So gelingt der Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz

Die Checkliste des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge stellt Arbeitgeber*innen praktische Informationen zur Verfügung, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, gibt sie auch Tipps an die Hand, wie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützt werden können.
Menschen, die aufgrund des russischen Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, wird in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz, einer sogenannten Fiktionsbescheinigung, können Arbeitgeber*innen Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen. Die Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde und später die Aufenthaltserlaubnis müssen dabei mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ versehen sein. Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.
Die Checkliste stellt Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen zur Verfügung, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, gibt sie auch Tipps an die Hand, wie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützt werden können.
  • Weitere Informationen rund um das Thema „Geflüchtete aus der Ukraine“ finden Sie im FAQ des NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge.
  • Hier geht’s zum neuen Infopapier zum Arbeitsmarktzugang bei vorübergehendem Schutz.