Nach dem Brexit
TCA Handelsabkommen EU-Vereinigtes Königreich
Das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement TCA) beinhaltet Regelungen für den Warenverkehr. Waren mit präferenziellem Ursprung EU genießen Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Abkommen schließt Nordirland mit ein. Es wurde im Amtsblatt der EU L149 vom 30. April 2021 veröffentlicht.
1. Zollfreiheit für Ursprungswaren
Der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. GB liegt seit dem 1. Januar 2021 bei null. Voraussetzung ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten werden und ein Ursprungsnachweis vorliegt.
Tipp: Prüfen Sie im britischen Zolltarif oder in der Datenbank Access2Markets mit Hilfe der Warennummer, ob im Vereinigten Königreich überhaupt Zoll anfällt. Wenn nicht, ist auch kein Ursprungsnachweis erforderlich.
Wichtig zum Verständnis des Abkommens sind zwei Punkte:
- Es handelt sich um ein bilaterales Handelsabkommen. Waren mit präferenziellem Ursprung GB gelten nur für den Import in die EU als präferenzberechtigt. Eine Nutzung der anderen Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat, ist für GB-Ware nicht möglich. Das bedeutet beispielsweise, dass GB-Ware bei einer Weiterlieferung aus der EU in die Schweiz keine Präferenzvorteile erhält. Auch Lieferantenerklärungen für GB-Ursprungsware sind nur sehr eingeschränkt sinnvoll. GB-Ware, die sich vor dem Jahreswechsel 2020/2021 in der EU befunden hat, hat den EU-Status verloren, den sie ursprünglich hatte.
- Nur die Ursprungsware des jeweiligen Abkommenspartners ist präferenzberechtigt, die eigene Ware bei der Wiedereinfuhr hingegen nicht. Falls beispielsweise EU-Ursprungserzeugnisse aus GB in die EU importiert werden, fallen normale Zölle an. Unter Umständen kann das mit einer Abfertigung als Rückware vermieden werden.
2. Ursprungsregeln
Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder von GB gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Die Ursprungsregelungen orientieren sich inhaltlich stark am Abkommen der EU mit Japan und sind insgesamt recht großzügig. Verlangt wird häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) oder/und Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent).
Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln sind im Präferenzportal WuP online des deutschen Zolls hinterlegt. Alternativ sind sie auch in der EU-Datenbank Access2Markets enthalten.
3. Ursprungsnachweis: Erklärung zum Ursprung (EzU)
Nur wenn die Ursprungsregeln erfüllt werden, darf ein Ursprungsnachweis abgegeben werden. Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung (EzU) auf einem Handelsdokument. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht möglich.
3.1 Welche Handelsdokumente sind möglich?
Die EzU ist auf einem Handelsdokument abzugeben. Das kann die Handelsrechnung oder auch ein anderes Dokument (Lieferschein, Packliste, Proformarechnung) sein, aus dem die gelieferten Waren hervorgehen.
3.2 Wie ist der Wortlaut der EzU?
Den Wortlaut der Erklärung zum Ursprung finden Sie im Abkommen unter Anhang 7 ab Seite 1113 oder im Präferenzportal WuP online der deutschen Zollverwaltung. Es handelt sich weitgehend um den üblichen Wortlaut, wie er auch in anderen Handelsabkommen der EU vorgesehen ist:
Deutscher Wortlaut:
„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.”
(2) aus der EU: ab 6.000 Euro mit REX-Nummer
(3) Vereinigtes Königreich oder Europäische Union
(3) Vereinigtes Königreich oder Europäische Union
Englischer Wortlaut:
“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.”
- Erklärungen zum Ursprung können auch nachträglich ausgestellt werden.
- Sie müssen nicht unterschrieben werden.
3.3 Was ist eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen (EzUM)?
Es ist auch eine Erklärung zum Ursprung für mehrere Sendungen mit identischen Waren innerhalb von zwölf Monaten möglich (EzUM). Dazu wird die EzU um eine Gültigkeitsdauer ergänzt. Dies kann bei Werksverkehren mit gleichbleibenden Warenverkehren sinnvoll sein. Die Warenbeschreibung muss hinreichend genau sein.
Bis Mitte Januar 2023 wurde von den Zollverwaltungen die Rechtsauffassung vertreten, dass EzUM ungültig seien, wenn deren Ausstellungsdatum innerhalb der Gültigkeitsfrist liegt. Diese formalistische Auffassung hat die EU-Kommission nun korrigiert, die IHK-Organisation hatte sich dafür eingesetzt: Nun kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausstellungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Mit anderen Worten: Der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Präferenzbehandlung existiert haben. Für bezahlte Zölle bei der Einfuhr in die EU kann eine Erstattung beantragt werden.
Bis Mitte Januar 2023 wurde von den Zollverwaltungen die Rechtsauffassung vertreten, dass EzUM ungültig seien, wenn deren Ausstellungsdatum innerhalb der Gültigkeitsfrist liegt. Diese formalistische Auffassung hat die EU-Kommission nun korrigiert, die IHK-Organisation hatte sich dafür eingesetzt: Nun kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausstellungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Mit anderen Worten: Der Nachweis muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Präferenzbehandlung existiert haben. Für bezahlte Zölle bei der Einfuhr in die EU kann eine Erstattung beantragt werden.
3.4 Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU
Bis zu einem Wert von 6.000 Euro kann die EzU von jedermann erstellt werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Ausführer (REX) eine EzU abgeben. Die REX-Nummer ist anzugeben. Der Ermächtigte Ausführer gilt nicht.
3.5 Ursprungsnachweise ausgestellt im Vereinigten Königreich
Die EzU muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei der Einfuhr in die EU sind folgende Unterlagencodierungen anzugeben:
- U116 Erklärung zum Ursprung
- U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
- U117 Gewissheit des Einführers
3.6 Gewissheit des Einführers
Falls keine EzU des Exporteurs vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung die Präferenz und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Dieser Ursprung muss bewiesen werden können, daher dürfte diese Regelung, die es auch im Abkommen EU-Japan gibt, eher zwischen verbundenen Unternehmen angewendet werden.
Wichtig: Falls die dem Unternehmen vorliegenden Informationen doch nicht ausreichen, fällt Zoll an.
3.7 Nachträgliche Präferenz
Generell können Einführer bis zu drei Jahre nach dem Import einen Antrag auf Präferenzbehandlung stellen. Dann werden die bezahlten Zölle erstattet.
4. Lieferantenerklärungen (LE)
Unternehmen können das Vereinigte Königreich in die Lieferantenerklärung als Zielland aufnehmen unter „ ...und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen.” Voraussetzung ist, dass die Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder dass für Handelsware eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt, auf der das Vereinigte Königreich genannt ist.
Wie benenne ich das Vereinigte Königreich in einer LE?
Für die Benennung des Vereinigten Königreichs als Ursprungs- oder Zielland in Lieferantenerklärungen sind die Bezeichnungen Vereinigtes Königreich, Großbritannien, jeweils in allen Amtssprachen der EU, oder GB möglich, nicht aber die Benennung von Landesteilen wie England.
Sonderfall: Grenzüberschreitende LE
Bitte beachten: Bei den im Abkommen in Anhang 6 ab Seite 1105 enthaltenen Lieferantenerklärungen handelt es sich um grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für die volle Kumulation. Das ist ein Sonderfall. Innerhalb der EU gelten die normalen Lieferantenerklärungen.
5. Weitere Merkmale des Abkommens
Zollfreiheit für Reparatursendungen
Reparatursendungen sind zollfrei, unabhängig vom Warenursprung (Artikel 24). Allerdings ist es nach bisheriger Interpretation der Generalzolldirektion Taxud der EU erforderlich, hierfür eine aktive oder passive Veredelung anzumelden. Das schränkt den Nutzen der Regelung leider massiv ein.
Für Kenner des Präferenzrechts
- Es ist kein Drawback-Verbot enthalten.
- Keine Präferenz bei der Wiedereinfuhr. Es fällt also Zoll bei der Wiedereinfuhr von EU-Ware in die EU an.
- Die buchmäßige Trennung ist für Vormaterial und erstmals auch für einige Handelswaren möglich.
- Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung kann auch auf Basis des gewichteten Durchschnittspreises oder anderer handelsrechtlicher Bewertungsmethoden ermittelt werden.
- Es gibt die bilaterale und die volle Kumulation.
6. Wo finden Sie weitere Informationen?
- Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Homepage detailliert zum Abkommen und hat ein
- umfassendes Merkblatt zum TCA veröffentlicht, das laufend aktualisiert wird.
- Weiterführende Informationen finden Sie ebenfalls in unseren Brexit-FAQ.