So kann
a) die OHG vor Gericht klagen und verklagt werden,
b) die OHG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
c) die OHG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
d) die OHG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
e) aus einem Urteil gegen die OHG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig,
f) über das Vermögen der OHG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht.
So kann
a) die OHG vor Gericht klagen und verklagt werden,
b) die OHG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
c) die OHG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
d) die OHG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
e) aus einem Urteil gegen die OHG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig,
f) über das Vermögen der OHG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
2. Haftung
Jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit seinem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen).
3. Gesellschaftsvertrag
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist aber dringend zu empfehlen. Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Vertrag vorliegt. Ganz abgesehen davon können derartige Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oft die Existenz der OHG selbst bedrohen.
In jedem OHG-Vertrag sollten folgende Punkte geregelt sein:
- Firma der Gesellschaft
Firmengrundsätze, die zu beachten sind:
a) Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
b) Er darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
c) Firmennamen müssen sich deutlich voneinander unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Diese Unterscheidbarkeit ist räumlich beschränkt auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde.
Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde stehen dagegen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen; insoweit kann jedoch aus wettbewerbs- bzw. markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Um einem solchen Unterlassungsanspruch vorzubeugen, empfiehlt es sich, bundesweit zu recherchieren, ob der gewünschte Firmenname auch "frei" ist. Die zuständige Industrie- und Handelskammer ist gern bereit, Ansprechpartner zu benennen, die in der Lage sind, oben erwähnte Recherchen durchzuführen.
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft kann Namen von Gesellschaftern, Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen oder auch Kombinationen der zuvor genannten Möglichkeiten enthalten. Sie muss die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (OHG) enthalten.
Beispiele:
- ABC Textilhandels OHG
- Müller & Co. offene Handelsgesellschaft
- Retros OHG
Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Beispiele:
- Fischer GmbH & Co. OHG
- XYZ Textilhandelsgesellschaft mbH & Co. OHG - Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem sich die Geschäftsführung befindet. Von Bedeutung ist der Sitz für die Zuständigkeit des Registergerichts, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und den allgemeinen Gerichtsstand. - Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens spiegelt die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft wider. Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken ist es üblich, zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offen lässt, auch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden.
Weitere wichtige Punkte des Gesellschaftsvertrags sind:
a) Gesellschafter, Gesellschaftskapital
b) Geschäftsführung und Vertretung
c) Gesellschafterversammlung
d) Stimmrecht
e) Beschlussfassung
f) Festsetzung der Gesellschaftsanteile
g) Beteiligung am Gewinn und Verlust
h) Entnahmerecht
i) Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft im Falle der Kündigung eines Gesellschafters sowie im Falle des Todes eines Gesellschafters
j) Bestimmungen über den Ausschluss eines Gesellschafters
k) Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
l) Liquidation
m) Geschäftsführung
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Vertretung durch einzelne Gesellschafter kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Es kann aber auch eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Eine solche Regelung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dagegen ist eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Sie kann daher auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
b) Geschäftsführung und Vertretung
c) Gesellschafterversammlung
d) Stimmrecht
e) Beschlussfassung
f) Festsetzung der Gesellschaftsanteile
g) Beteiligung am Gewinn und Verlust
h) Entnahmerecht
i) Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft im Falle der Kündigung eines Gesellschafters sowie im Falle des Todes eines Gesellschafters
j) Bestimmungen über den Ausschluss eines Gesellschafters
k) Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
l) Liquidation
m) Geschäftsführung
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Vertretung durch einzelne Gesellschafter kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Es kann aber auch eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Eine solche Regelung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dagegen ist eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Sie kann daher auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
4. Prokuristen
Die Gesellschafter können beschließen, dass Prokuristen bestellt werden.
5. Anmeldung zur Eintragung der OHG indas Handelsregister
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht - Registerabteilung - von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen.
Sie hat zu enthalten:
a) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters,
b) die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
c) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft ihre Tätigkeit aufgenommen hat.
a) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters,
b) die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
c) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft ihre Tätigkeit aufgenommen hat.
Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form (Notar) zu erfolgen. Sie kann auch durch Stellvertreter vorgenommen werden, die sich durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen müssen. Außerdem müssen die Gesellschafter, die die Gesellschaft vertreten sollen sowie die Prokuristen ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung beim Gericht zeichnen. Diese eigenhändige Zeichnung muss öffentlich beglaubigt sein.
Werden Zweigniederlassungen errichtet, sind diese gleichfalls unter Angabe der Geschäftsräume anzumelden. Die Anmeldung der Zweigniederlassung erfolgt beim Gericht der Hauptniederlassung. Dieses gibt die Anmeldung mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen an das Gericht der Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister weiter. Ist die Eintragung dort erfolgt, so wird dies auch im Register der Hauptniederlassung vermerkt.
6. Auftreten im Geschäftsverkehr
Offene Handelsgesellschaften, die ein Geschäftslokal haben, sind verpflichtet, den Firmennamen an der Außenseite oder am Eingang des Geschäftslokals in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Außerdem müssen - sofern nicht aus dem Firmennamen ersichtlich - die Vor-und Zunamen von mindestens zwei Gesellschaftern ersichtlich sein. Hat die OHG mehr als zwei Gesellschafter, ist auf das Vorhandensein weiterer Gesellschafter durch einen Zusatz hinzuweisen. Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für Messen, Ausstellungen und Märkte.
Auf Geschäftsbriefen sind folgende Angaben notwendig:
a) Rechtsformzusatz
b) Sitz der Gesellschaft
c) Registergericht
d) Handelsregister-Nummer
a) Rechtsformzusatz
b) Sitz der Gesellschaft
c) Registergericht
d) Handelsregister-Nummer
Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist
(z. B. GmbH & Co. OHG), müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
a) Rechtsformzusatz
b) Sitz der Gesellschaft
c) Registergericht
d) Handelsregister-Nummer
e) Firmen der Gesellschafter sowie deren Rechtsformzusatz
f) Sitz der Gesellschaft
g) Registergericht
h) Handelsregister-Nummer
i) Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer bzw. aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (falls vorhanden)
(z. B. GmbH & Co. OHG), müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
a) Rechtsformzusatz
b) Sitz der Gesellschaft
c) Registergericht
d) Handelsregister-Nummer
e) Firmen der Gesellschafter sowie deren Rechtsformzusatz
f) Sitz der Gesellschaft
g) Registergericht
h) Handelsregister-Nummer
i) Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer bzw. aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (falls vorhanden)
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen (auch Bestellscheine und Rechnungen), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Nicht dazu gehören allgemeine Werbeschriften, Postwurfsendungen, Anzeigen sowie Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Bei den Pflichtangaben sind die Gesellschaften in der grafischen Gestaltung frei. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregister-Nummer ist bekannt.
Die Geschäftsführer können vom Amtsgericht mit einem Zwangsgeld zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.
7. Auflösung der Gesellschaft/Ausscheiden von Gesellschaftern
Die OHG wird aufgelöst durch:
a) den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
b) Beschluss der Gesellschafter,
c) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
d) gerichtliche Entscheidung.
a) den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
b) Beschluss der Gesellschafter,
c) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
d) gerichtliche Entscheidung.
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
a) Tod des Gesellschafters,
b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
c) Kündigung des Gesellschafters,
d) Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
e) Beschluss der Gesellschafter.
a) Tod des Gesellschafters,
b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
c) Kündigung des Gesellschafters,
d) Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
e) Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.