IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Arbeiten in der Schweiz
Wer in der Schweiz Leistungen erbringen möchte - auch solche, die im Zusammenhang mit einer Warenlieferung stehen - muss sich mit den vor Ort geltenden Arbeits-, Melde- und Steuerbestimmungen auseinandersetzen. Eine Nichtbeachtung der Vorschriften kann zu Problemen bei der Durchführung der Arbeiten sowie zur Verhängung von Bußgeldern, Kontrollkosten oder Konventionalstrafen führen.
Einige wesentliche Punkte sind nachfolgend aufgeführt. Weitere wichtige Informationen und Links zu allen Aspekten enthält das Merkblatt „Bau- und Montagearbeiten in der Schweiz“ nebenstehend zum Download unter „weitere Informationen“.
Am Ende haben wir die wichtigsten Quellen noch einmal als Linkliste für Sie zusammengestellt.
Meldepflicht / Aufenthaltsbewilligung
Vor Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz besteht sowohl für Selbständige wie auch für entsandte Arbeitnehmer eine Meldepflicht. In der Regel gilt die Meldepflicht erst ab dem 9. Tag einer Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres. Ausgenommen von der 8-tägigen Meldefreiheit sind jedoch folgende Branchen, hier gilt die Meldepflicht ab dem ersten Tag der Tätigkeit in der Schweiz :
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Hotel- und Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe
- Überwachungs- und Sicherheitsdienste
- Reisendengewerbe
- Erotikgewerbe
Die Meldung muss 8 Kalendertage vor Aufnahme der Arbeiten erfolgen und wird elektronisch über das Schweizer Staatssekretariat für Migration gemacht:
Die Meldepflicht besteht für die Arbeiten bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr, für weitere oder längere Aufträge ist eine Bewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu beantragen. Die Kontakte der zuständigen Behörden finden Sie unter einer Übersicht des Staatsekretariats für Migration über die Kantonalen Behörden.
Reine Warenlieferungen sind nicht meldepflichtig, vertragsanbahnende Kundengespräche in der Regel auch nicht. Als Hilfe bei der Abgrenzung, ob eine Meldepflicht für die Tätigkeit besteht, hat das Schweizer Staatssekretariat für Migration Weisungen herausgegeben. In den Anhängen zu den Weisungen sind zahlreiche Beispiele aufgeführt, die bei der Beurteilung einer Meldepflicht helfen können.
Selbstständige Tätigkeit
Auch selbstständige Dienstleistungserbringer müssen sich anmelden. Zusätzlich sind sie verpflichtet, Nachweise der Selbständigkeit mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbehörden zu zeigen. Notwendige Dokumente sind:
- Kopie der Meldung oder Bewilligung
- Entsendebescheinigung A1 zur Krankenversicherung
- Kopie des Vertrags mit dem Schweizer Auftraggeber
Reglementierte Berufe
Es besteht eine zusätzliche Meldepflicht für Dienstleistungen in reglementierten Berufen, die ggf. Qualifikationsnachweisen oder Zulassungen bedürfen. Hierunter fallen unter anderem einige Berufe im Baubereich, z.B. Architekten, Bauingenieure oder Elektriker. Die vollständige Liste und weiterführende Hinweise finden Sie beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
Arbeitsrechtliche Bestimmungen / Mindestlöhne
Für Arbeitnehmer, die in die Schweiz entsandt werden, gelten die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen, die der Arbeitgeber zu gewährleisten hat. Dies gilt insbesondere für Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Urlaubs- und Feiertagsregelungen etc. Ferne bestehen in einigen Branchen und Kantonen Kautionspflichten.
In zahlreichen - vor allem handwerklichen Branchen - gelten „allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV)“ mit Mindestlöhnen, die in der Regel höher sind, als die in Deutschland üblichen. Bereits bei der Kalkulation des Angebots an den Schweizer Kunden sollten daher die anfallenden Löhne für die Arbeiten in der Schweiz berechnet werden. Dafür ist ein Vergleichsstundenlohn zu ermitteln, bei dessen Berechnung verschiedene Parameter, wie etwa bezahlte Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen o.ä., zu berücksichtigen sind.
Das Portal www.entsendung.admin.ch bietet Hilfe, z.B. steht ein Lohnrechner zur Verfügung. Außerdem hat das Staatsekretariat für Wirtschaft SECO Weisungen herausgegeben, wie der Vergleichslohn zu ermitteln ist: Weisungen des Seco zu den flankierenden Maßnahmen
Für die Einhaltung aller Entsendeverpflichtungen ist ein ggf. eingesetzter Subunternehmer selbst verantwortlich, allerdings haftet auch der Erstunternehmer (Solidarhaftung). Eine Haftungsbefreiung ist möglich, weitere Informationen dazu beim Staatsekretariat für Wirtschaft SECO
Beachten Sie auch das nebenstehende Merkblatt „Bau- und Montagearbeiten in der Schweiz“.
Bei einem Verstoß gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen drohen ggf. drastische Strafen:
- Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Schweizer Franken
- Arbeitsverbot von bis zu fünf Jahren (anstelle der Verwaltungssanktion)
- Bei schweren Verstößen können die Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Schweizer Franken und das Arbeitsverbot kumulativ ausgesprochen werden.
Zoll
Da die Schweiz nicht der EU zugehörig ist, muss für alle Handelswaren, die über die Grenze mitgeführt werden, eine Zollanmeldung gemacht werden. Jeder Grenzübertritt umfasst dabei zwei Anmeldungen, die Ausfuhr sowie die Einfuhr, für die unabhängige Bestimmungen gelten und die jeweils nationalen Zollbehörden zuständig sind. Für die Art der Anmeldung ist dabei zu unterscheiden:
Handelt es sich um Waren, die nur vorrübergehend in die Schweiz eingeführt werden, z.B.
- Berufsausrüstung (Werkzeuge, Maschinen..)
- Vorführmaterialien
- Ausstellungsgüter
Hierfür kann das „Carnet ATA“ als Zollpapier ausgestellt werden, um einen zügigen Grenzübertritt ohne Zahlung von Abgaben zu gewährleisten. Das Carnet wird bei der IHK beantragt, der Link „Ihr Weg zum Carnet ATA“ in der rechten Spalte „Weitere Informationen“ hilft Ihnen.
Eine Sonderregelung gibt es für gebrauchte und von Hand Tragbare Werkzeuge, die formlos in die Schweiz eingeführt werden können. Sie benötigen dafür eine Liste der mitgeführten Gegenstände, die beim Grenzübergang jeweils der deutschen wie der Schweizer Zollstelle vorzulegen ist.
Handelt es sich um Waren, die endgültig in der Schweiz bleiben, z.B.
- Exportware
- Zu verbauende Ersatzteile
- Werbegeschenke
Rechts unter „Weitere Informationen“ finden Sie den direkten Link zu unseren Informationen „Exportieren in die Schweiz“. Für Fragen rund um die Zollabfertigung steht Ihnen die IHK gern beratend zur Verfügung.
Mehrwertsteuer
Für Leistungen oder sog. Werkvertragliche Lieferungen, die an einen Schweizer Empfänger erbracht oder in der Schweiz ausgeführt werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz besteht. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Ort, an dem die Leistung erbracht wird.
Je nach Art der Leistung und Höhe des Umsatzes
- kann eine Steuerpflicht des deutschen Unternehmens in der Schweiz bestehen. (Inlandsumsätze von mehr als 100.000 SFR im Jahr -ab 1.1.18: Weltumsatz)
- kann die Steuerpflicht auf den Schweizer Kunden verlagert werden. (Bezugsteuer)
- kann die Einfuhrsteuer an der Schweizer Grenze durch den Zoll erhoben werden. (Werklieferungen und -Leistungen)
Steuerpflichtig ist, wer Inlandsumsätze in der Schweiz ausführt, die nicht der Bezug- oder Einfuhrsteuer unterliegen. Befreit von der Steuerpflicht sind Unternehmen, die weniger als 100.000 SFR Umsatz im Jahr in der Schweiz ausführen. Ab 2018 gilt:
Erweiterung der Steuerpflicht
Ab 1. Januar 2018 tritt eine Revision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft, wonach deutlich mehr ausländische Unternehmen steuerpflichtig werden. Für die Beurteilung einer Steuerpflicht in der Schweiz ist dann nicht mehr nur der inländische Umsatz des Unternehmens maßgeblich, sondern der weltweite Umsatz. Zu beachten: Im Schweizer Steuerrecht ist die Beurteilung einer Inlandslieferung eine andere als nach deutschem Verständnis.
Eine individuelle Prüfung des Sachverhalts ist unerlässlich.
Weitere Informationen zur Steuerpflicht finden Sie unter nebenstehend verlinktem Abschnitt "Mehrwertsteuer in der Schweiz"
Ab 1. Januar 2018 tritt eine Revision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft, wonach deutlich mehr ausländische Unternehmen steuerpflichtig werden. Für die Beurteilung einer Steuerpflicht in der Schweiz ist dann nicht mehr nur der inländische Umsatz des Unternehmens maßgeblich, sondern der weltweite Umsatz. Zu beachten: Im Schweizer Steuerrecht ist die Beurteilung einer Inlandslieferung eine andere als nach deutschem Verständnis.
Eine individuelle Prüfung des Sachverhalts ist unerlässlich.
Weitere Informationen zur Steuerpflicht finden Sie unter nebenstehend verlinktem Abschnitt "Mehrwertsteuer in der Schweiz"
Wichtige Internetlinks
Staatssekretariat für Migration (SEM) Personenfreizügigkeit; Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit; Adressen der kantonalen Behörden; Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen... |
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Weisungen und Berechnungsbeispiel zum Lohnvergleich; selbständige Tätigkeit; Solidarhaftung... |
Entsendeportal der Schweizer Bundesverwaltung Lohnrechner; Gesamtarbeitsverträge; Kontaktadressen... |
Eidgenössische Zollverwaltung Zollanmeldung; Zollverfahren; Abgaben; Verbote & Beschränkungen; Öffnungszeiten der Zollämter... |
Eidgenössische Steuerverwaltung Steuerpflicht; Gesetzesgrundlagen; Umrechnungskurse; Steuerbefreiungen; Branchen-Informationen zur Steuerpflicht... |
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland Informationen zur Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung im Ausland; Merkblätter "Arbeiten in..." für zahlreiche Länder... |