44. BImSchV
Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen
Die „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)“ ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Sie gilt für ortsfeste Anlagen, die bis dahin zum Teil unter die 1. BImSchV („Kleinfeuerungsanlagenverordnung“) fielen und zum Teil in Genehmigungsbescheiden auf der Grundlage der TA Luft reglementiert wurden. Jene Bescheide für bestehende Anlagen bleiben grundsätzlich bis auf Weiteres in Kraft. Neue Anlagen (exakt: Anlagen, die seit 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden) müssen dagegen in erster Linie die Vorgaben der “neuen” Verordnung erfüllen.
Die Verordnung enthält zahlreiche Grenzwerte für Luftschadstoffe in § 9 bis § 17, wobei von den §§ 10 bis 16 je nach Anlagentyp immer nur ein Paragraph relevant ist. Ergänzend bzw. in Abweichung davon sind die Übergangsbestimmungen in § 39 für bestehende Anlagen von Bedeutung, die bis Ende 2024 gelten.
Änderungen gab es außerdem bei den Mess- und Überwachungs- und Dokumentationspflichten. Soweit bestehende Anlagen erstmals messpflichtig werden, müssen an bestehenden Anlagen bis 20.06.2020 bzw. 20.06.2022 die Erstmessungen durchgeführt werden.
Eingeführt wurde auch eine Registrierungspflicht, wobei diese für bestehende Anlagen erst bis 1.12.2023 erfolgen muss. Vorgesehen ist der Aufbau eines bundesweiten Registers, ähnlich wie das Register gemäß 42. BImSchV (für Verdunstungskühlanlangen, Nassabscheider und Kühltürme).
Die Verordnung finden Sie z. B. auf der Homepage der Gewerbeaufsicht
Sie dient der Umsetzung der europäischen “MCP-Richtlinie 2015/2193 EU”.