Reach-Verordnung Anhang XVII
Neue Beschränkung von Formaldehyd
Im EU-Amtsblatt vom 17.07.2023 wurde die „Verordnung (EU) 2023/1464 vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern“ veröffentlicht. Damit wird der „Beschränkungs-Anhang“ der REACH-Verordnung um eine neue Ziffer 77 ergänzt.
Inhaltlich werden Formaldehyd und Verbindungen, die Formaldehyd abspalten (können), streng limitiert im Hinblick auf gesundheitliche Belastungen in Innenräumen. Die Vorgaben gelten nicht nur für Möbel, sondern auch für andere Erzeugnisse, aus denen Formaldehyd entweichen kann.
Die neue Beschränkung wird nach einer dreijährigen Übergangsfrist am 6. August 2026 wirksam und gilt ein Jahr später dann zusätzlich auch für Straßenfahrzeuge. Zur Konkretisierung der neuen, sehr niedrigen Grenzwerte wird Anhang XVII der REACH-Verordnung, an den sich bisher 13 Anlagen anschließen, um eine Anlage 14 mit Messvorschriften erweitert.
Unabhängig von der künftigen Neuregelung gilt weiterhin Ziffer 28 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung zu krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A und 1B, denn Formaldehyd ist in Kategorie 1B eingestuft.
Ebenfalls unabhängig von der Neuregelung gilt weiterhin Ziffer 72 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung, welche Formaldehyd und viele weitere Stoffe in Kleidung und Schuhen beschränkt.
Hintergrund zur neuen Beschränkung
Formaldehyd hat krebserregende und erbgutverändernde Eigenschaften und kann als Giftstoff sowie Hautsensibilisator wirken. Es wird hauptsächlich bei der Herstellung von Harzen, Thermoplasten und anderen Chemikalien verwendet. Diese werden dann in einer Reihe von Konsumgütern und Anwendungen weiterverwendet, z. B. bei der Herstellung von Möbeln und Fußböden auf Holzbasis. Formaldehyd wird auch in Textil- und Lederprodukten, Fahrzeug- und Flugzeugteilen sowie in Schaumstoffen, Kunststoffen und synthetischen Glasfasern verwendet.
Die neuen Grenzwerte gelten unter anderem für Holzwerkstoffe, Möbel, Bauprodukte und die Innenausstattung von Straßenfahrzeugen. Die neuen Vorschriften legen einen Grenzwert von 0,062 mg/m3 Formaldehyd in der Innenraumluft für die größten Verursacher fest, z. B. für Gegenstände und Möbel auf Holzbasis und für den Innenraum von Fahrzeugen. Für alle anderen Artikel wie Textilien, Leder, Kunststoffe, Baumaterialien oder elektronische Produkte gilt ein Grenzwert von 0,08 mg/m3.