Geldwäsche: Was müssen Unternehmen beachten?
Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetzgeber bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht.
Unter den Anwendungsbereich des GwG fallen zahlreiche Unternehmen als sogenannte „Verpflichtete“, zum Beispiel Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Unternehmen, die mit Gütern handeln (Güterhändler) wie beispielsweise Schmuck-, Uhren oder Automobilhändler, ferner Immobilienmakler, bestimmte Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen sowie Treuhänder. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, inwiefern sie vom Geldwäschegesetz betroffen sind, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht ist das GwG überarbeitet worden. Die neuen Regelungen sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Aufsicht über Verpflichtete des Nichtfinanzbereichs haben in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Das Regierungspräsidium Freiburg bietet den Verpflichteten aus dem IHK-Bezirk diverse Informationen und Vordrucke. Zu einer ordnungsgemäßen Geldwäsche-Compliance gehört insbesondere ein Risikomanagement, das eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Die Aufsichtsbehörden haben dazu – neben den bereits bekannten Merkblättern – eine unterstützende Handreichung in Form einer Check-Liste erstellt.