Tatsächliche Erfassung des Warenverkehrs

Intrastat

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Ent­sprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen inner­gemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Die Meldungen erfolgen für Ver­sendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
In den EU-Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Meldeschwellen.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat nicht angewendet.

Wie erfolgen die Meldungen?

Die Meldungen können nur elektronisch abgegeben werden: Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik erstellt.

Meldeschwellen Intrastat

Die Meldeschwelle bedeutet, dass ein Unternehmen Intrastatversendungs­meldungen (Versen­dungen in die anderen 27 Mitgliedstaaten) sowie Eingangsmeldungen ab einem bestimmten innergemeinschaftlichen Jahresumsatz abgeben muss.