IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungsökonomie werden die Verbrauchsteuern aber beim Hersteller oder beim Händler erhoben. Diesen wird dabei grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, die Steuer über den Verkaufspreis auf die Verbraucher abzuwälzen. Die Verbrauchsteuern werden vom Zoll erhoben.

Der Wegfall der Steuergrenzen zwischen den EG-Mitgliedstaaten machte eine Anpassung der nationalen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften zum 01. Januar 1993 notwendig. Im deutschen Verbrauchsteuerrecht wurden die Vorgaben der EG durch das Verbrauchsteuerbinnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 in nationales Recht umgesetzt.

Abgeschafft wurden die Verbrauchsteuern auf Zucker, Salz, Tee und Leuchtmittel. Bei den verbliebenen Verbrauchsteuern wird unterschieden zwischen harmonisierten Verbrauchsteuern, d.h. denjenigen, die in Anpassung an das EG-Recht gemeinsame Grundsätze und Strukturen enthalten, und den rein national bestehenden nicht harmonisierten Verbrauchsteuern.

Das Energiesteuergesetz trat am 1. August 2006 in Kraft und löste das Mineralölsteuergesetz ab.

Die Kaffeesteuer und die Alkopopsteuer sind nationale, nicht harmonisierte Verbrauchsteuern, im Gegensatz zählen die Branntwein-, Bier-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnis- und Tabaksteuer zu den harmonisierten Verbrauchsteuer.

Ergänzt werden die jeweiligen Verbrauchsteuergesetze durch Rechtsverordnungen, die nähere Einzelheiten regeln. Diese so genannten Durchführungsverordnungen zeigen bezüglich Aufbau und inhaltlicher Ausführungen viele Gemeinsamkeiten.
Gesetzestexte, Durchführungsverordnungen sowie umfassende Informationen finden Sie unter: www.zoll.de