IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Holzverpackungen im Außenhandel

Holzverpackungen für Exportsendungen

Holzverpackungen können Schädlinge einschleppen. Daher sind beim Export von Holzverpackungen in zahlreichen Ländern besondere Vorschriften zu beachten. Die einzelstaatlichen Vorschriften werden schrittweise durch einen internationalen Standard zur Behandlung von Holzverpackungen ersetzt. Dies erfolgt auf Basis eines IPPC-Standards (ISPM Nr. 15). Dieser schreibt fest, in welcher Form Holzpackmittel aus Vollholz (Paletten, Kisten, Stauholz u. a.) behandelt sein müssen, damit sie dauerhaft vor Schädlingsbefall geschützt sind (Begasung (nicht in Deutschland), Hitzebehandlung). Wiederholungsbehandlungen sind nicht erforderlich. Eine standardisierte Markierung auf dem Holz dokumentiert die Behandlung. Es ist ausgesprochen wichtig, dass alle Markierungen einwandfrei lesbar sind. Zusätzliche Behandlungszertifikate oder gar Pflanzengesundheitszeugnisse sollen damit überflüssig werden und nicht vorgelegt werden müssen.

Regelmäßig erreichen die verantwortlichen Stellen

(Pflanzengesundheitsdienste) in der Bundesrepublik Beanstandungen aus Drittländern wegen Verstößen gegen den ISPM Nr. 15. Meistens handelt es sich um die Verwendung unbehandelter und unmarkierter Holzpaletten und -kisten. Fehlende Behandlungen können zur kostenpflichtigen Nachbehandlung oder zur Zurückweisung der Lieferung führen. Falle ein Unternehmen mehrfach wegen unbehandelter Holzverpackungen auf, drohe diesem ein Importverbot im jeweiligen Drittland. Es sei nicht auszuschließen, dass die Importländer wieder auf die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen bestehen, wenn die Verstöße gehäuft auftreten. Davon wären alle Exporteure betroffen. Darauf weist der Pflanzengesundheitsdienst Baden-Württemberg hin. Er appelliert daher an alle exportierenden Unternehmen, die Bestimmungen einzuhalten, um negative Konsequenzen zu vermeiden!

Welche Länder schreiben den ISPM Nr. 15 vor?

Hier finden Sie eine Länderübersicht der Anwenderstaaten und Hinweise zu nationalen Besonderheiten. Im Lauf des Jahres 2010 sind folgende Länder hinzugekommen: Iran, Kasachstan, Malaysia, Russische Föderation, Senegal, Sri Lanka und Weißrussland. 2011 ist Jamaika beigetreten, 2012 erfolgten keine Beitritte.

Import von Holzverpackungen

Auch beim Import von Holzverpackungen in die Europäische Union muss der Standard ISPM Nr. 15 eingehalten werden. Die Vorschriften zur Entrindung der Hölzer bei der Einfuhr in die EU gelten seit 1. März 2006.
Holzverpackungen innerhalb der EU und im Warenverkehr mit der Schweiz
Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz eingesetzt werden, müssen nicht gemäß ISPM-Standard Nr. 15 behandelt sein.

Fazit

Wenn Sie Vollholzverpackungen verwenden, sollten Sie sich für das internationale Geschäft mit entsprechend behandelten Packmitteln eindecken. Bitte beachten Sie, dass nach den Palettentauschklauseln behandelte und nicht behandelte Paletten als gleichwertig angesehen werden. Sie können also nicht davon ausgehen, behandelte Paletten zurückzubekommen.

Weitere Informationen

Das Julius Kühn-Institut und die International Plant Protection Convention (IPPC) haben weitere Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.