IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in die Europäische Union ein- oder ausgeführt, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für nachhaltiges Wirtschaften mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten. Jedoch kommen mit der EUDR auch neue Verpflichtungen auf die Unternehmen zu. 
Bereits im Juni 2023 trat die EUDR in Kraft. Somit läuft die Umsetzungsfrist bereits: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.
Bei der EUDR ist besonders zentral, dass die Ein- und Ausführung in bzw. aus der EU nur erfolgen darf, wenn eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Die Sorgfaltserklärung muss beinhalten, das der Rohstoff nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.

Inkrafttreten der EUDR 

Beginn des Übergangszeitraums mit Inkrafttreten der Verordnung: 30.06.2023 
Beendigung des Übergangszeitraums für Marktteilnehmer und Nicht-KMU- Händler: 30.12.2024 
Beendigung des Übergangszeitraums für KMU-Händler: 30.06.2025

Von der EUDR betroffene Güter

Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Holz
Die genauen Angaben und Information finden Sie in Anhang 1 der Verordnung. Außerdem finden Sie in Anhang 2 die geforderten Inhalte der Sorgfaltserklärung.

Angaben, die in der Sorgfaltserklärung enthalten sein müssen

1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
2. Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung und Menge3 des relevanten Rohstoffs oder Erzeugnisses, das von dem Marktteilnehmer auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden soll;
3. Erzeugerland und alle Flächen, auf denen die Erzeugung stattgefunden hat, einschließlich Koordinaten der Geolokalisierung und Angaben zum Längen- und Breitengrad. Enthält ein Erzeugnis oder ein Rohstoff Materialien, Inhaltsstoffe oder Komponenten, die auf anderen Flächen hergestellt wurden, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung für jede der jeweiligen Flächen anzugeben;
4. Folgende Erklärung: „Durch Abgabe dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass eine Sorgfaltsprüfung gemäß der Verordnung XXXX/XX durchgeführt wurde und kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Der Marktteilnehmer bestätigt hiermit, dass der Rohstoff/das Erzeugnis die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung XXXX/XX erfüllt.“
Sie finden in Anhang 2 die geforderten Inhalte der Sorgfaltserklärung.

Betroffene Unternehmen 

  • Ab Ende Oktober 2024 alle nicht-KMU entsprechend der EU-KMU-Definition. 
  • Wahrscheinlich ab Mitte 2025 Betroffenheit auch von KMU. 
  • Grundsätzlich gilt: Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die gelistete Erzeugnisse oder Rohstoffe in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren. 

Pflichten für Unternehmen nach Artikel 4 und 5 EUDR 

  • Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen oder exportieren: Sorgfaltsplichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße (siehe Details in Artikel 4).
  • Händler, die KMU sind: Dokumentation von An- und Verkäufen, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße (siehe Details in Artikel 5). 
  • Händler, die keine KMU sind: Sorgfaltspflichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße (siehe Details in Artikel 5). 

Informationsanforderung nach Artikel 9 EUDR

  • Handelsname des Produktes 
  • relevante Mengenangaben 
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung. 
  • Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen. 
  • Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler. 
  • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind.
  • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen.

Risikobewertung nach Artikel 10 EUDR

  • Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen. 
  • Die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen.
  • Die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen.
  • Die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland. 
  • Das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet
  • und weitere Kriterien 

Risikominderung nach Artikel 11 EUDR

  • Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen.
  • Die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits. 
  • Das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen. 
  • und weitere Kriterien 
Stand: 25.06.2024