Vorerst kein allgemeines PFAS-Verbot
Verbot bestimmter PFAS ab April bzw. Oktober 2026
Am 20.09.2024 wurde eine neue EU-Verordnung verkündet, die den Einsatz bestimmter poly- und perfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) nach unterschiedlichen Übergangszeiten, darunter ab Oktober 2026 in einigen wichtigen Alltagsprodukten, verbietet. Betroffen sind z. B. Regenjacken, Pizzakartons und andere Lebensmittelverpackungen, Imprägniersprays und bestimmte Kosmetika wie Hautpflegeprodukte.
Schon derzeit gelten etliche Verbote für ganz bestimmte PFAS, welche eine große und vielfach verwendete Stoffgruppe darstellen. Darüber hinaus liegt auf EU-Ebene ein Vorschlag für ein allgemeines PFAS-Verbot mit nur noch definierten Ausnahmen und Übergangsfristen vor; dazu dauern die Beratungen unverändert an, da ein solches pauschales Verbot weitreichende negative Folgen z. B. für Medizinprodukte und die Energiewende hätte.
Die neue „Verordnung (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe“ tritt formal am 10. Oktober 2024 in Kraft. Entscheidend ist jedoch, dass die darin konkret erlassenen Verbote erst stufenweise wirksam werden und zwar am 10. April 2026, 10. Oktober 2026, 10. Oktober 2027 bzw. 10. Oktober 2029.
Details der Verordnung
Der Text der Verordnung, mit dem Anhang XVII der REACH-Verordnung um einen neuen Eintrag Nr. 79 ergänzt wird, ist hier im EU-Amtsblatt abrufbar. Auf den letzten zwei Seiten der siebenseitigen Datei wird in der linken Spalte der Tabelle die Stoffgruppe genauer definiert und in der rechten Spalte sind die Anforderungen in neun Absätzen aufgelistet, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
1. Verbot ab 10. Oktober 2026
einer Verwendung in
a) Textilien, Leder, Pelzen und Häuten in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit;
b) Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit;
c) Papier und Karton, die als Lebensmittelkontaktmaterialien im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendet werden;
d) Gemischen für die breite Öffentlichkeit;
e) kosmetischen Mitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
2. Verbot ab 10. Oktober 2027 einer Verwendung in Textilien, Leder, Pelzen und Häuten außer in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit
3. Ausnahmen von allen o. g. Verboten für
a) bestimmte (nicht alle) persönliche Schutzausrüstungen,
b) Medizinprodukte gemäß der EU-Medizinprodukteverordnung,
c) In-Vitro-Diagnostica gemäß der entsprechenden EU-Verordnung
d) und für als Bautextilien verwendete Textilien
4. Verbot ab 10. April 2026 der Verwendung
a) als Feuerlöschschäume und Feuerlöschschaumkonzentrate für Ausbildungs- und Prüfzwecke (mit Ausnahmen)
b) und als Feuerlöschschäume und Feuerlöschschaumkonzentrate für öffentliche Feuerwehren (mit Ausnahmen)
5. Verbot ab 10. Oktober 2029 in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten für die Zivilluftfahrt (einschließlich ziviler Flughäfen)
6. Abgrenzung zu den unveränderten Verboten der Verordnung über persistente organische Schadstoffe („POP“)
7. Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse und Gemische, die vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebracht werden.
8. Absatz 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 10. Oktober 2027 in Verkehr gebracht werden.
9. Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff ‚PFHxA- verwandte Stoffe‘ Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu PFHxA abgebaut oder in PFHxA umgewandelt werden.