Einwegkunststoffrichlinie (SUP-Richtlinie)
Zusammenfassung der Leitlinien zur Anwendung der Einwegkunststoffrichtlinie
Die am 31. Mai 2021 veröffentlichten Leitlinien der Kommission zur SUP-Richtlinie (EU) 2019/904 dienen als Hilfestellung zu in der Richtlinie getroffenen Regelungen zu Einwegplastikprodukten. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte daraus zusammengefasst.
“Kunststoff“: nach Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie ist dies “ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden.” Nr. 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie bezieht sich explizit auf Farben, Tinten und Klebstoffe als polymerbasierte Stoffe, die vom Rahmen der Richtlinie nicht erfasst werden und somit auch nicht unter die genannte Definition fallen. Folglich ist ein abgesehen von diesen Materialien plastikfreies Produkt kein Einwegkunststoffprodukt im Sinne der Richtlinie.
“Polymer“: Der Begriff bezieht sich auf die Definition in Art. 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung. Zusätzlich wird auf die Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu Polymeren und Monomeren verwiesen.
“Kann als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren“: Diese Formulierung betrifft die Einordnung als Kunststoff und nicht als Einwegkunststoffprodukt. Dieses Kriterium ist als Oberbegriff zur Definition von Kunststoff zu verstehen. Da keine Bestimmung zur Art des Polymers oder zu der im Endprodukt enthaltenen Menge vorgenommen wird, kommt eine Vielzahl an Polymeren als Hauptstrukturbestandteil eines Endprodukts in Frage.
“Natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden“: Eine nähere Erläuterung liefert Nr. 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie. Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff“ in Artikel 3 Nr. 40 der REACH-Verordnung sind von der Richtlinie ausgenommen. Eine Definition natürlicher Polymere findet sich in den ECHA-Leitlinien. Entscheidend zur Einordnung als natürliches Polymer sei vor allem, ob der Polymerisationsprozess in der Natur stattgefunden habe oder industriell erfolgt sei. Bei letzterem entstandene Polymere seien nicht als natürliche Polymere einzuordnen. Generell gelte, dass wenn ein auch in der Natur vorkommendes Polymer durch einen indust-riellen Prozess hergestellt werde, es dann nicht unter die Definition eines natürlichen Polymers falle. Somit werden industriell hergestellte bioabbaubare Kunststoffe wie Polyhydroxyalkanoate (PHA) von den Regeln der Richtlinie erfasst.“ Nicht chemisch modifiziert” soll im Zusammenhang mit Art. 3 Nr. 40 der REACH-Verordnung gesehen werden, wonach “die chemische Struktur unverändert bleibt, auch wenn der Kunststoff einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen, unterzogen wurde.” Für die Beurteilung ist die Differenz zwischen ursprünglichem und endgültigem Polymer entscheidend, nicht etwaige Modifizierungen im Produktionsprozess, da diese für die letztendliche Wirkung des Polymers auf die Umwelt nicht relevant sind.
“Einwegkunststoffartikel“ nach Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie ist „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird.“ Nach Nr. 7 der Erwägungsgründe sind Getränkebehälter aus Glas und Metall von der Richtlinie ausgenommen.
“Kunststoffgehalt”: „ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehend“: Für den Kunststoffgehalt gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle, sodass die Entscheidung, ob ein Artikel als Einwegkunststoffartikel gilt, von qualitativen Kriterien abhängt. Wenn bei der Produktion eines Artikels polymere Materialien zum Einsatz kommen, heißt das noch nicht, dass der Artikel vom Rahmen der Richtlinie erfasst wird. Als Beispiel werden Einwegartikel aus Papier und Pappe ohne Kunststoffbeschichtung angeführt, die explizit als Alternative zu Einwegkunststoffartikeln angesehen werden. Einwegartikel aus Papier und Pappe mit Kunststoffbeschichtung gelten hingegen als “teilweise aus Kunststoff bestehend” und müssen den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.
“Einweg“: Ein solcher Artikel ist nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Bei der Unterscheidung in Ein- oder Mehrweg können Produktdesigneigenschaften helfen. Diese sind beispielsweise die Materialzusammensetzung, Waschbarkeit und Reparierbarkeit. Bei Verpackungen ist die Unterscheidung auf Grundlage der Bestimmungen in der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu treffen.
“Wiederbefüllen und Wiederverwenden des Produkts“: Die in Art. 3 Nr. 2a der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle gegebene Definition soll analog angewandt werden. Der Artikel soll konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um mehrere Produktkreisläufe während seiner Lebensdauer zu durchlaufen. Auch hier sind die zuvor genannten Produktdesigneigenschaften Kriterien zur Einordnung. Für Verpackungen gilt die in Annex II der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle genannte Europäische Norm EN 13429:2004. Für andere Einwegkunststoffartikel müssen weitere Überlegungen angestellt werden. So werden beispielsweise bei einem wiederverwendbaren Produkt die Eigenschaften des Produkts zwischen zwei Nutzungen nicht verändert.
In den Leitlinien wird zudem der Anwendungsrahmen der Einwegkunststoffrichtlinie konkretisiert. Produkte, die sowohl unter diese Richtlinie fallen als auch im Sinne der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle als Verpackungen definiert werden, müssen den Anforderungen beider Richtlinien genügen. Bei Konflikten zwischen den beiden Richtlinien ist die Einwegkunststoffrichtlinie anzuwenden. Die Einwegkunststoffrichtlinie ergänzt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfällen hinsichtlich der Vorgaben zu Produktdesign, Kennzeichnungspflichten und erweiterter Herstellerverantwortung. Produkte, die Funktionen oder Ähnlichkeiten mit einer Verpackung aufweisen, aber nicht von deren Definition hierfür erfasst werden, sind nur nach der Einwegkunststoffrichtlinie zu behandeln.