IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Zollerleichterungen für Unternehmen seit 1. Februar 2019

Nachdem das bilaterale Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan am 1. Februar 2019 in Kraft getreten ist, sollten Unternehmen bei der Erstellung der Zolldokumente und Steuerbescheide darauf achten, dass die inländischen oder ausländischen Handelsrechnung einen gültigen Ursprungsnachweis enthalten. Die Ursprungserklärung wird eigenverantwortlich vom Exporteur abgegeben, während die Ursprungsbehauptung vom Importeur abgegeben wird ("Gewissheit des Einführers"). Japanische Erklärungen benötigen die Angabe einer "Japan Corporate Number". Deutsche Unternehmen arbeiten mit dem Rex-System.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen bzw. Agreement between the European Union and Japan for an Economic Partnership, EU-Japan-EPA) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 330 vom 27. Dezember 2018 veröffentlicht. Das Abkommen ist seit 1. Februar 2019 in Kraft (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9 vom 11. Januar 2019). Mit diesem Handelsabkommen sind u.a. export-, und importseitige Zollerleichterungen vorgesehen. Um die Zollerleichterungen in Anspruch nehmen zu können, ist als Ursprungsnachweis in der Handelsrechnung die Ursprungserklärung und Ursprungsbehauptung vorgesehen. Weitere Informationen und ein ausführliches Merkblatt finden Sie unter www.zoll.de.