Die eingetragene Genossenschaft

1. Überblick

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das ursprüngliche Ziel der Genossenschaft die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sein.
Rechtsgrundlagen des deutschen Genossenschaftsrechts sind das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Ihrer Rechtsnatur nach ist die Genossenschaft ein wirtschaftlicher Verein, denn ihre Tätigkeit ist nicht direkt auf Gewinn ausgerichtet. Sie kann jederzeit auch ohne Zustimmung der bisherigen Mitglieder neue Mitglieder aufnehmen. Nach § 17 GenG ist die eingetragene Genossenschaft eine juristische Person und somit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Auch gelten die Genossenschaften als Vollkaufleute.
Es gibt verschiedene Formen von Genossenschaften. Die Beispiele sind dabei nicht abschließend aufgezählt:
  • Kreditgenossenschaften
    = Volks- oder Raiffeisenbank
  • Einkaufsgenossenschaften
    = Unternehmen, die auf der Großhandelsstufe gemeinsame Einkäufe für ihre Mitglieder durchführen
  • Absatzgenossenschaften
    = insbesondere landwirtschaftliche Warengenossenschaften, die weiterverarbeitete Produkte an den Handel und/oder den Endverbraucher verkaufen
  • Produktivgenossenschaften
    = von den Mitgliedern gemeinsam betriebene Unternehmen
  • Konsumgenossenschaften
    = Verbrauchergenossenschaften
  • Werk- oder Nutzungsgenossenschaften
    = Unternehmen, die Betriebsgegenstände für die Mitglieder erwerben und diesen zur Verfügung stellen
  • Wohnungsbaugenossenschaften
    = Bauverein, Baugenossenschaft, Wohnungsbaugenossenschaft

2. Gründung der Genossenschaft

Zur Gründung einer Genossenschaft bedarf es nach § 4 GenG mindestens drei Mitglieder. Diese schließen nach § 5 GenG einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, der Statut genannt wird und keiner notariellen Beurkundung bedarf. Des Weiteren ist gemäß § 10 GenG die Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich. Dieses wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk der Sitz der Genossenschaft liegt. Die Eintragung wirkt rechtsbegründend, das heißt die Genossenschaft erlangt erst mit Eintragung die Rechtsstellung einer eingetragenen Genossenschaft. Der Zusatz "eingetragene Genossenschaft" beziehungsweise die Abkürzung "e.G." muss dann im Firmennamen enthalten sein.
Die Genossenschaft hat kein festes Kapital, durch Satzung kann aber ein Mindestkapital festgesetzt werden. Jedes Mitglied zeichnet im Sinne des § 7 Nr. 1 GenG einen oder mehrere Geschäftsanteile, auf den Einzahlungen geleistet werden müssen (Mindesteinlage). Ihre Höhe ist in der Satzung festgelegt. Da sich das Kapital aus den Einlagen der Mitglieder zusammensetzt, ist es abhängig von der Mitgliederzahl. Nach § 7a Abs. 3 GenG sind mittlerweile auch Sacheinlagen möglich.

3. Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt entweder durch Teilnahme an der Gründung oder durch späteren Beitritt. Verloren geht sie durch Tod, Austritt oder Ausschließung. Die Mitgliedschaft ist an sich nicht übertragbar. Lediglich Vererbung ist möglich.
Wichtigstes Mitgliedschaftsrecht ist das Recht auf Benutzung der gemeinschaftlichen Fördereinrichtungen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Verteilung von Überschuss. Weiterhin haben die Mitglieder nach § 43 GenG das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Wichtigste Pflicht ist die Einzahlung von Einlagen.

4. Organe

Bei der Genossenschaft gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, das heißt, alle Organe können nur mit eigenen Mitgliedern besetzt werden. Insgesamt hat die Genossenschaft drei Organe:
  1. Generalversammlung
  2. Aufsichtsrat
  3. Vorstand
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Genossenschaft. Hat sie allerdings mehr als 1500 Mitglieder, kann gemäß § 43 a GenG eine Vertreterversammlung gebildet werden. Als oberstes Entscheidungsorgan wählt die Generalversammlung den Aufsichtsrat und beschließt über die Führung der Geschäfte und die Gewinnverteilung.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die ihm zugewiesene arbeitsteilige Verantwortung wird durch § 38 GenG eindeutig definiert. Hauptaufgabe ist die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden.
Der Vorstand wird je nach Statut von der Generalversammlung oder vom Aufsichtsrat gewählt und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei Genossenschaften bis zu 20 Mitgliedern genügt ein Vorstandsmitglied. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er hat dabei jedoch die ihm durch das Statut auferlegte Beschränkung und die Bindung seines Wirkens an die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu beachten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis.

5. Haftung

Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nach § 2 GenG grundsätzlich nur das Vermögen der Genossenschaft. Im Fall der Insolvenz kann allerdings eine Nachschusspflicht der Mitglieder im Statut vorgesehen werden, wenn die Gläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden können.

6. Jahresabschluss und steuerrechtliche Stellung

Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Sodann wird dieser gemäß § 48 Abs. 1 GenG von der Generalversammlung festgestellt. Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht und dem Aufsichtsratsbericht zum Genossenschaftsregister einzureichen.
Hinsichtlich der Körperschaftssteuer sind alle Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftssteuergesetz = KStG). Befreit sind Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften, wenn sie lediglich einen Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb unterhalten oder verpachten (§ 3 Abs. 2 KStG).
Bezüglich der Gewerbesteuer sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 S. 1 Gewerbesteuergesetz = GewStG). Gemäß § 3 Nr. 8 GewStG gelten die Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes, die den Gewinn der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, auch für die Gewerbesteuer. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften, die lediglich einen Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb unterhalten, sind nach § 3 Nr. 5 GewStG steuerfrei.

7. Auflösung der Genossenschaft

Eine Genossenschaft kann zum Beispiel durch Zeitablauf oder durch den Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt dann in der Regel durch den Vorstand. Ist diese beendet, wird das Erlöschen der Genossenschaft angemeldet. Nach Ablauf eines Sperrjahres wird das Reinvermögen der Genossenschaft an die Mitglieder verteilt.

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